Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
transitorischen Gesetzen des Preußischen Staates in Be- ziehung auf den elterlichen Nießbrauch (v).
Die Auflösung der väterlichen Gewalt, namentlich durch Emancipation, steht unter dem Gesetz der Zeit, in welche die auflösende Thatsache fällt. Eben so stehen unter diesem die Folgen der Auflösung, wohin auch das praemium emancipationis gehört (Note u).
Von den Rechtsverhältnissen der unehelichen Kinder wird unten die Rede seyn (§ 399).
III.Vormundschaft.
Diese erscheint im heutigen Recht als Ausübung eines dem Staate zustehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig des öffentlichen Rechts (§ 380. C). Es hat also keinen Zweifel, daß dieselbe jederzeit durch neue Gesetze umgebildet werden kann. Betreffen solche neue Gesetze die Art der Entstehung der Vormundschaft in einzelnen Fällen, so wird nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die schon errichteten Vormundschaften darnach abzuändern, ob- gleich das Recht auch zu dieser Abänderung keinem Zweifel unterworfen seyn könnte. Hat das Gesetz darüber Nichts bestimmt, so wird es nur auf künftig zu errichtende Vor- mundschaften zu beziehen seyn.
Die aus Veranlassung einer Vormundschaft entstehenden Obligationen (actio tutelae directa, contraria) sind nach
(v) Provinzen jenseits der Elbe 1814 § 10. Westpreußen 1816 § 13. Posen 1816 § 13. (s. o. § 383).
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
tranſitoriſchen Geſetzen des Preußiſchen Staates in Be- ziehung auf den elterlichen Nießbrauch (v).
Die Auflöſung der väterlichen Gewalt, namentlich durch Emancipation, ſteht unter dem Geſetz der Zeit, in welche die auflöſende Thatſache fällt. Eben ſo ſtehen unter dieſem die Folgen der Auflöſung, wohin auch das praemium emancipationis gehört (Note u).
Von den Rechtsverhältniſſen der unehelichen Kinder wird unten die Rede ſeyn (§ 399).
III.Vormundſchaft.
Dieſe erſcheint im heutigen Recht als Ausübung eines dem Staate zuſtehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig des öffentlichen Rechts (§ 380. C). Es hat alſo keinen Zweifel, daß dieſelbe jederzeit durch neue Geſetze umgebildet werden kann. Betreffen ſolche neue Geſetze die Art der Entſtehung der Vormundſchaft in einzelnen Fällen, ſo wird nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die ſchon errichteten Vormundſchaften darnach abzuändern, ob- gleich das Recht auch zu dieſer Abänderung keinem Zweifel unterworfen ſeyn könnte. Hat das Geſetz darüber Nichts beſtimmt, ſo wird es nur auf künftig zu errichtende Vor- mundſchaften zu beziehen ſeyn.
Die aus Veranlaſſung einer Vormundſchaft entſtehenden Obligationen (actio tutelae directa, contraria) ſind nach
(v) Provinzen jenſeits der Elbe 1814 § 10. Weſtpreußen 1816 § 13. Poſen 1816 § 13. (ſ. o. § 383).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0526"n="504"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hirendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/>
tranſitoriſchen Geſetzen des Preußiſchen Staates in Be-<lb/>
ziehung auf den elterlichen Nießbrauch <noteplace="foot"n="(v)">Provinzen jenſeits der Elbe 1814 § 10. Weſtpreußen 1816<lb/>
§ 13. Poſen 1816 § 13. (ſ. o. § 383).</note>.</p><lb/><p>Die Auflöſung der väterlichen Gewalt, namentlich durch<lb/>
Emancipation, ſteht unter dem Geſetz der Zeit, in welche<lb/>
die auflöſende Thatſache fällt. Eben ſo ſtehen unter dieſem<lb/>
die Folgen der Auflöſung, wohin auch das <hirendition="#aq">praemium<lb/>
emancipationis</hi> gehört (Note <hirendition="#aq">u</hi>).</p><lb/><p>Von den Rechtsverhältniſſen der unehelichen Kinder<lb/>
wird unten die Rede ſeyn (§ 399).</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#g">Vormundſchaft</hi>.</head><lb/><p>Dieſe erſcheint im heutigen Recht als Ausübung eines<lb/>
dem Staate zuſtehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig<lb/>
des öffentlichen Rechts (§ 380. <hirendition="#aq">C</hi>). Es hat alſo keinen<lb/>
Zweifel, daß dieſelbe jederzeit durch neue Geſetze umgebildet<lb/>
werden kann. Betreffen ſolche neue Geſetze die Art der<lb/>
Entſtehung der Vormundſchaft in einzelnen Fällen, ſo wird<lb/>
nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die<lb/>ſchon errichteten Vormundſchaften darnach abzuändern, ob-<lb/>
gleich das Recht auch zu dieſer Abänderung keinem Zweifel<lb/>
unterworfen ſeyn könnte. Hat das Geſetz darüber Nichts<lb/>
beſtimmt, ſo wird es nur auf künftig zu errichtende Vor-<lb/>
mundſchaften zu beziehen ſeyn.</p><lb/><p>Die aus Veranlaſſung einer Vormundſchaft entſtehenden<lb/>
Obligationen <hirendition="#aq">(actio tutelae directa, contraria)</hi>ſind nach<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[504/0526]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
tranſitoriſchen Geſetzen des Preußiſchen Staates in Be-
ziehung auf den elterlichen Nießbrauch (v).
Die Auflöſung der väterlichen Gewalt, namentlich durch
Emancipation, ſteht unter dem Geſetz der Zeit, in welche
die auflöſende Thatſache fällt. Eben ſo ſtehen unter dieſem
die Folgen der Auflöſung, wohin auch das praemium
emancipationis gehört (Note u).
Von den Rechtsverhältniſſen der unehelichen Kinder
wird unten die Rede ſeyn (§ 399).
III. Vormundſchaft.
Dieſe erſcheint im heutigen Recht als Ausübung eines
dem Staate zuſtehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig
des öffentlichen Rechts (§ 380. C). Es hat alſo keinen
Zweifel, daß dieſelbe jederzeit durch neue Geſetze umgebildet
werden kann. Betreffen ſolche neue Geſetze die Art der
Entſtehung der Vormundſchaft in einzelnen Fällen, ſo wird
nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die
ſchon errichteten Vormundſchaften darnach abzuändern, ob-
gleich das Recht auch zu dieſer Abänderung keinem Zweifel
unterworfen ſeyn könnte. Hat das Geſetz darüber Nichts
beſtimmt, ſo wird es nur auf künftig zu errichtende Vor-
mundſchaften zu beziehen ſeyn.
Die aus Veranlaſſung einer Vormundſchaft entſtehenden
Obligationen (actio tutelae directa, contraria) ſind nach
(v) Provinzen jenſeits der Elbe 1814 § 10. Weſtpreußen 1816
§ 13. Poſen 1816 § 13. (ſ. o. § 383).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/526>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.