Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. oder auch von der Annahme der natürlichen Blutsverwandt-schaft, wobei jedoch stets die Thatsache der Paternität völlig ungewiß bleibt (h). In beiden Fällen könnte man annehmen, durch die Allein in der That haben solche Gesetze stets einen (h) Die Präsumtion in der
Ehe: pater est, quem nuptiae demonstrant, beruht auf der Würde und Heiligkeit der Ehe. Damit aber hat die Thatsache des erwiesenen oder eingestandenen außerehelichen Beischlafs auch nicht entfernte Aehnlichkeit, da neben dieser Thatsache schon die bloße Möglichkeit der Concurrenz anderer Männer Alles ungewiß macht, noch mehr aber die erwie- sene Wirklichkeit einer solchen Con- currenz (exceptio plurium). Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. oder auch von der Annahme der natürlichen Blutsverwandt-ſchaft, wobei jedoch ſtets die Thatſache der Paternität völlig ungewiß bleibt (h). In beiden Fällen könnte man annehmen, durch die Allein in der That haben ſolche Geſetze ſtets einen (h) Die Präſumtion in der
Ehe: pater est, quem nuptiae demonstrant, beruht auf der Würde und Heiligkeit der Ehe. Damit aber hat die Thatſache des erwieſenen oder eingeſtandenen außerehelichen Beiſchlafs auch nicht entfernte Aehnlichkeit, da neben dieſer Thatſache ſchon die bloße Möglichkeit der Concurrenz anderer Männer Alles ungewiß macht, noch mehr aber die erwie- ſene Wirklichkeit einer ſolchen Con- currenz (exceptio plurium). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0550" n="528"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> oder auch von der Annahme der natürlichen Blutsverwandt-<lb/> ſchaft, wobei jedoch ſtets die Thatſache der Paternität<lb/> völlig ungewiß bleibt <note place="foot" n="(h)">Die Präſumtion in der<lb/> Ehe: <hi rendition="#aq">pater est, quem nuptiae<lb/> demonstrant,</hi> beruht auf der<lb/> Würde und Heiligkeit der Ehe.<lb/> Damit aber hat die Thatſache des<lb/> erwieſenen oder eingeſtandenen<lb/> außerehelichen Beiſchlafs auch<lb/> nicht entfernte Aehnlichkeit, da<lb/> neben dieſer Thatſache ſchon die<lb/> bloße Möglichkeit der Concurrenz<lb/> anderer Männer Alles ungewiß<lb/> macht, noch mehr aber die erwie-<lb/> ſene Wirklichkeit einer ſolchen Con-<lb/> currenz (<hi rendition="#aq">exceptio plurium</hi>).</note>.</p><lb/> <p>In beiden Fällen könnte man annehmen, durch die<lb/> Thatſache des als Erzeugung angeſehenen Beiſchlafs ſey<lb/> ein unabänderliches Recht begründet, wobei ein ſpäteres<lb/> Geſetz Nichts ändern könne, es möge die Rechte der Kinder<lb/> und der Mutter derſelben erweitern oder beſchränken. Das<lb/> neue Geſetz würde dann nur Anwendung finden auf künf-<lb/> tige Erzeugungen.</p><lb/> <p>Allein in der That haben ſolche Geſetze ſtets einen<lb/> zwingenden Charakter, indem ſie mit ſittlichen Zwecken im<lb/> Zuſammenhang ſtehen. Darüber iſt eine Meinungsverſchie-<lb/> denheit kaum möglich, daß die ausſchließende Geſchlechts-<lb/> gemeinſchaft in der Ehe, ſowohl ſittlich als für das Staats-<lb/> wohl, höchſt wünſchenswerth, beſonders aber, daß der Zu-<lb/> ſtand unehelicher Kinder ein höchſt unheilvoller iſt. Man<lb/> kann nun durch Erweiterung der Anſprüche der Kinder<lb/> theils dieſen Zuſtand mildern, theils dem Leichtſinn der<lb/> Männer entgegen wirken wollen. Man kann umgekehrt<lb/> verſuchen, durch Beſchränkung oder Aufhebung dieſer An-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [528/0550]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
oder auch von der Annahme der natürlichen Blutsverwandt-
ſchaft, wobei jedoch ſtets die Thatſache der Paternität
völlig ungewiß bleibt (h).
In beiden Fällen könnte man annehmen, durch die
Thatſache des als Erzeugung angeſehenen Beiſchlafs ſey
ein unabänderliches Recht begründet, wobei ein ſpäteres
Geſetz Nichts ändern könne, es möge die Rechte der Kinder
und der Mutter derſelben erweitern oder beſchränken. Das
neue Geſetz würde dann nur Anwendung finden auf künf-
tige Erzeugungen.
Allein in der That haben ſolche Geſetze ſtets einen
zwingenden Charakter, indem ſie mit ſittlichen Zwecken im
Zuſammenhang ſtehen. Darüber iſt eine Meinungsverſchie-
denheit kaum möglich, daß die ausſchließende Geſchlechts-
gemeinſchaft in der Ehe, ſowohl ſittlich als für das Staats-
wohl, höchſt wünſchenswerth, beſonders aber, daß der Zu-
ſtand unehelicher Kinder ein höchſt unheilvoller iſt. Man
kann nun durch Erweiterung der Anſprüche der Kinder
theils dieſen Zuſtand mildern, theils dem Leichtſinn der
Männer entgegen wirken wollen. Man kann umgekehrt
verſuchen, durch Beſchränkung oder Aufhebung dieſer An-
(h) Die Präſumtion in der
Ehe: pater est, quem nuptiae
demonstrant, beruht auf der
Würde und Heiligkeit der Ehe.
Damit aber hat die Thatſache des
erwieſenen oder eingeſtandenen
außerehelichen Beiſchlafs auch
nicht entfernte Aehnlichkeit, da
neben dieſer Thatſache ſchon die
bloße Möglichkeit der Concurrenz
anderer Männer Alles ungewiß
macht, noch mehr aber die erwie-
ſene Wirklichkeit einer ſolchen Con-
currenz (exceptio plurium).
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