Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. auf die allgemeine Natur des Testaments überhaupt, alsoauf das innere Bedürfniß der Sache selbst. Ganz anders verhält es sich mit der Frage wegen der persönlichen Fähig- keit des Honorirten, bei welcher die thatsächlichen Verän- derungen im Römischen Recht nach der Regel der tria tem- pora beurtheilt werden. Denn diese Beurtheilung hatte keine innere, sondern nur historische Gründe, Gründe, die schon zu Justinian's Zeit verschwunden waren, und vollends für uns gar keine Bedeutung mehr haben können. Wir müssen also hier die Analogie jener Regel des Römischen Rechts ganz verlassen, und uns lediglich an die wahre Natur des Testaments halten. Diese aber führt dahin, die persönliche Fähigkeit des Honorirten als ein zum In- halt des Testaments gehörendes Stück aufzufassen, und daher ausschließend nach dem zur Todeszeit geltenden Ge- setz zu beurtheilen, ohne Rücksicht auf das Recht, welches früher, etwa zur Zeit der Errichtung des Testaments, ge- golten haben mag (bb). Daß uns in dieser Behauptung die regula Catoniana (bb) Chabot T. 2 p. 462--464. stimmt mit dieser Entschei- dung völlig überein, ohne sich in die hier versuchte Begründung einzulassen. VIII. 30
§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. auf die allgemeine Natur des Teſtaments überhaupt, alſoauf das innere Bedürfniß der Sache ſelbſt. Ganz anders verhält es ſich mit der Frage wegen der perſönlichen Fähig- keit des Honorirten, bei welcher die thatſächlichen Verän- derungen im Römiſchen Recht nach der Regel der tria tem- pora beurtheilt werden. Denn dieſe Beurtheilung hatte keine innere, ſondern nur hiſtoriſche Gründe, Gründe, die ſchon zu Juſtinian’s Zeit verſchwunden waren, und vollends für uns gar keine Bedeutung mehr haben können. Wir müſſen alſo hier die Analogie jener Regel des Römiſchen Rechts ganz verlaſſen, und uns lediglich an die wahre Natur des Teſtaments halten. Dieſe aber führt dahin, die perſönliche Fähigkeit des Honorirten als ein zum In- halt des Teſtaments gehörendes Stück aufzufaſſen, und daher ausſchließend nach dem zur Todeszeit geltenden Ge- ſetz zu beurtheilen, ohne Rückſicht auf das Recht, welches früher, etwa zur Zeit der Errichtung des Teſtaments, ge- golten haben mag (bb). Daß uns in dieſer Behauptung die regula Catoniana (bb) Chabot T. 2 p. 462—464. ſtimmt mit dieſer Entſchei- dung völlig überein, ohne ſich in die hier verſuchte Begründung einzulaſſen. VIII. 30
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§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
auf die allgemeine Natur des Teſtaments überhaupt, alſo
auf das innere Bedürfniß der Sache ſelbſt. Ganz anders
verhält es ſich mit der Frage wegen der perſönlichen Fähig-
keit des Honorirten, bei welcher die thatſächlichen Verän-
derungen im Römiſchen Recht nach der Regel der tria tem-
pora beurtheilt werden. Denn dieſe Beurtheilung hatte
keine innere, ſondern nur hiſtoriſche Gründe, Gründe, die
ſchon zu Juſtinian’s Zeit verſchwunden waren, und vollends
für uns gar keine Bedeutung mehr haben können. Wir
müſſen alſo hier die Analogie jener Regel des Römiſchen
Rechts ganz verlaſſen, und uns lediglich an die wahre
Natur des Teſtaments halten. Dieſe aber führt dahin,
die perſönliche Fähigkeit des Honorirten als ein zum In-
halt des Teſtaments gehörendes Stück aufzufaſſen, und
daher ausſchließend nach dem zur Todeszeit geltenden Ge-
ſetz zu beurtheilen, ohne Rückſicht auf das Recht, welches
früher, etwa zur Zeit der Errichtung des Teſtaments, ge-
golten haben mag (bb).
Daß uns in dieſer Behauptung die regula Catoniana
nicht irre machen darf, und daß wir alſo auch keine Ver-
anlaſſung haben, die Anwendbarkeit dieſer Regel auf unſre
Zeit künſtlich zu widerlegen, wie es von Manchen verſucht
worden iſt, wurde ſchon oben gezeigt. Beſonders auf die
(bb) Chabot T. 2 p. 462—464. ſtimmt mit dieſer Entſchei-
dung völlig überein, ohne ſich in die hier verſuchte Begründung
einzulaſſen.
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