Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 355. Origo und domicilium. Wirkung. eine solche beschränkende Rechtsregel nicht vorhanden war,mußte doch meist der Kläger seines eigenen Vortheils we- gen das forum domicilii vorziehen, weil der Beklagte am Ort seines Wohnsitzes leichter und bequemer zu errei- chen war. Zum Schluß aber muß nun noch bemerkt werden, daß schrift für andere Städte keine Er- wähnung gefunden wird. (u) Dieses gilt namentlich von
Sicilien. Cicero in Verrem act. 2 lib. 2 C. 13. 24. 25. 37. §. 355. Origo und domicilium. Wirkung. eine ſolche beſchränkende Rechtsregel nicht vorhanden war,mußte doch meiſt der Kläger ſeines eigenen Vortheils we- gen das forum domicilii vorziehen, weil der Beklagte am Ort ſeines Wohnſitzes leichter und bequemer zu errei- chen war. Zum Schluß aber muß nun noch bemerkt werden, daß ſchrift für andere Städte keine Er- wähnung gefunden wird. (u) Dieſes gilt namentlich von
Sicilien. Cicero in Verrem act. 2 lib. 2 C. 13. 24. 25. 37. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0097" n="75"/><fw place="top" type="header">§. 355. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.</hi> Wirkung.</fw><lb/> eine ſolche beſchränkende Rechtsregel nicht vorhanden war,<lb/> mußte doch meiſt der Kläger ſeines eigenen Vortheils we-<lb/> gen das <hi rendition="#aq">forum domicilii</hi> vorziehen, weil der Beklagte am<lb/> Ort ſeines Wohnſitzes leichter und bequemer zu errei-<lb/> chen war.</p><lb/> <p>Zum Schluß aber muß nun noch bemerkt werden, daß<lb/> die hier aufgeſtellten Regeln, ſo wie ſie größtentheils durch<lb/> die in den Digeſten niedergelegten Zeugniſſe der alten Ju-<lb/> riſten begründet worden ſind, auch nur von der Zeit an<lb/> ſichere und allgemeine Geltung in Anſpruch nehmen können,<lb/> in welcher die befeſtigte und ausgebildete Kaiſerregierung<lb/> einen hohen Grad der Gleichförmigkeit in die einzelnen<lb/> Theile des Reichs gebracht hatte. Damit iſt es alſo ſehr<lb/> wohl vereinbar, daß manche Provinz in früherer Zeit, bald<lb/> nach ihrer Unterwerfung unter das Römiſche Reich, eigen-<lb/> thümliche Vorrechte in der Gerichtsverfaſſung genoß, wo-<lb/> von in unſeren Rechtsquellen keine Spur mehr zu fin-<lb/> den iſt <note place="foot" n="(u)">Dieſes gilt namentlich von<lb/> Sicilien. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cicero</hi> in Verrem<lb/> act. 2 lib. 2 C.</hi> 13. 24. 25. 37.</note>.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_7_2" prev="#seg2pn_7_1" place="foot" n="(t)">ſchrift für andere Städte keine Er-<lb/> wähnung gefunden wird.</note> </p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [75/0097]
§. 355. Origo und domicilium. Wirkung.
eine ſolche beſchränkende Rechtsregel nicht vorhanden war,
mußte doch meiſt der Kläger ſeines eigenen Vortheils we-
gen das forum domicilii vorziehen, weil der Beklagte am
Ort ſeines Wohnſitzes leichter und bequemer zu errei-
chen war.
Zum Schluß aber muß nun noch bemerkt werden, daß
die hier aufgeſtellten Regeln, ſo wie ſie größtentheils durch
die in den Digeſten niedergelegten Zeugniſſe der alten Ju-
riſten begründet worden ſind, auch nur von der Zeit an
ſichere und allgemeine Geltung in Anſpruch nehmen können,
in welcher die befeſtigte und ausgebildete Kaiſerregierung
einen hohen Grad der Gleichförmigkeit in die einzelnen
Theile des Reichs gebracht hatte. Damit iſt es alſo ſehr
wohl vereinbar, daß manche Provinz in früherer Zeit, bald
nach ihrer Unterwerfung unter das Römiſche Reich, eigen-
thümliche Vorrechte in der Gerichtsverfaſſung genoß, wo-
von in unſeren Rechtsquellen keine Spur mehr zu fin-
den iſt (u).
(t)
(u) Dieſes gilt namentlich von
Sicilien. Cicero in Verrem
act. 2 lib. 2 C. 13. 24. 25. 37.
(t) ſchrift für andere Städte keine Er-
wähnung gefunden wird.
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