Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Forts.) ordnung der Person unter das territoriale Recht einer Stadtbegründet werden. Es wird also hier ein innerer Zusammenhang behauptet Die Richtigkeit der hier aufgestellten Behauptung, so 1. Der älteste hierher gehörende Fall bezieht sich auf §. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.) ordnung der Perſon unter das territoriale Recht einer Stadtbegründet werden. Es wird alſo hier ein innerer Zuſammenhang behauptet Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung, ſo 1. Der älteſte hierher gehörende Fall bezieht ſich auf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0099" n="77"/><fw place="top" type="header">§. 356. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.</hi> Wirkung. (Fortſ.)</fw><lb/> ordnung der Perſon unter das territoriale Recht einer Stadt<lb/> begründet werden.</p><lb/> <p>Es wird alſo hier ein innerer Zuſammenhang behauptet<lb/> zwiſchen den <hi rendition="#g">drei</hi> verſchiedenen Wirkungen der Angehörig-<lb/> keit an eine Stadtgemeinde, und dieſer Zuſammenhang iſt<lb/> beſonders zu bemerken zwiſchen den zwei letzten Wirkungen<lb/> (dem Gerichtsſtand und dem territorialen Recht), da beide<lb/> nur als verſchiedene Seiten des geſammten örtlichen Rechts-<lb/> zuſtandes anzuſehen ſind. Die Anerkennung aber dieſes<lb/> inneren Zuſammenhanges iſt für unſere ganze Aufgabe von<lb/> Wichtigkeit, und reicht ſelbſt über die eigenthümliche Rö-<lb/> miſche Verfaſſung hinaus, ſo daß auch bei der Feſtſtellung<lb/> des heutigen Rechtszuſtandes davon Gebrauch zu machen<lb/> ſeyn wird.</p><lb/> <p>Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung, ſo<lb/> wie die beſtimmtere Ausführung derſelben, will ich nun-<lb/> mehr in den Quellen des Römiſchen Rechts nachzuweiſen<lb/> verſuchen. Allerdings ſind die Ausſprüche der Römiſchen<lb/> Juriſten über dieſe Frage ſehr ſpärlich, um ſo mehr, als<lb/> wir bei einem kritiſchen Verfahren genöthigt ſind, gar<lb/> manche ſcheinbare Aeußerungen über dieſelbe als nicht da-<lb/> hin gehörend zurück zu weiſen. Auch dürften jene wenige<lb/> Ausſprüche kaum hinreichen, die Anſicht der Römer voll-<lb/> ſtändig zu erkennen.</p><lb/> <p>1. Der älteſte hierher gehörende Fall bezieht ſich auf<lb/> die Colliſion eines poſitiven Römiſchen Geſetzes mit dem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [77/0099]
§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
ordnung der Perſon unter das territoriale Recht einer Stadt
begründet werden.
Es wird alſo hier ein innerer Zuſammenhang behauptet
zwiſchen den drei verſchiedenen Wirkungen der Angehörig-
keit an eine Stadtgemeinde, und dieſer Zuſammenhang iſt
beſonders zu bemerken zwiſchen den zwei letzten Wirkungen
(dem Gerichtsſtand und dem territorialen Recht), da beide
nur als verſchiedene Seiten des geſammten örtlichen Rechts-
zuſtandes anzuſehen ſind. Die Anerkennung aber dieſes
inneren Zuſammenhanges iſt für unſere ganze Aufgabe von
Wichtigkeit, und reicht ſelbſt über die eigenthümliche Rö-
miſche Verfaſſung hinaus, ſo daß auch bei der Feſtſtellung
des heutigen Rechtszuſtandes davon Gebrauch zu machen
ſeyn wird.
Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung, ſo
wie die beſtimmtere Ausführung derſelben, will ich nun-
mehr in den Quellen des Römiſchen Rechts nachzuweiſen
verſuchen. Allerdings ſind die Ausſprüche der Römiſchen
Juriſten über dieſe Frage ſehr ſpärlich, um ſo mehr, als
wir bei einem kritiſchen Verfahren genöthigt ſind, gar
manche ſcheinbare Aeußerungen über dieſelbe als nicht da-
hin gehörend zurück zu weiſen. Auch dürften jene wenige
Ausſprüche kaum hinreichen, die Anſicht der Römer voll-
ſtändig zu erkennen.
1. Der älteſte hierher gehörende Fall bezieht ſich auf
die Colliſion eines poſitiven Römiſchen Geſetzes mit dem
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