Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 348. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten. Staat kann die Geltung seines Gesetzes außer seinenGränzen fordern (a). Ich will nicht nur die Wahrheit dieser Sätze einräumen, Die weiteste Ausdehnung der unabhängigen Staats- Mit dieser Rechtsgleichheit der Personen ist jedoch (a) Huber § 2, Story § 18--21. (b) Das R. R. wendet diese Rechtlosigkeit, und zwar mit gegen- seitigen Folgen, nicht nur auf hostes an, deren Begriff einen erklärten Krieg voraussetzt, sondern selbst auf alle Bürger solcher Staaten, mit welchen Rom weder foedus noch amicitia gegründet hat. L. 5 § 2 de capt. (49. 15) (c) Wächter I. S. 253 II.
S. 33--34. 181. Puchta Pan- dekten § 45. 112. Eichhorn deutsches Recht § 75. §. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. Staat kann die Geltung ſeines Geſetzes außer ſeinenGränzen fordern (a). Ich will nicht nur die Wahrheit dieſer Sätze einräumen, Die weiteſte Ausdehnung der unabhängigen Staats- Mit dieſer Rechtsgleichheit der Perſonen iſt jedoch (a) Huber § 2, Story § 18—21. (b) Das R. R. wendet dieſe Rechtloſigkeit, und zwar mit gegen- ſeitigen Folgen, nicht nur auf hostes an, deren Begriff einen erklärten Krieg vorausſetzt, ſondern ſelbſt auf alle Bürger ſolcher Staaten, mit welchen Rom weder foedus noch amicitia gegründet hat. L. 5 § 2 de capt. (49. 15) (c) Wächter I. S. 253 II.
S. 33—34. 181. Puchta Pan- dekten § 45. 112. Eichhorn deutſches Recht § 75. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0047" n="25"/><fw place="top" type="header">§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.</fw><lb/> Staat kann die Geltung ſeines Geſetzes außer ſeinen<lb/> Gränzen fordern <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Huber</hi> § 2, <hi rendition="#k">Story</hi></hi><lb/> § 18—21.</note>.</p><lb/> <p>Ich will nicht nur die Wahrheit dieſer Sätze einräumen,<lb/> ſondern ſelbſt ihre Ausdehnung bis zu den äußerſten denk-<lb/> baren Gränzen anerkennen, glaube aber, daß ſie für die<lb/> Löſung unſrer Aufgabe wenig Hülfe gewähren.</p><lb/> <p>Die weiteſte Ausdehnung der unabhängigen Staats-<lb/> gewalt in Beziehung auf Fremde könnte bis zur völligen<lb/> Rechtloſigkeit der Fremden führen. Eine ſolche Auffaſſung<lb/> iſt dem Römiſchen Völkerrecht nicht fremd <note place="foot" n="(b)">Das R. R. wendet dieſe<lb/> Rechtloſigkeit, und zwar mit gegen-<lb/> ſeitigen Folgen, nicht nur auf<lb/><hi rendition="#aq">hostes</hi> an, deren Begriff einen<lb/> erklärten Krieg vorausſetzt, ſondern<lb/> ſelbſt auf alle Bürger ſolcher<lb/> Staaten, mit welchen Rom weder<lb/><hi rendition="#aq">foedus</hi> noch <hi rendition="#aq">amicitia</hi> gegründet<lb/> hat. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 2 <hi rendition="#i">de capt.</hi></hi> (49. 15)</note>, und auch<lb/> da, wo ſie von den Römern gegen das Ausland nicht<lb/> geltend gemacht wird, iſt wenigſtens ein großer Unterſchied<lb/> in der Rechtsfähigkeit zwiſchen Römern und Fremden ſtets<lb/> feſtgehalten worden (§ 346). — Das heutige Recht dagegen<lb/> hat allmälig zur Anerkennung vollſtändiger Rechtsgleichheit<lb/> zwiſchen Einheimiſchen und Fremden hingeführt <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Wächter</hi><hi rendition="#aq">I.</hi> S. 253 <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> S. 33—34. 181. <hi rendition="#g">Puchta</hi> Pan-<lb/> dekten § 45. 112. <hi rendition="#g">Eichhorn</hi><lb/> deutſches Recht § 75.</note>.</p><lb/> <p>Mit dieſer Rechtsgleichheit der <hi rendition="#g">Perſonen</hi> iſt jedoch<lb/> über die Frage wegen der Colliſion zwiſchen dem einhei-<lb/> miſchen und fremden <hi rendition="#g">Rechte</hi> noch gar nicht entſchieden.<lb/> Vor Allem müſſen wir anerkennen, daß, wenn einheimiſche<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [25/0047]
§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.
Staat kann die Geltung ſeines Geſetzes außer ſeinen
Gränzen fordern (a).
Ich will nicht nur die Wahrheit dieſer Sätze einräumen,
ſondern ſelbſt ihre Ausdehnung bis zu den äußerſten denk-
baren Gränzen anerkennen, glaube aber, daß ſie für die
Löſung unſrer Aufgabe wenig Hülfe gewähren.
Die weiteſte Ausdehnung der unabhängigen Staats-
gewalt in Beziehung auf Fremde könnte bis zur völligen
Rechtloſigkeit der Fremden führen. Eine ſolche Auffaſſung
iſt dem Römiſchen Völkerrecht nicht fremd (b), und auch
da, wo ſie von den Römern gegen das Ausland nicht
geltend gemacht wird, iſt wenigſtens ein großer Unterſchied
in der Rechtsfähigkeit zwiſchen Römern und Fremden ſtets
feſtgehalten worden (§ 346). — Das heutige Recht dagegen
hat allmälig zur Anerkennung vollſtändiger Rechtsgleichheit
zwiſchen Einheimiſchen und Fremden hingeführt (c).
Mit dieſer Rechtsgleichheit der Perſonen iſt jedoch
über die Frage wegen der Colliſion zwiſchen dem einhei-
miſchen und fremden Rechte noch gar nicht entſchieden.
Vor Allem müſſen wir anerkennen, daß, wenn einheimiſche
(a) Huber § 2, Story
§ 18—21.
(b) Das R. R. wendet dieſe
Rechtloſigkeit, und zwar mit gegen-
ſeitigen Folgen, nicht nur auf
hostes an, deren Begriff einen
erklärten Krieg vorausſetzt, ſondern
ſelbſt auf alle Bürger ſolcher
Staaten, mit welchen Rom weder
foedus noch amicitia gegründet
hat. L. 5 § 2 de capt. (49. 15)
(c) Wächter I. S. 253 II.
S. 33—34. 181. Puchta Pan-
dekten § 45. 112. Eichhorn
deutſches Recht § 75.
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