Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§ 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Forts.) der That alle freie Einwohner des Römischen Reichs min-destens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani) hätten haben müssen. Denn es gab auch nach der Ver- ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer eine nicht geringe Zahl von Personen, die in niedere Klas- sen neu eintraten, und durch welche also diese Klassen stets erhalten wurden: theils indem durch unvollständige Frei- lassung neue Latini und peregrini entstanden (m), theils durch Einwanderung von Ausländern in das Römische Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde. So bleibt also für alle Zeiten der oben (§ 351) auf- § 353. Die Römische Lehre von origo und domicilium. II. Domicilium. Quellen (s. o. § 350). Schriftsteller: Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.). (m) Erst Justinian hob diese
unvollständigen Freilassungen auf (Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen also bis auf ihn fortgedauert hatten, und zwar sowohl in den auf solche Weise freigelassenen Sklaven selbst, als in den Nachkommen derselben. § 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.) der That alle freie Einwohner des Römiſchen Reichs min-deſtens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani) hätten haben müſſen. Denn es gab auch nach der Ver- ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer eine nicht geringe Zahl von Perſonen, die in niedere Klaſ- ſen neu eintraten, und durch welche alſo dieſe Klaſſen ſtets erhalten wurden: theils indem durch unvollſtändige Frei- laſſung neue Latini und peregrini entſtanden (m), theils durch Einwanderung von Ausländern in das Römiſche Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde. So bleibt alſo für alle Zeiten der oben (§ 351) auf- § 353. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. II. Domicilium. Quellen (ſ. o. § 350). Schriftſteller: Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.). (m) Erſt Juſtinian hob dieſe
unvollſtändigen Freilaſſungen auf (Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen alſo bis auf ihn fortgedauert hatten, und zwar ſowohl in den auf ſolche Weiſe freigelaſſenen Sklaven ſelbſt, als in den Nachkommen derſelben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0079" n="57"/><fw place="top" type="header">§ 352. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium. I. Origo.</hi> (Fortſ.)</fw><lb/> der That alle freie Einwohner des Römiſchen Reichs min-<lb/> deſtens das Stadtbürgerrecht von Rom (als <hi rendition="#aq">cives Romani</hi>)<lb/> hätten haben müſſen. Denn es gab auch nach der Ver-<lb/> ordnung des K. <hi rendition="#g">Caracalla</hi> über die Civität noch immer<lb/> eine nicht geringe Zahl von Perſonen, die in niedere Klaſ-<lb/> ſen neu eintraten, und durch welche alſo dieſe Klaſſen ſtets<lb/> erhalten wurden: theils indem durch unvollſtändige Frei-<lb/> laſſung neue <hi rendition="#aq">Latini</hi> und <hi rendition="#aq">peregrini</hi> entſtanden <note place="foot" n="(m)">Erſt <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> hob dieſe<lb/> unvollſtändigen Freilaſſungen auf<lb/> (<hi rendition="#aq">Cod. VII.</hi> 5. 6), deren Wirkungen<lb/> alſo bis auf ihn fortgedauert hatten,<lb/> und zwar ſowohl in den auf ſolche<lb/> Weiſe freigelaſſenen Sklaven ſelbſt,<lb/> als in den Nachkommen derſelben.</note>, theils<lb/> durch Einwanderung von Ausländern in das Römiſche<lb/> Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer<lb/> Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.</p><lb/> <p>So bleibt alſo für alle Zeiten der oben (§ 351) auf-<lb/> geſtellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römiſchen<lb/> Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt<lb/> ſein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieſes<lb/> Satzes im Laufe der Zeit ſeltener und unbedeutender wurde.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§ 353.<lb/><hi rendition="#g">Die Römiſche Lehre von <hi rendition="#aq">origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.<lb/> II. Domicilium.</hi></hi></head><lb/> <p><hi rendition="#g">Quellen</hi> (ſ. o. § 350).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Schriftſteller</hi>:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Lauterbach</hi> de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N.</hi> 72.).</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0079]
§ 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.)
der That alle freie Einwohner des Römiſchen Reichs min-
deſtens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani)
hätten haben müſſen. Denn es gab auch nach der Ver-
ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer
eine nicht geringe Zahl von Perſonen, die in niedere Klaſ-
ſen neu eintraten, und durch welche alſo dieſe Klaſſen ſtets
erhalten wurden: theils indem durch unvollſtändige Frei-
laſſung neue Latini und peregrini entſtanden (m), theils
durch Einwanderung von Ausländern in das Römiſche
Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer
Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.
So bleibt alſo für alle Zeiten der oben (§ 351) auf-
geſtellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römiſchen
Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt
ſein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieſes
Satzes im Laufe der Zeit ſeltener und unbedeutender wurde.
§ 353.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
II. Domicilium.
Quellen (ſ. o. § 350).
Schriftſteller:
Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.).
(m) Erſt Juſtinian hob dieſe
unvollſtändigen Freilaſſungen auf
(Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen
alſo bis auf ihn fortgedauert hatten,
und zwar ſowohl in den auf ſolche
Weiſe freigelaſſenen Sklaven ſelbſt,
als in den Nachkommen derſelben.
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