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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.

Was die Rechte im Vermögen betrifft, so liegt der Ge-
danke sehr nahe, auf die väterliche Gewalt dieselben Regeln
anzuwenden, die so eben für die Ehe aufgestellt worden
sind. Dieses würde die Folge haben, daß die Rechte am
Vermögen unabänderlich festgestellt wären durch das Gesetz,
unter welchem die väterliche Gewalt entstanden ist, also
durch das zur Zeit der Geburt des Kindes geltende Gesetz,
so daß ein neues Gesetz blos auf die künftig geborenen
Kinder Anwendung finden würde. Bei genauerer Betrachtung
aber zeigt sich diese Analogie als eine bloße Täuschung,
und wir müssen vielmehr annehmen, daß das neue Gesetz
die Vermögensverhältnisse sogleich umbildet, auch in Be-
ziehung auf die jetzt lebenden Kinder. Ich will damit an-
fangen, diesen Satz durch ein Beispiel anschaulich zu machen,
bevor ich den Beweis desselben unternehme.

Nach dem älteren Römischen Recht konnte ein Kind in
väterlicher Gewalt kein Vermögen haben, indem alles durch
seine Handlungen Erworbene unmittelbar dem Vater er-
worben wurde. Dieser Satz wurde im Lauf der Zeit be-
schränkt bei manchen Arten des Erwerbes, namentlich bei
dem castrense peculium, den bona materna u. s. w.; als
Regel aber blieb er bestehen. Justinian hob diese Regel
von Grund aus auf, indem er verordnete, daß jeder Erwerb
des Kindes, wohin also auch der auf den eigenen Fleiß und
das Gewerbe des Kindes gegründete gehört, eigenes Vermögen
des Kindes, nicht mehr Vermögen des Vaters, bilden

§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.

Was die Rechte im Vermögen betrifft, ſo liegt der Ge-
danke ſehr nahe, auf die väterliche Gewalt dieſelben Regeln
anzuwenden, die ſo eben für die Ehe aufgeſtellt worden
ſind. Dieſes würde die Folge haben, daß die Rechte am
Vermögen unabänderlich feſtgeſtellt wären durch das Geſetz,
unter welchem die väterliche Gewalt entſtanden iſt, alſo
durch das zur Zeit der Geburt des Kindes geltende Geſetz,
ſo daß ein neues Geſetz blos auf die künftig geborenen
Kinder Anwendung finden würde. Bei genauerer Betrachtung
aber zeigt ſich dieſe Analogie als eine bloße Täuſchung,
und wir müſſen vielmehr annehmen, daß das neue Geſetz
die Vermögensverhältniſſe ſogleich umbildet, auch in Be-
ziehung auf die jetzt lebenden Kinder. Ich will damit an-
fangen, dieſen Satz durch ein Beiſpiel anſchaulich zu machen,
bevor ich den Beweis deſſelben unternehme.

Nach dem älteren Römiſchen Recht konnte ein Kind in
väterlicher Gewalt kein Vermögen haben, indem alles durch
ſeine Handlungen Erworbene unmittelbar dem Vater er-
worben wurde. Dieſer Satz wurde im Lauf der Zeit be-
ſchränkt bei manchen Arten des Erwerbes, namentlich bei
dem castrense peculium, den bona materna u. ſ. w.; als
Regel aber blieb er beſtehen. Juſtinian hob dieſe Regel
von Grund aus auf, indem er verordnete, daß jeder Erwerb
des Kindes, wohin alſo auch der auf den eigenen Fleiß und
das Gewerbe des Kindes gegründete gehört, eigenes Vermögen
des Kindes, nicht mehr Vermögen des Vaters, bilden

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[501/0523] §. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht. Was die Rechte im Vermögen betrifft, ſo liegt der Ge- danke ſehr nahe, auf die väterliche Gewalt dieſelben Regeln anzuwenden, die ſo eben für die Ehe aufgeſtellt worden ſind. Dieſes würde die Folge haben, daß die Rechte am Vermögen unabänderlich feſtgeſtellt wären durch das Geſetz, unter welchem die väterliche Gewalt entſtanden iſt, alſo durch das zur Zeit der Geburt des Kindes geltende Geſetz, ſo daß ein neues Geſetz blos auf die künftig geborenen Kinder Anwendung finden würde. Bei genauerer Betrachtung aber zeigt ſich dieſe Analogie als eine bloße Täuſchung, und wir müſſen vielmehr annehmen, daß das neue Geſetz die Vermögensverhältniſſe ſogleich umbildet, auch in Be- ziehung auf die jetzt lebenden Kinder. Ich will damit an- fangen, dieſen Satz durch ein Beiſpiel anſchaulich zu machen, bevor ich den Beweis deſſelben unternehme. Nach dem älteren Römiſchen Recht konnte ein Kind in väterlicher Gewalt kein Vermögen haben, indem alles durch ſeine Handlungen Erworbene unmittelbar dem Vater er- worben wurde. Dieſer Satz wurde im Lauf der Zeit be- ſchränkt bei manchen Arten des Erwerbes, namentlich bei dem castrense peculium, den bona materna u. ſ. w.; als Regel aber blieb er beſtehen. Juſtinian hob dieſe Regel von Grund aus auf, indem er verordnete, daß jeder Erwerb des Kindes, wohin alſo auch der auf den eigenen Fleiß und das Gewerbe des Kindes gegründete gehört, eigenes Vermögen des Kindes, nicht mehr Vermögen des Vaters, bilden

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/523>, abgerufen am 22.11.2024.