subjectus est, verum etiam omnibus publicis mu- neribus fungi debet.
In dieser wichtigen Stelle wird zugleich anerkannt, daß hierin durchaus dasselbe Verhältniß eintrete für den Ge- richtsstand, wie für die städtischen Lasten. Hieraus folgt also, daß auch der Gerichtsstand für dieselbe Person so- gar in mehr als zwei Städten zugleich begründet sein konnte, wenn etwa diese Person in mehreren Städten das Bürger- recht, und zugleich in mehreren anderen Städten den Wohn- sitz, gehabt haben sollte. Dann mußte es in der freien Wahl des Klägers stehen, in welcher dieser mehreren Städte er einen Rechtsstreit anhängig machen wollte, und der Be- klagte war in jeder dazu gewählten Stadt zur Einlassung verpflichtet.
Bei diesem unzweideutigen Ausspruch sowohl der Regel selbst, als ihres höheren Grundes, und ihres Zusammen- hanges mit den städtischen Lasten, muß es auffallen, daß anderwärts von dem auf das bloße Bürgerrecht (verschieden von dem Wohnsitz) gegründeten Gerichtsstand (forum ori- ginis) so wenig die Rede ist. In vielen Stellen, worin der persönliche Gerichtsstand nur für einzelne Fälle und nur beiläufig erwähnt wird, ist lediglich von dem forum domicilii, nicht von dem forum originis, die Rede (q).
(q)L. 19 § 4 de jud. (5. 1), L. 29 § 4 de inoff. test. (5. 2), L. 1. 2 de reb. auct. jud (42. 5), Vat. fragm. 326, L. 2 C. de jurisd. (3. 10), L. 1 C. ubi res her. (3. 20), L. 4 C. ubi causa status (3. 22). -- Dagegen wird in mehreren Stellen das Wahlrecht
§. 355. Origo und domicilium. Wirkung.
subjectus est, verum etiam omnibus publicis mu- neribus fungi debet.
In dieſer wichtigen Stelle wird zugleich anerkannt, daß hierin durchaus daſſelbe Verhältniß eintrete für den Ge- richtsſtand, wie für die ſtädtiſchen Laſten. Hieraus folgt alſo, daß auch der Gerichtsſtand für dieſelbe Perſon ſo- gar in mehr als zwei Städten zugleich begründet ſein konnte, wenn etwa dieſe Perſon in mehreren Städten das Bürger- recht, und zugleich in mehreren anderen Städten den Wohn- ſitz, gehabt haben ſollte. Dann mußte es in der freien Wahl des Klägers ſtehen, in welcher dieſer mehreren Städte er einen Rechtsſtreit anhängig machen wollte, und der Be- klagte war in jeder dazu gewählten Stadt zur Einlaſſung verpflichtet.
Bei dieſem unzweideutigen Ausſpruch ſowohl der Regel ſelbſt, als ihres höheren Grundes, und ihres Zuſammen- hanges mit den ſtädtiſchen Laſten, muß es auffallen, daß anderwärts von dem auf das bloße Bürgerrecht (verſchieden von dem Wohnſitz) gegründeten Gerichtsſtand (forum ori- ginis) ſo wenig die Rede iſt. In vielen Stellen, worin der perſönliche Gerichtsſtand nur für einzelne Fälle und nur beiläufig erwähnt wird, iſt lediglich von dem forum domicilii, nicht von dem forum originis, die Rede (q).
(q)L. 19 § 4 de jud. (5. 1), L. 29 § 4 de inoff. test. (5. 2), L. 1. 2 de reb. auct. jud (42. 5), Vat. fragm. 326, L. 2 C. de jurisd. (3. 10), L. 1 C. ubi res her. (3. 20), L. 4 C. ubi causa status (3. 22). — Dagegen wird in mehreren Stellen das Wahlrecht
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§. 355. Origo und domicilium. Wirkung.
subjectus est, verum etiam omnibus publicis mu-
neribus fungi debet.
In dieſer wichtigen Stelle wird zugleich anerkannt, daß
hierin durchaus daſſelbe Verhältniß eintrete für den Ge-
richtsſtand, wie für die ſtädtiſchen Laſten. Hieraus folgt
alſo, daß auch der Gerichtsſtand für dieſelbe Perſon ſo-
gar in mehr als zwei Städten zugleich begründet ſein konnte,
wenn etwa dieſe Perſon in mehreren Städten das Bürger-
recht, und zugleich in mehreren anderen Städten den Wohn-
ſitz, gehabt haben ſollte. Dann mußte es in der freien
Wahl des Klägers ſtehen, in welcher dieſer mehreren Städte
er einen Rechtsſtreit anhängig machen wollte, und der Be-
klagte war in jeder dazu gewählten Stadt zur Einlaſſung
verpflichtet.
Bei dieſem unzweideutigen Ausſpruch ſowohl der Regel
ſelbſt, als ihres höheren Grundes, und ihres Zuſammen-
hanges mit den ſtädtiſchen Laſten, muß es auffallen, daß
anderwärts von dem auf das bloße Bürgerrecht (verſchieden
von dem Wohnſitz) gegründeten Gerichtsſtand (forum ori-
ginis) ſo wenig die Rede iſt. In vielen Stellen, worin
der perſönliche Gerichtsſtand nur für einzelne Fälle und
nur beiläufig erwähnt wird, iſt lediglich von dem forum
domicilii, nicht von dem forum originis, die Rede (q).
(q) L. 19 § 4 de jud. (5. 1),
L. 29 § 4 de inoff. test. (5. 2),
L. 1. 2 de reb. auct. jud (42. 5),
Vat. fragm. 326, L. 2 C. de jurisd.
(3. 10), L. 1 C. ubi res her.
(3. 20), L. 4 C. ubi causa status
(3. 22). — Dagegen wird in
mehreren Stellen das Wahlrecht
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/95>, abgerufen am 23.11.2024.
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