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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Modification, anerkannt worden. Als in den Jahren 1814
und 1816 das allgemeine Landrecht in mehrere Provinzen
theils neu eingeführt, theils wieder eingeführt wurde, be-
stimmte man für die Scheidung der bestehenden Ehen, daß
diese von jetzt an nach dem Landrecht, also unabhängig
von dem Gesetz zur Zeit der geschlossenen Ehe, beurtheilt
werden sollte. Nur wurde die sehr mäßige und nicht
unbillige Ausnahme hinzugefügt, daß ein Scheidungsgrund
des Landrechts nicht geltend gemacht werden dürfe, wenn
die zum Grund liegende Thatsache vorgefallen sey während
der Herrschaft des fremden Gesetzes, und in diesem Gesetz
nicht als Scheidungsgrund gegolten habe (e).

Ganz gleiche Natur mit den Gesetzen über die Ehe-
scheidung haben die Gesetze über die Nichtigkeitsklage ge-
gen die Ehe.

2. Liberalität gegen Ehegatten. Diese ist nicht
selten durch neue Gesetze, auch in der heutigen Zeit, be-
schränkt worden. Im Römischen Recht kommt, als uraltes,
sehr ausgebildetes Rechtsinstitut solcher Art, die verbotene
Schenkung unter Ehegatten vor (f).

Man möchte nun glauben, ein solches Gesetz gehöre
durchaus dem Güterrecht an, unter welcher Voraussetzung
lediglich die Zeit der geschlossenen Ehe maaßgebend seyn

(e) Provinzen jenseits der Elbe § 9. Westpreußen § 11. Posen
§ 11. Sachsen § 11 (s. o. § 383).
(f) S. o. B. 4 § 162 -- 164.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Modification, anerkannt worden. Als in den Jahren 1814
und 1816 das allgemeine Landrecht in mehrere Provinzen
theils neu eingeführt, theils wieder eingeführt wurde, be-
ſtimmte man für die Scheidung der beſtehenden Ehen, daß
dieſe von jetzt an nach dem Landrecht, alſo unabhängig
von dem Geſetz zur Zeit der geſchloſſenen Ehe, beurtheilt
werden ſollte. Nur wurde die ſehr mäßige und nicht
unbillige Ausnahme hinzugefügt, daß ein Scheidungsgrund
des Landrechts nicht geltend gemacht werden dürfe, wenn
die zum Grund liegende Thatſache vorgefallen ſey während
der Herrſchaft des fremden Geſetzes, und in dieſem Geſetz
nicht als Scheidungsgrund gegolten habe (e).

Ganz gleiche Natur mit den Geſetzen über die Ehe-
ſcheidung haben die Geſetze über die Nichtigkeitsklage ge-
gen die Ehe.

2. Liberalität gegen Ehegatten. Dieſe iſt nicht
ſelten durch neue Geſetze, auch in der heutigen Zeit, be-
ſchränkt worden. Im Römiſchen Recht kommt, als uraltes,
ſehr ausgebildetes Rechtsinſtitut ſolcher Art, die verbotene
Schenkung unter Ehegatten vor (f).

Man möchte nun glauben, ein ſolches Geſetz gehöre
durchaus dem Güterrecht an, unter welcher Vorausſetzung
lediglich die Zeit der geſchloſſenen Ehe maaßgebend ſeyn

(e) Provinzen jenſeits der Elbe § 9. Weſtpreußen § 11. Poſen
§ 11. Sachſen § 11 (ſ. o. § 383).
(f) S. o. B. 4 § 162 — 164.
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[526/0548] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Modification, anerkannt worden. Als in den Jahren 1814 und 1816 das allgemeine Landrecht in mehrere Provinzen theils neu eingeführt, theils wieder eingeführt wurde, be- ſtimmte man für die Scheidung der beſtehenden Ehen, daß dieſe von jetzt an nach dem Landrecht, alſo unabhängig von dem Geſetz zur Zeit der geſchloſſenen Ehe, beurtheilt werden ſollte. Nur wurde die ſehr mäßige und nicht unbillige Ausnahme hinzugefügt, daß ein Scheidungsgrund des Landrechts nicht geltend gemacht werden dürfe, wenn die zum Grund liegende Thatſache vorgefallen ſey während der Herrſchaft des fremden Geſetzes, und in dieſem Geſetz nicht als Scheidungsgrund gegolten habe (e). Ganz gleiche Natur mit den Geſetzen über die Ehe- ſcheidung haben die Geſetze über die Nichtigkeitsklage ge- gen die Ehe. 2. Liberalität gegen Ehegatten. Dieſe iſt nicht ſelten durch neue Geſetze, auch in der heutigen Zeit, be- ſchränkt worden. Im Römiſchen Recht kommt, als uraltes, ſehr ausgebildetes Rechtsinſtitut ſolcher Art, die verbotene Schenkung unter Ehegatten vor (f). Man möchte nun glauben, ein ſolches Geſetz gehöre durchaus dem Güterrecht an, unter welcher Vorausſetzung lediglich die Zeit der geſchloſſenen Ehe maaßgebend ſeyn (e) Provinzen jenſeits der Elbe § 9. Weſtpreußen § 11. Poſen § 11. Sachſen § 11 (ſ. o. § 383). (f) S. o. B. 4 § 162 — 164.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/548>, abgerufen am 22.11.2024.