Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.Kirche unter den christlichen Staaten und unter den Christen doch noch den Gedanken, dass alle Menschen Brüder, die Angehörigen aller christlichen Staaten dem gleichen Gesetze Gottes unterworfen seien; der Gedanke durfte nur geläutert, nur von seiner Beschränkung befreit werden, wie es durch die Reformation und nach derselben geschah, um zur Ausbildung des wahren Völkerrechtes, des Weltbürgerrechtes zu führen. Insofern als das Christenthum der Läuterung und Fortbildung sich fähig zeigte, trug es auch den Sieg über den starren Islam davon und bewährte sich als das ewig allgemeine, wahrhaft Göttliche und Menschliche. Als die Träger und Verwirklicher dieses Christenthumes erscheinen jedoch nur die Germanen mit ihrem Verlangen und Anerkennen der gleichen Rechte eines jeden Bürgers. Im raufenden Mittelalter ist es allein das Christenthum, die päpstliche Kirchengewalt, welche die allgemeinen Gesetze gibt und handhabt. Sie spricht das grosse Machtgebot des Gottesfriedens (Treuga dei) aus, dass die wilden Fehden und Bürgerkriege wenigstens von Mittwoch Abend (Vesper) bis zum Montag Morgen (Früh-Messe) ruhen sollen. Diese Gottesfrieden, diese Frieden unter den Christen aller Länder, welche das alleinige Wort des Papstes schuf, sind etwas höchst Erstaunenswerthes und umfassen das christliche Weltreich in seinem schönsten Wirken. Ihren Geboten des Friedens oder anderer Art wusste die kirchliche Gewalt durch den Bann, dem die weltliche Acht und Oberacht alsobald folgt, und durch das Interdict (die Untersagung des Gottesdienstes) auch bei mächtigen Sündern, bei Fürsten und Völkern, Eingang und Gehorsam zu verschaffen. Der Uebergang aus dem kirchlichen Völkerrechte des Mittelalters zu dem neuern und eigentlichen Völkerrechte wurde hauptsächlich durch die Reformation gebildet und zwar in einer doppelten Richtung. Zunächst brach die Reformation die Oberherrlichkeit des Papstes, wodurch das Völkerrecht seinen monarchischen Charakter verlor und der Völkerverein ein freier, obwohl natürlich mit dem vorwiegenden Einflusse der Grossmächte wurde. Sodann hörte der bisherige christliche, der katholische Glaube auf, für den allein selig machenden zu gelten; auch andere christ- Kirche unter den christlichen Staaten und unter den Christen doch noch den Gedanken, dass alle Menschen Brüder, die Angehörigen aller christlichen Staaten dem gleichen Gesetze Gottes unterworfen seien; der Gedanke durfte nur geläutert, nur von seiner Beschränkung befreit werden, wie es durch die Reformation und nach derselben geschah, um zur Ausbildung des wahren Völkerrechtes, des Weltbürgerrechtes zu führen. Insofern als das Christenthum der Läuterung und Fortbildung sich fähig zeigte, trug es auch den Sieg über den starren Islam davon und bewährte sich als das ewig allgemeine, wahrhaft Göttliche und Menschliche. Als die Träger und Verwirklicher dieses Christenthumes erscheinen jedoch nur die Germanen mit ihrem Verlangen und Anerkennen der gleichen Rechte eines jeden Bürgers. Im raufenden Mittelalter ist es allein das Christenthum, die päpstliche Kirchengewalt, welche die allgemeinen Gesetze gibt und handhabt. Sie spricht das grosse Machtgebot des Gottesfriedens (Treuga dei) aus, dass die wilden Fehden und Bürgerkriege wenigstens von Mittwoch Abend (Vesper) bis zum Montag Morgen (Früh-Messe) ruhen sollen. Diese Gottesfrieden, diese Frieden unter den Christen aller Länder, welche das alleinige Wort des Papstes schuf, sind etwas höchst Erstaunenswerthes und umfassen das christliche Weltreich in seinem schönsten Wirken. Ihren Geboten des Friedens oder anderer Art wusste die kirchliche Gewalt durch den Bann, dem die weltliche Acht und Oberacht alsobald folgt, und durch das Interdict (die Untersagung des Gottesdienstes) auch bei mächtigen Sündern, bei Fürsten und Völkern, Eingang und Gehorsam zu verschaffen. Der Uebergang aus dem kirchlichen Völkerrechte des Mittelalters zu dem neuern und eigentlichen Völkerrechte wurde hauptsächlich durch die Reformation gebildet und zwar in einer doppelten