Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. (die origo) führte allerdings Rechte mit sich, die ursprüng-lich großen Werth hatten; besonders das ausschließende Recht der Theilnahme an der Stadtverwaltung durch den Eintritt in die Stadtsenate und in die obrigkeitlichen Aem- ter. Allein die Theilnahme an den Stadtsenaten war in der späteren Kaiserzeit aus einem Ehrenrecht in Druck und Last verwandelt worden (a), von den Obrigkeiten der Städte aber geben uns unsre Rechtsquellen überhaupt nur sehr dürftige Nachrichten, welches aus ihrer ausschließenden Bestimmung zum Gebrauch im Reich von Justinian (d. h. im Orient) zu erklären ist (b). Dagegen waren die an das Bürgerverhältniß ursprünglich geknüpften Verpflichtungen auch im Laufe der Zeit unverändert geblieben, so daß sie auch in unsern Rechtsquellen in ihrem vollständigen Zu- sammenhang dargestellt werden konnten und mußten. -- Was aber den Wohnsitz, als den zweiten Grund der An- gehörigkeit betrifft, so war bei demselben überhaupt nicht von eigentlichen Rechten die Rede, da er selbst aus reiner Willkür des Einzelnen begründet werden konnte (§ 353), wozu ja der Erwerb eigentlicher Rechte wenig gepaßt ha- ben würde. Auch werden in der That als praktische Fol- gen des Wohnsitzes, da wo man etwa die Angabe bestimm- ter Rechte erwarten möchte, vielmehr bloße thatsächliche Vortheile und Genüsse aufgezählt (c). (a) Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 §. 8. (b) a. a. O. § 22. (c) L. 27 § 1 ad mun. (50. 1)
"Si quis ... in illo (munici- pio) vendit, emit, contrahit, Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. (die origo) führte allerdings Rechte mit ſich, die urſprüng-lich großen Werth hatten; beſonders das ausſchließende Recht der Theilnahme an der Stadtverwaltung durch den Eintritt in die Stadtſenate und in die obrigkeitlichen Aem- ter. Allein die Theilnahme an den Stadtſenaten war in der ſpäteren Kaiſerzeit aus einem Ehrenrecht in Druck und Laſt verwandelt worden (a), von den Obrigkeiten der Städte aber geben uns unſre Rechtsquellen überhaupt nur ſehr dürftige Nachrichten, welches aus ihrer ausſchließenden Beſtimmung zum Gebrauch im Reich von Juſtinian (d. h. im Orient) zu erklären iſt (b). Dagegen waren die an das Bürgerverhältniß urſprünglich geknüpften Verpflichtungen auch im Laufe der Zeit unverändert geblieben, ſo daß ſie auch in unſern Rechtsquellen in ihrem vollſtändigen Zu- ſammenhang dargeſtellt werden konnten und mußten. — Was aber den Wohnſitz, als den zweiten Grund der An- gehörigkeit betrifft, ſo war bei demſelben überhaupt nicht von eigentlichen Rechten die Rede, da er ſelbſt aus reiner Willkür des Einzelnen begründet werden konnte (§ 353), wozu ja der Erwerb eigentlicher Rechte wenig gepaßt ha- ben würde. Auch werden in der That als praktiſche Fol- gen des Wohnſitzes, da wo man etwa die Angabe beſtimm- ter Rechte erwarten möchte, vielmehr bloße thatſächliche Vortheile und Genüſſe aufgezählt (c). (a) Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 1 §. 8. (b) a. a. O. § 22. (c) L. 27 § 1 ad mun. (50. 1)
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
(die origo) führte allerdings Rechte mit ſich, die urſprüng-
lich großen Werth hatten; beſonders das ausſchließende
Recht der Theilnahme an der Stadtverwaltung durch den
Eintritt in die Stadtſenate und in die obrigkeitlichen Aem-
ter. Allein die Theilnahme an den Stadtſenaten war in
der ſpäteren Kaiſerzeit aus einem Ehrenrecht in Druck und
Laſt verwandelt worden (a), von den Obrigkeiten der
Städte aber geben uns unſre Rechtsquellen überhaupt nur
ſehr dürftige Nachrichten, welches aus ihrer ausſchließenden
Beſtimmung zum Gebrauch im Reich von Juſtinian (d.
h. im Orient) zu erklären iſt (b). Dagegen waren die an
das Bürgerverhältniß urſprünglich geknüpften Verpflichtungen
auch im Laufe der Zeit unverändert geblieben, ſo daß ſie
auch in unſern Rechtsquellen in ihrem vollſtändigen Zu-
ſammenhang dargeſtellt werden konnten und mußten. —
Was aber den Wohnſitz, als den zweiten Grund der An-
gehörigkeit betrifft, ſo war bei demſelben überhaupt nicht
von eigentlichen Rechten die Rede, da er ſelbſt aus reiner
Willkür des Einzelnen begründet werden konnte (§ 353),
wozu ja der Erwerb eigentlicher Rechte wenig gepaßt ha-
ben würde. Auch werden in der That als praktiſche Fol-
gen des Wohnſitzes, da wo man etwa die Angabe beſtimm-
ter Rechte erwarten möchte, vielmehr bloße thatſächliche
Vortheile und Genüſſe aufgezählt (c).
(a) Savigny Geſchichte des
R. R. im Mittelalter B. 1 §. 8.
(b) a. a. O. § 22.
(c) L. 27 § 1 ad mun. (50. 1)
„Si quis … in illo (munici-
pio) vendit, emit, contrahit,
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