Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ohne Unterschied ihrer Bedingungen, so daß in die-sem Sinn dem Kinde und dem Wahnsinnigen die testa- mentifactio abgesprochen wird. Wo aber der Aus- druck genau und technisch gebraucht wird, wie be- sonders bei Ulpian, da bedeutet es den Besitz der Standeseigenschaft im Römischen Staate, welche fähig macht zur Mancipation, als der Grundform der Römischen Testamente. Nun ist testamentifactio gleichbedeutend mit commercium; es haben dieselbe alle cives und Latini, es entbehren sie alle peregrini (b). b. Der Testator muß fähig seyn, Vermögen zu haben und zu hinterlassen, er muß also nicht, in Beziehung auf einen künftigen Nachlaß, juristisch und noth- wendig vermögenslos seyn. In dieser Hinsicht ist unfähig der filiusfamilias, obgleich er testamenti- factio hat und daher Testamentszeuge seyn kann (c). Auf gleiche Weise ist unfähig der Latinus Junianus, der eben so testamentifactio hat und deshalb Testa- mentszeuge seyn kann. Die Lex Junia hat ihm aber verboten, für sich ein Testament zu machen, indem sie verordnet, daß sein Vermögen im Augen- blick des Todes dem Patron zufallen soll, nicht als Erbschaft, sondern so, als ob er im Leben stets Sklave, folglich vermögensunfähig geblieben wäre (d). (b) Ulpian. XX. § 2 verglichen mit XIX. § 4. 5. (c) Ulpian. XX. § 2. 4. 5. 6. 10. (d) Ulpian. XX. § 8. 14.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ohne Unterſchied ihrer Bedingungen, ſo daß in die-ſem Sinn dem Kinde und dem Wahnſinnigen die testa- mentifactio abgeſprochen wird. Wo aber der Aus- druck genau und techniſch gebraucht wird, wie be- ſonders bei Ulpian, da bedeutet es den Beſitz der Standeseigenſchaft im Römiſchen Staate, welche fähig macht zur Mancipation, als der Grundform der Römiſchen Teſtamente. Nun iſt testamentifactio gleichbedeutend mit commercium; es haben dieſelbe alle cives und Latini, es entbehren ſie alle peregrini (b). b. Der Teſtator muß fähig ſeyn, Vermögen zu haben und zu hinterlaſſen, er muß alſo nicht, in Beziehung auf einen künftigen Nachlaß, juriſtiſch und noth- wendig vermögenslos ſeyn. In dieſer Hinſicht iſt unfähig der filiusfamilias, obgleich er testamenti- factio hat und daher Teſtamentszeuge ſeyn kann (c). Auf gleiche Weiſe iſt unfähig der Latinus Junianus, der eben ſo testamentifactio hat und deshalb Teſta- mentszeuge ſeyn kann. Die Lex Junia hat ihm aber verboten, für ſich ein Teſtament zu machen, indem ſie verordnet, daß ſein Vermögen im Augen- blick des Todes dem Patron zufallen ſoll, nicht als Erbſchaft, ſondern ſo, als ob er im Leben ſtets Sklave, folglich vermögensunfähig geblieben wäre (d). (b) Ulpian. XX. § 2 verglichen mit XIX. § 4. 5. (c) Ulpian. XX. § 2. 4. 5. 6. 10. (d) Ulpian. XX. § 8. 14.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ohne Unterſchied ihrer Bedingungen, ſo daß in die-
ſem Sinn dem Kinde und dem Wahnſinnigen die testa-
mentifactio abgeſprochen wird. Wo aber der Aus-
druck genau und techniſch gebraucht wird, wie be-
ſonders bei Ulpian, da bedeutet es den Beſitz der
Standeseigenſchaft im Römiſchen Staate,
welche fähig macht zur Mancipation, als der
Grundform der Römiſchen Teſtamente. Nun iſt
testamentifactio gleichbedeutend mit commercium;
es haben dieſelbe alle cives und Latini, es entbehren
ſie alle peregrini (b).
b. Der Teſtator muß fähig ſeyn, Vermögen zu haben
und zu hinterlaſſen, er muß alſo nicht, in Beziehung
auf einen künftigen Nachlaß, juriſtiſch und noth-
wendig vermögenslos ſeyn. In dieſer Hinſicht iſt
unfähig der filiusfamilias, obgleich er testamenti-
factio hat und daher Teſtamentszeuge ſeyn kann (c).
Auf gleiche Weiſe iſt unfähig der Latinus Junianus,
der eben ſo testamentifactio hat und deshalb Teſta-
mentszeuge ſeyn kann. Die Lex Junia hat ihm
aber verboten, für ſich ein Teſtament zu machen,
indem ſie verordnet, daß ſein Vermögen im Augen-
blick des Todes dem Patron zufallen ſoll, nicht als
Erbſchaft, ſondern ſo, als ob er im Leben ſtets
Sklave, folglich vermögensunfähig geblieben wäre (d).
(b) Ulpian. XX. § 2 verglichen mit XIX. § 4. 5.
(c) Ulpian.
XX. § 2. 4. 5. 6. 10.
(d) Ulpian. XX. § 8. 14.
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