Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. daß bei jedem Rechtsverhältniß dasjenigeRechtsgebiet aufgesucht werde, welchem dieses Rechtsverhältniß seiner eigen- thümlichen Natur nach angehört oder unterworfen ist. Man kann diese Gleichstellung, im Gegensatz des oben Nur darf diese Zulassung nicht gedacht werden als (f) Huber de conflictu le- gum § 2. "Rectores imperiorum id comiter agunt, ut jura cujus- que populi ... teneant ubique suam vim". I. Voet. de statu- tis § 1. 12. 17. "Dein quid ex comitate gens genti ... liberaliter et officiose indul- geat, permittat, patiatur, ultro citroque" ... -- Story con- flict of laws § 24--38. (g) Ich kann daher nicht über-
einstimmen mit Wächter I. S. 240. II. S. 12--15, wenn er hierin so sehr warnt gegen Verwechselung des richterlichen und legislativen Standpunktes. Was er zu dem legislativen Standpunkt rechnet, fällt gewiß großentheils in den richterlichen, bei einem Gegenstand den die Gesetzgebung ohnehin der wissenschaftlichen Entwickelung Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. daß bei jedem Rechtsverhältniß dasjenigeRechtsgebiet aufgeſucht werde, welchem dieſes Rechtsverhältniß ſeiner eigen- thümlichen Natur nach angehört oder unterworfen iſt. Man kann dieſe Gleichſtellung, im Gegenſatz des oben Nur darf dieſe Zulaſſung nicht gedacht werden als (f) Huber de conflictu le- gum § 2. „Rectores imperiorum id comiter agunt, ut jura cujus- que populi … teneant ubique suam vim“. I. Voet. de statu- tis § 1. 12. 17. „Dein quid ex comitate gens genti … liberaliter et officiose indul- geat, permittat, patiatur, ultro citroque“ … — Story con- flict of laws § 24—38. (g) Ich kann daher nicht über-
einſtimmen mit Wächter I. S. 240. II. S. 12—15, wenn er hierin ſo ſehr warnt gegen Verwechſelung des richterlichen und legislativen Standpunktes. Was er zu dem legislativen Standpunkt rechnet, fällt gewiß großentheils in den richterlichen, bei einem Gegenſtand den die Geſetzgebung ohnehin der wiſſenſchaftlichen Entwickelung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p> <pb facs="#f0050" n="28"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">daß bei jedem Rechtsverhältniß dasjenige<lb/> Rechtsgebiet aufgeſucht werde, welchem<lb/> dieſes Rechtsverhältniß ſeiner eigen-<lb/> thümlichen Natur nach angehört oder<lb/> unterworfen iſt</hi>.</hi> </p><lb/> <p>Man kann dieſe Gleichſtellung, im Gegenſatz des oben<lb/> erwähnten ſtrengen Rechts, als freundliche Zulaſſung unter<lb/> ſouveränen Staaten bezeichnen, nämlich als Zulaſſung ur-<lb/> ſprünglich fremder Geſetze unter die Quellen, aus welchen<lb/> die einheimiſchen Gerichte die Beurtheilung mancher Rechts-<lb/> verhältniſſe zu ſchöpfen haben <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Huber</hi> de conflictu le-<lb/> gum § 2. „Rectores imperiorum<lb/> id <hi rendition="#i">comiter agunt,</hi> ut jura cujus-<lb/> que populi … teneant ubique<lb/> suam vim“. I. <hi rendition="#k">Voet</hi>. de statu-<lb/> tis § 1. 12. 17. „Dein quid<lb/><hi rendition="#i">ex comitate</hi> gens genti …<lb/> liberaliter et officiose indul-<lb/> geat, permittat, patiatur, ultro<lb/> citroque“ … — <hi rendition="#k">Story</hi> con-<lb/> flict of laws</hi> § 24—38.</note>.</p><lb/> <p>Nur darf dieſe Zulaſſung nicht gedacht werden als<lb/> Ausfluß bloßer Großmuth oder Willkür, die zugleich als<lb/> zufällig wechſelnd und vorübergehend zu denken wäre.<lb/> Vielmehr iſt darin eine eigenthümliche und fortſchreitende<lb/> Rechtsentwickelung zu erkennen, gleichen Schritt haltend<lb/> mit der Behandlung der Colliſionen unter den Particular-<lb/> rechten deſſelben Staates <note xml:id="seg2pn_2_1" next="#seg2pn_2_2" place="foot" n="(g)">Ich kann daher nicht über-<lb/> einſtimmen mit <hi rendition="#g">Wächter</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 240.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 12—15, wenn er hierin ſo<lb/> ſehr warnt gegen Verwechſelung<lb/> des richterlichen und legislativen<lb/> Standpunktes. Was er zu dem<lb/> legislativen Standpunkt rechnet,<lb/> fällt gewiß großentheils in den<lb/> richterlichen, bei einem Gegenſtand<lb/> den die Geſetzgebung ohnehin<lb/> der wiſſenſchaftlichen Entwickelung</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0050]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
daß bei jedem Rechtsverhältniß dasjenige
Rechtsgebiet aufgeſucht werde, welchem
dieſes Rechtsverhältniß ſeiner eigen-
thümlichen Natur nach angehört oder
unterworfen iſt.
Man kann dieſe Gleichſtellung, im Gegenſatz des oben
erwähnten ſtrengen Rechts, als freundliche Zulaſſung unter
ſouveränen Staaten bezeichnen, nämlich als Zulaſſung ur-
ſprünglich fremder Geſetze unter die Quellen, aus welchen
die einheimiſchen Gerichte die Beurtheilung mancher Rechts-
verhältniſſe zu ſchöpfen haben (f).
Nur darf dieſe Zulaſſung nicht gedacht werden als
Ausfluß bloßer Großmuth oder Willkür, die zugleich als
zufällig wechſelnd und vorübergehend zu denken wäre.
Vielmehr iſt darin eine eigenthümliche und fortſchreitende
Rechtsentwickelung zu erkennen, gleichen Schritt haltend
mit der Behandlung der Colliſionen unter den Particular-
rechten deſſelben Staates (g).
(f) Huber de conflictu le-
gum § 2. „Rectores imperiorum
id comiter agunt, ut jura cujus-
que populi … teneant ubique
suam vim“. I. Voet. de statu-
tis § 1. 12. 17. „Dein quid
ex comitate gens genti …
liberaliter et officiose indul-
geat, permittat, patiatur, ultro
citroque“ … — Story con-
flict of laws § 24—38.
(g) Ich kann daher nicht über-
einſtimmen mit Wächter I. S. 240.
II. S. 12—15, wenn er hierin ſo
ſehr warnt gegen Verwechſelung
des richterlichen und legislativen
Standpunktes. Was er zu dem
legislativen Standpunkt rechnet,
fällt gewiß großentheils in den
richterlichen, bei einem Gegenſtand
den die Geſetzgebung ohnehin
der wiſſenſchaftlichen Entwickelung
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