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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
zugleich die in dessen Gränzen befindlichen vici (e), so wie
die darin einzeln liegenden Höfe, in welchen zu allen Zeiten
ein so großer Theil der Bevölkerung von Italien enthalten
war. Aus diesem Grunde eben läßt sich behaupten, daß
fast der gesammte Boden des Reichs in einer großen Zahl
von Stadtgebieten aufging.

Es ist nunmehr zu bestimmen, wie jeder Einzelne An-
gehöriger
einer Stadtgemeinde wird, also zu ihr in ein
bestimmtes Verhältniß der Abhängigkeit tritt. Dieses ge-
schieht auf zweierlei Weise: erstlich durch das Bürger-
recht
der Gemeinde (origo), zweitens durch den Wohn-
sitz
in dem Stadtgebiet (domicilium).

I. Bürgerrecht.

Das Bürgerrecht wird erworben durch folgende That-
sachen: Geburt, Adoption, Freilassung, Auf-
nahme
(f).

1. Geburt (origo, nativitas) (Note f.).
Diese Entstehungsart ist völlig unabhängig von
dem freien Willen Desjenigen, der dadurch der Stadt
angehört.
Sie ist die regelmäßige und häufigste, und daher
wird ganz gewöhnlich der Name derselben gebraucht,

(e) L. 30 ad mun. (50. 1).
In der älteren Zeit gab es auch
vici, die eine eigene res publica
hatten. Festus v. vici.
(f) L. 1 pr. ad mun. (50. 1).
"Municipem aut nativitas facit,
aut munumissio, aut adoptio".
L.
7 C. de incolis (10. 39) "Cives
quidem origo, manumissio, allec-
tio, vel adoptio,
incolas vero ..
domicilium facit".

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
zugleich die in deſſen Gränzen befindlichen vici (e), ſo wie
die darin einzeln liegenden Höfe, in welchen zu allen Zeiten
ein ſo großer Theil der Bevölkerung von Italien enthalten
war. Aus dieſem Grunde eben läßt ſich behaupten, daß
faſt der geſammte Boden des Reichs in einer großen Zahl
von Stadtgebieten aufging.

Es iſt nunmehr zu beſtimmen, wie jeder Einzelne An-
gehöriger
einer Stadtgemeinde wird, alſo zu ihr in ein
beſtimmtes Verhältniß der Abhängigkeit tritt. Dieſes ge-
ſchieht auf zweierlei Weiſe: erſtlich durch das Bürger-
recht
der Gemeinde (origo), zweitens durch den Wohn-
ſitz
in dem Stadtgebiet (domicilium).

I. Bürgerrecht.

Das Bürgerrecht wird erworben durch folgende That-
ſachen: Geburt, Adoption, Freilaſſung, Auf-
nahme
(f).

1. Geburt (origo, nativitas) (Note f.).
Dieſe Entſtehungsart iſt völlig unabhängig von
dem freien Willen Desjenigen, der dadurch der Stadt
angehört.
Sie iſt die regelmäßige und häufigſte, und daher
wird ganz gewöhnlich der Name derſelben gebraucht,

(e) L. 30 ad mun. (50. 1).
In der älteren Zeit gab es auch
vici, die eine eigene res publica
hatten. Festus v. vici.
(f) L. 1 pr. ad mun. (50. 1).
„Municipem aut nativitas facit,
aut munumissio, aut adoptio“.
L.
7 C. de incolis (10. 39) „Cives
quidem origo, manumissio, allec-
tio, vel adoptio,
incolas vero ..
domicilium facit“.
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[46/0068] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. zugleich die in deſſen Gränzen befindlichen vici (e), ſo wie die darin einzeln liegenden Höfe, in welchen zu allen Zeiten ein ſo großer Theil der Bevölkerung von Italien enthalten war. Aus dieſem Grunde eben läßt ſich behaupten, daß faſt der geſammte Boden des Reichs in einer großen Zahl von Stadtgebieten aufging. Es iſt nunmehr zu beſtimmen, wie jeder Einzelne An- gehöriger einer Stadtgemeinde wird, alſo zu ihr in ein beſtimmtes Verhältniß der Abhängigkeit tritt. Dieſes ge- ſchieht auf zweierlei Weiſe: erſtlich durch das Bürger- recht der Gemeinde (origo), zweitens durch den Wohn- ſitz in dem Stadtgebiet (domicilium). I. Bürgerrecht. Das Bürgerrecht wird erworben durch folgende That- ſachen: Geburt, Adoption, Freilaſſung, Auf- nahme (f). 1. Geburt (origo, nativitas) (Note f.). Dieſe Entſtehungsart iſt völlig unabhängig von dem freien Willen Desjenigen, der dadurch der Stadt angehört. Sie iſt die regelmäßige und häufigſte, und daher wird ganz gewöhnlich der Name derſelben gebraucht, (e) L. 30 ad mun. (50. 1). In der älteren Zeit gab es auch vici, die eine eigene res publica hatten. Festus v. vici. (f) L. 1 pr. ad mun. (50. 1). „Municipem aut nativitas facit, aut munumissio, aut adoptio“. L. 7 C. de incolis (10. 39) „Cives quidem origo, manumissio, allec- tio, vel adoptio, incolas vero .. domicilium facit“.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/68>, abgerufen am 26.11.2024.