Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.Zwillinge, der im Tod und Leben untrennbaren Brüder im Thierkreise ursprünglich gewesen zu sein. Wie es heisst, dass die Ehen, die Bündnisse im Himmel geschlossen werden, so reichen auch in den Sternen, aus den Wolken sich die verschwisterten und verwandten Geister die Hände und was der Himmel und die Ewigkeit gebunden und geschürzet hat, wird die Erde und der Tod nicht lösen. Einige Verwandtschaft mit dem maurerischen Symbole der zwei verschlungenen Hände hat das spartanische Symbol der Dioskuren oder der Tyntariden Kastor und Polydeukes, der unzertrennlichen, jugendlichstarken Zwillingsbrüder des Morgens- und des Abendsternes. In Sparta nämlich gab es ein altes Symbol der göttlichen Brüder, zwei parallele Balken, welche durch Querhölzer verbunden waren; dieses begleitete die Spartaner in den Krieg, so lange seine beiden Könige, gleichsam zwei Dioskuren auszogen.1) Diese fest verbundenen Balken sollen also die brüderliche Liebe bezeichnen, welche die beiden Brüder und Lichtgötter so innig und unauflöslich vereinte, dass der unsterblich geborene Polydeukes lieber den Himmel als seinen sterbenden Bruder Kastor verliess und leicht mit ihm ein zwischen Leben und Tod wechselndes Schicksal ertrug.2) Die Hand in den Mysterien und in den Gräbern der Eingeweihten möchte nicht allein das Symbol des Verbundenseins. der treuen Bruderliebe, sondern noch mehr des abgelegten Gelübdes und geschwornen Eides sein, wie in dem Rechtsleben, besonders in dem germanischen,3) mit einem Handschlage alle Gelübde und Verträge bekräftiget und mit der rechten Hand alle Eide ausgeschworen wurden. Die Hand in den Gräbern der Eingeweihten drückt also zunächst einfach das Eingeweihtgewesensein, das Gebundengewesensein durch Gelübde und Eidschwur aus. Dass bei der Aufnahme in die Mysterien der Alten, besonders aber in die eleusinischen Geheimnisse und in die Mithrasmysterien, ein feierlicher Eid über die Bewahrung 1) Preller, griech. Mythologie, II. S. 70 2) Preller, a. a. O., II. S. 67. 3) Grimm,
Rechtsalterthümer, S. 138 ff.
Zwillinge, der im Tod und Leben untrennbaren Brüder im Thierkreise ursprünglich gewesen zu sein. Wie es heisst, dass die Ehen, die Bündnisse im Himmel geschlossen werden, so reichen auch in den Sternen, aus den Wolken sich die verschwisterten und verwandten Geister die Hände und was der Himmel und die Ewigkeit gebunden und geschürzet hat, wird die Erde und der Tod nicht lösen. Einige Verwandtschaft mit dem maurerischen Symbole der zwei verschlungenen Hände hat das spartanische Symbol der Dioskuren oder der Tyntariden Kastor und Polydeukes, der unzertrennlichen, jugendlichstarken Zwillingsbrüder des Morgens- und des Abendsternes. In Sparta nämlich gab es ein altes Symbol der göttlichen Brüder, zwei parallele Balken, welche durch Querhölzer verbunden waren; dieses begleitete die Spartaner in den Krieg, so lange seine beiden Könige, gleichsam zwei Dioskuren auszogen.1) Diese fest verbundenen Balken sollen also die brüderliche Liebe bezeichnen, welche die beiden Brüder und Lichtgötter so innig und unauflöslich vereinte, dass der unsterblich geborene Polydeukes lieber den Himmel als seinen sterbenden Bruder Kastor verliess und leicht mit ihm ein zwischen Leben und Tod wechselndes Schicksal ertrug.2) Die Hand in den Mysterien und in den Gräbern der Eingeweihten möchte nicht allein das Symbol des Verbundenseins. der treuen Bruderliebe, sondern noch mehr des abgelegten Gelübdes und geschwornen Eides sein, wie in dem Rechtsleben, besonders in dem germanischen,3) mit einem Handschlage alle Gelübde und Verträge bekräftiget und mit der rechten Hand alle Eide ausgeschworen wurden. Die Hand in den Gräbern der Eingeweihten drückt also zunächst einfach das Eingeweihtgewesensein, das Gebundengewesensein durch Gelübde und Eidschwur aus. Dass bei der Aufnahme in die Mysterien der Alten, besonders aber in die eleusinischen Geheimnisse und in die Mithrasmysterien, ein feierlicher Eid über die Bewahrung 1) Preller, griech. Mythologie, II. S. 70 2) Preller, a. a. O., II. S. 67. 3) Grimm,
Rechtsalterthümer, S. 138 ff.
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Zwillinge, der im Tod und Leben untrennbaren Brüder im Thierkreise ursprünglich gewesen zu sein. Wie es heisst, dass die Ehen, die Bündnisse im Himmel geschlossen werden, so reichen auch in den Sternen, aus den Wolken sich die verschwisterten und verwandten Geister die Hände und was der Himmel und die Ewigkeit gebunden und geschürzet hat, wird die Erde und der Tod nicht lösen.
Einige Verwandtschaft mit dem maurerischen Symbole der zwei verschlungenen Hände hat das spartanische Symbol der Dioskuren oder der Tyntariden Kastor und Polydeukes, der unzertrennlichen, jugendlichstarken Zwillingsbrüder des Morgens- und des Abendsternes. In Sparta nämlich gab es ein altes Symbol der göttlichen Brüder, zwei parallele Balken, welche durch Querhölzer verbunden waren; dieses begleitete die Spartaner in den Krieg, so lange seine beiden Könige, gleichsam zwei Dioskuren auszogen. 1) Diese fest verbundenen Balken sollen also die brüderliche Liebe bezeichnen, welche die beiden Brüder und Lichtgötter so innig und unauflöslich vereinte, dass der unsterblich geborene Polydeukes lieber den Himmel als seinen sterbenden Bruder Kastor verliess und leicht mit ihm ein zwischen Leben und Tod wechselndes Schicksal ertrug. 2)
Die Hand in den Mysterien und in den Gräbern der Eingeweihten möchte nicht allein das Symbol des Verbundenseins. der treuen Bruderliebe, sondern noch mehr des abgelegten Gelübdes und geschwornen Eides sein, wie in dem Rechtsleben, besonders in dem germanischen, 3) mit einem Handschlage alle Gelübde und Verträge bekräftiget und mit der rechten Hand alle Eide ausgeschworen wurden. Die Hand in den Gräbern der Eingeweihten drückt also zunächst einfach das Eingeweihtgewesensein, das Gebundengewesensein durch Gelübde und Eidschwur aus. Dass bei der Aufnahme in die Mysterien der Alten, besonders aber in die eleusinischen Geheimnisse und in die Mithrasmysterien, ein feierlicher Eid über die Bewahrung
1) Preller, griech. Mythologie, II. S. 70
2) Preller, a. a. O., II. S. 67.
3) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 138 ff.
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