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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
fertigung liegt darin, daß es ein Gesetz von zwingender
Natur ist.

Eben so stimmt damit überein die transitorische Preußi-
sche Gesetzgebung, die, nur mit anderem Ausdruck als das
Französische Gesetz, verordnet, daß die unehelichen Kinder,
auch wenn sie noch unter der Herrschaft des fremden Ge-
setzes geboren wurden, dennoch von jetzt an die Ansprüche
des Landrechts sollten geltend machen können (m).

III. Eine dritte Klasse endlich bilden manche Gesetze
über rein juristische Institute, welche durch jene Gesetze
entweder völlig aufgehoben oder doch von Grund aus um-
gebildet werden, und die deswegen augenblicklich auf schon
bestehende Rechtsverhältnisse anzuwenden sind.

Dahin gehört das Gesetz, wodurch Justinian das
bisher bestehende zweifache Eigenthum (ex jure quiritium
und in bonis) aufhob, und an dessen Stelle ein einfaches
Eigenthum setzte, das alle bisher zuweilen getrennte Rechte
in sich vereinigen sollte (n). -- Eben so verhält es sich
mit dem Französischen Gesetz, welches dem Eigenthümer
einer beweglichen Sache die Vindication versagt, wenn
dasselbe irgendwo anstatt des Römischen Rechts eingeführt
werden sollte. Diese Veränderung würde augenblicklich

(m) Provinzen jenseits der
Elbe § 11. Westpreußen § 14.
Posen § 14 (s. o. § 383).
(n) L. un. C. de nudo j.
Quir. toll.
(7. 25). Damit hörte
von selbst auf die eigenthümliche
Natur des fundus Italicus und
der res mancipi. L. un. C. de
usuc. transform.
(7. 31).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
fertigung liegt darin, daß es ein Geſetz von zwingender
Natur iſt.

Eben ſo ſtimmt damit überein die tranſitoriſche Preußi-
ſche Geſetzgebung, die, nur mit anderem Ausdruck als das
Franzöſiſche Geſetz, verordnet, daß die unehelichen Kinder,
auch wenn ſie noch unter der Herrſchaft des fremden Ge-
ſetzes geboren wurden, dennoch von jetzt an die Anſprüche
des Landrechts ſollten geltend machen können (m).

III. Eine dritte Klaſſe endlich bilden manche Geſetze
über rein juriſtiſche Inſtitute, welche durch jene Geſetze
entweder völlig aufgehoben oder doch von Grund aus um-
gebildet werden, und die deswegen augenblicklich auf ſchon
beſtehende Rechtsverhältniſſe anzuwenden ſind.

Dahin gehört das Geſetz, wodurch Juſtinian das
bisher beſtehende zweifache Eigenthum (ex jure quiritium
und in bonis) aufhob, und an deſſen Stelle ein einfaches
Eigenthum ſetzte, das alle bisher zuweilen getrennte Rechte
in ſich vereinigen ſollte (n). — Eben ſo verhält es ſich
mit dem Franzöſiſchen Geſetz, welches dem Eigenthümer
einer beweglichen Sache die Vindication verſagt, wenn
daſſelbe irgendwo anſtatt des Römiſchen Rechts eingeführt
werden ſollte. Dieſe Veränderung würde augenblicklich

(m) Provinzen jenſeits der
Elbe § 11. Weſtpreußen § 14.
Poſen § 14 (ſ. o. § 383).
(n) L. un. C. de nudo j.
Quir. toll.
(7. 25). Damit hörte
von ſelbſt auf die eigenthümliche
Natur des fundus Italicus und
der res mancipi. L. un. C. de
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(7. 31).
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[530/0552] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. fertigung liegt darin, daß es ein Geſetz von zwingender Natur iſt. Eben ſo ſtimmt damit überein die tranſitoriſche Preußi- ſche Geſetzgebung, die, nur mit anderem Ausdruck als das Franzöſiſche Geſetz, verordnet, daß die unehelichen Kinder, auch wenn ſie noch unter der Herrſchaft des fremden Ge- ſetzes geboren wurden, dennoch von jetzt an die Anſprüche des Landrechts ſollten geltend machen können (m). III. Eine dritte Klaſſe endlich bilden manche Geſetze über rein juriſtiſche Inſtitute, welche durch jene Geſetze entweder völlig aufgehoben oder doch von Grund aus um- gebildet werden, und die deswegen augenblicklich auf ſchon beſtehende Rechtsverhältniſſe anzuwenden ſind. Dahin gehört das Geſetz, wodurch Juſtinian das bisher beſtehende zweifache Eigenthum (ex jure quiritium und in bonis) aufhob, und an deſſen Stelle ein einfaches Eigenthum ſetzte, das alle bisher zuweilen getrennte Rechte in ſich vereinigen ſollte (n). — Eben ſo verhält es ſich mit dem Franzöſiſchen Geſetz, welches dem Eigenthümer einer beweglichen Sache die Vindication verſagt, wenn daſſelbe irgendwo anſtatt des Römiſchen Rechts eingeführt werden ſollte. Dieſe Veränderung würde augenblicklich (m) Provinzen jenſeits der Elbe § 11. Weſtpreußen § 14. Poſen § 14 (ſ. o. § 383). (n) L. un. C. de nudo j. Quir. toll. (7. 25). Damit hörte von ſelbſt auf die eigenthümliche Natur des fundus Italicus und der res mancipi. L. un. C. de usuc. transform. (7. 31).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/552>, abgerufen am 22.11.2024.