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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 347. Widerstreit. Territorialrechte in demselben Staate.

Mit einer so einfachen Regel ist die Collision, die zwi-
schen mehreren von einander unabhängigen Particularrech-
ten eintritt, nicht zu beherrschen. Für sie ist eine tiefer ein-
gehende Untersuchung nöthig, die eben in der Folge des
gegenwärtigen Kapitels angestellt werden soll. Da übri-
gens in dem gegenwärtig allein vorausgesetzten Fall Par-
ticularrechte eines und desselben Staates vorausgesetzt wer-
den (h), so ließe sich denken, daß die Collision dieser
Rechte selbst durch die allgemeine Gesetzgebung eben dieses
Staates geregelt wäre. Gerade Dieses aber findet sich bis
jetzt wohl in keinem Lande auf irgend erschöpfende Weise
durchgeführt, vielmehr sind überall die meisten und wichtig-
sten hierher gehörenden Fragen der wissenschaftlichen Fest-
stellung überlassen geblieben.

§. 348.
Widerstreitende Territorialrechte in verschiedenen
Staaten
.

II. Der zweite Fall einer möglichen Collision verschie-
dener Territorialrechte setzt voraus, daß diese Rechte nicht

(h) Es ließe sich Dieses denken
ohne Unterschied, ob über den
eigenthümlichen Particularrechten
ein und dasselbe gemeine Recht
steht (so wie in Preußen das allge-
meine Landrecht über den Provin-
zialrechten von Brandenburg, Pom-
mern, Ost- u. Westpreußen u. s. w.),
oder nicht, denn auch in diesem
letzten Fall, welcher z. B. zwischen
der Preußischen Rheinprovinz und
den übrigen Provinzen eintritt,
ließe sich doch denken, daß ein
Preußisches Landesgesetz die Colli-
sion dieser verschiedenen Rechte
vollständig geregelt hätte.
§. 347. Widerſtreit. Territorialrechte in demſelben Staate.

Mit einer ſo einfachen Regel iſt die Colliſion, die zwi-
ſchen mehreren von einander unabhängigen Particularrech-
ten eintritt, nicht zu beherrſchen. Für ſie iſt eine tiefer ein-
gehende Unterſuchung nöthig, die eben in der Folge des
gegenwärtigen Kapitels angeſtellt werden ſoll. Da übri-
gens in dem gegenwärtig allein vorausgeſetzten Fall Par-
ticularrechte eines und deſſelben Staates vorausgeſetzt wer-
den (h), ſo ließe ſich denken, daß die Colliſion dieſer
Rechte ſelbſt durch die allgemeine Geſetzgebung eben dieſes
Staates geregelt wäre. Gerade Dieſes aber findet ſich bis
jetzt wohl in keinem Lande auf irgend erſchöpfende Weiſe
durchgeführt, vielmehr ſind überall die meiſten und wichtig-
ſten hierher gehörenden Fragen der wiſſenſchaftlichen Feſt-
ſtellung überlaſſen geblieben.

§. 348.
Widerſtreitende Territorialrechte in verſchiedenen
Staaten
.

II. Der zweite Fall einer möglichen Colliſion verſchie-
dener Territorialrechte ſetzt voraus, daß dieſe Rechte nicht

(h) Es ließe ſich Dieſes denken
ohne Unterſchied, ob über den
eigenthümlichen Particularrechten
ein und daſſelbe gemeine Recht
ſteht (ſo wie in Preußen das allge-
meine Landrecht über den Provin-
zialrechten von Brandenburg, Pom-
mern, Oſt- u. Weſtpreußen u. ſ. w.),
oder nicht, denn auch in dieſem
letzten Fall, welcher z. B. zwiſchen
der Preußiſchen Rheinprovinz und
den übrigen Provinzen eintritt,
ließe ſich doch denken, daß ein
Preußiſches Landesgeſetz die Colli-
ſion dieſer verſchiedenen Rechte
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[23/0045] §. 347. Widerſtreit. Territorialrechte in demſelben Staate. Mit einer ſo einfachen Regel iſt die Colliſion, die zwi- ſchen mehreren von einander unabhängigen Particularrech- ten eintritt, nicht zu beherrſchen. Für ſie iſt eine tiefer ein- gehende Unterſuchung nöthig, die eben in der Folge des gegenwärtigen Kapitels angeſtellt werden ſoll. Da übri- gens in dem gegenwärtig allein vorausgeſetzten Fall Par- ticularrechte eines und deſſelben Staates vorausgeſetzt wer- den (h), ſo ließe ſich denken, daß die Colliſion dieſer Rechte ſelbſt durch die allgemeine Geſetzgebung eben dieſes Staates geregelt wäre. Gerade Dieſes aber findet ſich bis jetzt wohl in keinem Lande auf irgend erſchöpfende Weiſe durchgeführt, vielmehr ſind überall die meiſten und wichtig- ſten hierher gehörenden Fragen der wiſſenſchaftlichen Feſt- ſtellung überlaſſen geblieben. §. 348. Widerſtreitende Territorialrechte in verſchiedenen Staaten. II. Der zweite Fall einer möglichen Colliſion verſchie- dener Territorialrechte ſetzt voraus, daß dieſe Rechte nicht (h) Es ließe ſich Dieſes denken ohne Unterſchied, ob über den eigenthümlichen Particularrechten ein und daſſelbe gemeine Recht ſteht (ſo wie in Preußen das allge- meine Landrecht über den Provin- zialrechten von Brandenburg, Pom- mern, Oſt- u. Weſtpreußen u. ſ. w.), oder nicht, denn auch in dieſem letzten Fall, welcher z. B. zwiſchen der Preußiſchen Rheinprovinz und den übrigen Provinzen eintritt, ließe ſich doch denken, daß ein Preußiſches Landesgeſetz die Colli- ſion dieſer verſchiedenen Rechte vollſtändig geregelt hätte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/45>, abgerufen am 21.11.2024.