Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. daß der Zustand des Testators dem in einem dieser Zeit-punkte geltenden Gesetz nicht entspricht (s). Folgende Beispiele werden die Sache erläutern. Nach 2. Persönliche Fähigkeit des Testators in Beziehung Diese muß blos vorhanden seyn zur Zeit der Errichtung (s) Chabot T. 2 p. 438. 439. -- Dagegen glaubt Meyer p. 121--131, die Unfähigkeit zur Zeit des errichteten Testaments schade nicht, und sucht diese grundlose Behauptung gegen die allerdings nicht zutreffenden Einwürfe aus der regula Catoniana zu recht- fertigen. (t) Dahin gehörten früher die
Latini colonarii (Ulpian. XIX. § 4), und, seitdem es solche nicht mehr gab, alle Nachkommen eines Latinus Junianus, da das Ver- bot der Lex Junia nur ihn selbst betraf, nicht die Nachkommen, welche Latini ingenui waren. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. daß der Zuſtand des Teſtators dem in einem dieſer Zeit-punkte geltenden Geſetz nicht entſpricht (s). Folgende Beiſpiele werden die Sache erläutern. Nach 2. Perſönliche Fähigkeit des Teſtators in Beziehung Dieſe muß blos vorhanden ſeyn zur Zeit der Errichtung (s) Chabot T. 2 p. 438. 439. — Dagegen glaubt Meyer p. 121—131, die Unfähigkeit zur Zeit des errichteten Teſtaments ſchade nicht, und ſucht dieſe grundloſe Behauptung gegen die allerdings nicht zutreffenden Einwürfe aus der regula Catoniana zu recht- fertigen. (t) Dahin gehörten früher die
Latini colonarii (Ulpian. XIX. § 4), und, ſeitdem es ſolche nicht mehr gab, alle Nachkommen eines Latinus Junianus, da das Ver- bot der Lex Junia nur ihn ſelbſt betraf, nicht die Nachkommen, welche Latini ingenui waren. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0484" n="462"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> daß der Zuſtand des Teſtators dem in einem dieſer Zeit-<lb/> punkte geltenden Geſetz nicht entſpricht <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Chabot</hi> T. 2 p.</hi> 438. 439.<lb/> — Dagegen glaubt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Meyer</hi> p.</hi><lb/> 121—131, die Unfähigkeit zur Zeit<lb/> des errichteten Teſtaments ſchade<lb/> nicht, und ſucht dieſe grundloſe<lb/> Behauptung gegen die allerdings<lb/> nicht zutreffenden Einwürfe aus<lb/> der <hi rendition="#aq">regula Catoniana</hi> zu recht-<lb/> fertigen.</note>.</p><lb/> <p>Folgende Beiſpiele werden die Sache erläutern. Nach<lb/> Römiſchem Recht konnten teſtiren: alle <hi rendition="#aq">cives,</hi> alle unab-<lb/> hängige <hi rendition="#aq">Latini</hi> <note place="foot" n="(t)">Dahin gehörten früher die<lb/><hi rendition="#aq">Latini colonarii (<hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XIX.</hi><lb/> § 4), und, ſeitdem es ſolche nicht<lb/> mehr gab, alle Nachkommen eines<lb/><hi rendition="#aq">Latinus Junianus,</hi> da das Ver-<lb/> bot der <hi rendition="#aq">Lex Junia</hi> nur ihn ſelbſt<lb/> betraf, nicht die Nachkommen,<lb/> welche <hi rendition="#aq">Latini ingenui</hi> waren.</note>, nicht die <hi rendition="#aq">peregrini</hi> (S. 452). Geſetzt<lb/> nun, ein ſolcher <hi rendition="#aq">Latinus</hi> hätte ein Teſtament gemacht, und<lb/> während ſeines Lebens wäre allen Latinen durch ein Kaiſer-<lb/> geſetz die <hi rendition="#aq">testamentifactio</hi> entzogen worden, ſo wäre das<lb/> Teſtament ungültig geweſen, wegen der Unfähigkeit zur<lb/> Todeszeit. — Geſetzt, ein Peregrine hätte ein Teſtament<lb/> gemacht, und während ſeines Lebens wäre durch ein Kaiſer-<lb/> geſetz allen Peregrinen die <hi rendition="#aq">testamentifactio</hi> verliehen worden,<lb/> ſo wäre das Teſtament ungültig geblieben, wegen der Un-<lb/> fähigkeit zur Zeit des errichteten Teſtaments.</p><lb/> <p>2. Perſönliche Fähigkeit des Teſtators in Beziehung<lb/> auf deſſen <hi rendition="#g">phyſiſche Eigenſchaften</hi>.</p><lb/> <p>Dieſe muß blos vorhanden ſeyn zur Zeit der Errichtung<lb/> des Teſtaments, alſo entſcheidet ausſchließend das zu dieſer<lb/> Zeit geltende Geſetz. Ein nach demſelben gültig gemachtes<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [462/0484]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
daß der Zuſtand des Teſtators dem in einem dieſer Zeit-
punkte geltenden Geſetz nicht entſpricht (s).
Folgende Beiſpiele werden die Sache erläutern. Nach
Römiſchem Recht konnten teſtiren: alle cives, alle unab-
hängige Latini (t), nicht die peregrini (S. 452). Geſetzt
nun, ein ſolcher Latinus hätte ein Teſtament gemacht, und
während ſeines Lebens wäre allen Latinen durch ein Kaiſer-
geſetz die testamentifactio entzogen worden, ſo wäre das
Teſtament ungültig geweſen, wegen der Unfähigkeit zur
Todeszeit. — Geſetzt, ein Peregrine hätte ein Teſtament
gemacht, und während ſeines Lebens wäre durch ein Kaiſer-
geſetz allen Peregrinen die testamentifactio verliehen worden,
ſo wäre das Teſtament ungültig geblieben, wegen der Un-
fähigkeit zur Zeit des errichteten Teſtaments.
2. Perſönliche Fähigkeit des Teſtators in Beziehung
auf deſſen phyſiſche Eigenſchaften.
Dieſe muß blos vorhanden ſeyn zur Zeit der Errichtung
des Teſtaments, alſo entſcheidet ausſchließend das zu dieſer
Zeit geltende Geſetz. Ein nach demſelben gültig gemachtes
(s) Chabot T. 2 p. 438. 439.
— Dagegen glaubt Meyer p.
121—131, die Unfähigkeit zur Zeit
des errichteten Teſtaments ſchade
nicht, und ſucht dieſe grundloſe
Behauptung gegen die allerdings
nicht zutreffenden Einwürfe aus
der regula Catoniana zu recht-
fertigen.
(t) Dahin gehörten früher die
Latini colonarii (Ulpian. XIX.
§ 4), und, ſeitdem es ſolche nicht
mehr gab, alle Nachkommen eines
Latinus Junianus, da das Ver-
bot der Lex Junia nur ihn ſelbſt
betraf, nicht die Nachkommen,
welche Latini ingenui waren.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |