Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Testators nennen. Nur das Product der zweiten Thätigkeitkann und soll wirken; das der ersten bleibt in der ganzen Zwischenzeit meist unbekannt, immer unwirksam, und immer der unbeschränkten Willkür des Testators unterworfen. -- Schon diese Betrachtung muß uns dahin führen, die fak- tische Thätigkeit (also die Form des errichteten Testaments) zu beurtheilen nach dem zur Zeit der Errichtung bestehenden Gesetz, die juristische (also den Inhalt) nach dem Gesetz zur Zeit des Todes (a). -- Und schon hier können wir vorläufig zwei abweichende Ansichten ablehnen. Die eine will auch den Inhalt beurtheilen nach der Zeit des errich- teten Testaments, weil der Testator die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Inhalts verdiene, je nachdem sein Wille mit dem ihm bekannten (gegenwärtigen) Gesetz übereinstimme oder nicht, wobei man denn besonders an Prohibitivgesetze zu denken pflegt. Eine zweite Ansicht geht noch weiter, indem sie das Testament für ungültig erklärt, sowohl wenn es blos dem Gesetz zur Zeit des Testaments, als auch wenn es blos dem Gesetz zur Zeit des Todes widerspreche. Beiden Ansichten ist die Bemerkung entgegen zu setzen, daß für den Gesetzgeber nur Bedeutung hat der Inhalt eines hinter- lassenen, möglicherweise wirksamen, Testaments, anstatt daß Das, welches in dem Testament eines Lebenden etwa ge- schrieben stehen mag, völlig bedeutungslos für ihn ist. (a) Zweifelhaft bleibt vorläufig die persönliche Fähigkeit sowohl
des Testators, als der Erben und Legatare, wovon unten die Rede seyn wird. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Teſtators nennen. Nur das Product der zweiten Thätigkeitkann und ſoll wirken; das der erſten bleibt in der ganzen Zwiſchenzeit meiſt unbekannt, immer unwirkſam, und immer der unbeſchränkten Willkür des Teſtators unterworfen. — Schon dieſe Betrachtung muß uns dahin führen, die fak- tiſche Thätigkeit (alſo die Form des errichteten Teſtaments) zu beurtheilen nach dem zur Zeit der Errichtung beſtehenden Geſetz, die juriſtiſche (alſo den Inhalt) nach dem Geſetz zur Zeit des Todes (a). — Und ſchon hier können wir vorläufig zwei abweichende Anſichten ablehnen. Die eine will auch den Inhalt beurtheilen nach der Zeit des errich- teten Teſtaments, weil der Teſtator die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Inhalts verdiene, je nachdem ſein Wille mit dem ihm bekannten (gegenwärtigen) Geſetz übereinſtimme oder nicht, wobei man denn beſonders an Prohibitivgeſetze zu denken pflegt. Eine zweite Anſicht geht noch weiter, indem ſie das Teſtament für ungültig erklärt, ſowohl wenn es blos dem Geſetz zur Zeit des Teſtaments, als auch wenn es blos dem Geſetz zur Zeit des Todes widerſpreche. Beiden Anſichten iſt die Bemerkung entgegen zu ſetzen, daß für den Geſetzgeber nur Bedeutung hat der Inhalt eines hinter- laſſenen, möglicherweiſe wirkſamen, Teſtaments, anſtatt daß Das, welches in dem Teſtament eines Lebenden etwa ge- ſchrieben ſtehen mag, völlig bedeutungslos für ihn iſt. (a) Zweifelhaft bleibt vorläufig die perſönliche Fähigkeit ſowohl
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Teſtators nennen. Nur das Product der zweiten Thätigkeit
kann und ſoll wirken; das der erſten bleibt in der ganzen
Zwiſchenzeit meiſt unbekannt, immer unwirkſam, und immer
der unbeſchränkten Willkür des Teſtators unterworfen. —
Schon dieſe Betrachtung muß uns dahin führen, die fak-
tiſche Thätigkeit (alſo die Form des errichteten Teſtaments)
zu beurtheilen nach dem zur Zeit der Errichtung beſtehenden
Geſetz, die juriſtiſche (alſo den Inhalt) nach dem Geſetz
zur Zeit des Todes (a). — Und ſchon hier können wir
vorläufig zwei abweichende Anſichten ablehnen. Die eine
will auch den Inhalt beurtheilen nach der Zeit des errich-
teten Teſtaments, weil der Teſtator die Gültigkeit oder
Ungültigkeit des Inhalts verdiene, je nachdem ſein Wille
mit dem ihm bekannten (gegenwärtigen) Geſetz übereinſtimme
oder nicht, wobei man denn beſonders an Prohibitivgeſetze
zu denken pflegt. Eine zweite Anſicht geht noch weiter,
indem ſie das Teſtament für ungültig erklärt, ſowohl wenn
es blos dem Geſetz zur Zeit des Teſtaments, als auch wenn
es blos dem Geſetz zur Zeit des Todes widerſpreche. Beiden
Anſichten iſt die Bemerkung entgegen zu ſetzen, daß für
den Geſetzgeber nur Bedeutung hat der Inhalt eines hinter-
laſſenen, möglicherweiſe wirkſamen, Teſtaments, anſtatt daß
Das, welches in dem Teſtament eines Lebenden etwa ge-
ſchrieben ſtehen mag, völlig bedeutungslos für ihn iſt.
(a) Zweifelhaft bleibt vorläufig die perſönliche Fähigkeit ſowohl
des Teſtators, als der Erben und Legatare, wovon unten die Rede
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