Richtung. Zunächst brach die Reformation die Oberherrlichkeit des Papstes, wodurch das Völkerrecht seinen monarchischen Charakter verlor und der Völkerverein ein freier, obwohl natürlich mit dem vorwiegenden Einflusse der Grossmächte wurde. Sodann hörte der bisherige christliche, der katholische Glaube auf, für den allein selig machenden zu gelten; auch andere christ- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0314" n="298"/> Kirche unter den christlichen Staaten und unter den Christen doch noch den Gedanken, dass alle Menschen Brüder, die Angehörigen aller christlichen Staaten dem gleichen Gesetze Gottes unterworfen seien; der Gedanke durfte nur geläutert, nur von seiner Beschränkung befreit werden, wie es durch die Reformation und nach derselben geschah, um zur Ausbildung des wahren Völkerrechtes, des Weltbürgerrechtes zu führen. Insofern als das Christenthum der Läuterung und Fortbildung sich fähig zeigte, trug es auch den Sieg über den starren Islam davon und bewährte sich als das ewig allgemeine, wahrhaft Göttliche und Menschliche. Als die Träger und Verwirklicher dieses Christenthumes erscheinen jedoch nur die Germanen mit ihrem Verlangen und Anerkennen der gleichen Rechte eines jeden Bürgers. Im raufenden Mittelalter ist es allein das Christenthum, die päpstliche Kirchengewalt, welche die allgemeinen Gesetze gibt und handhabt. Sie spricht das grosse Machtgebot des Gottesfriedens (Treuga dei) aus, dass die wilden Fehden und Bürgerkriege wenigstens von Mittwoch Abend (Vesper) bis zum Montag Morgen (Früh-Messe) ruhen sollen. Diese Gottesfrieden, diese Frieden unter den Christen aller Länder, welche das alleinige Wort des Papstes schuf, sind etwas höchst Erstaunenswerthes und umfassen das christliche Weltreich in seinem schönsten Wirken. Ihren Geboten des Friedens oder anderer Art wusste die kirchliche Gewalt durch den Bann, dem die weltliche Acht und Oberacht alsobald folgt, und durch das Interdict (die Untersagung des Gottesdienstes) auch bei mächtigen Sündern, bei Fürsten und Völkern, Eingang und Gehorsam zu verschaffen.</p> <p> Der Uebergang aus dem kirchlichen Völkerrechte des Mittelalters zu dem neuern und eigentlichen Völkerrechte wurde hauptsächlich durch die Reformation gebildet und zwar in einer doppelten Richtung. Zunächst brach die Reformation die Oberherrlichkeit des Papstes, wodurch das Völkerrecht seinen monarchischen Charakter verlor und der Völkerverein ein freier, obwohl natürlich mit dem vorwiegenden Einflusse der Grossmächte wurde. Sodann hörte der bisherige christliche, der katholische Glaube auf, für den allein selig machenden zu gelten; auch andere christ- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [298/0314]
Kirche unter den christlichen Staaten und unter den Christen doch noch den Gedanken, dass alle Menschen Brüder, die Angehörigen aller christlichen Staaten dem gleichen Gesetze Gottes unterworfen seien; der Gedanke durfte nur geläutert, nur von seiner Beschränkung befreit werden, wie es durch die Reformation und nach derselben geschah, um zur Ausbildung des wahren Völkerrechtes, des Weltbürgerrechtes zu führen. Insofern als das Christenthum der Läuterung und Fortbildung sich fähig zeigte, trug es auch den Sieg über den starren Islam davon und bewährte sich als das ewig allgemeine, wahrhaft Göttliche und Menschliche. Als die Träger und Verwirklicher dieses Christenthumes erscheinen jedoch nur die Germanen mit ihrem Verlangen und Anerkennen der gleichen Rechte eines jeden Bürgers. Im raufenden Mittelalter ist es allein das Christenthum, die päpstliche Kirchengewalt, welche die allgemeinen Gesetze gibt und handhabt. Sie spricht das grosse Machtgebot des Gottesfriedens (Treuga dei) aus, dass die wilden Fehden und Bürgerkriege wenigstens von Mittwoch Abend (Vesper) bis zum Montag Morgen (Früh-Messe) ruhen sollen. Diese Gottesfrieden, diese Frieden unter den Christen aller Länder, welche das alleinige Wort des Papstes schuf, sind etwas höchst Erstaunenswerthes und umfassen das christliche Weltreich in seinem schönsten Wirken. Ihren Geboten des Friedens oder anderer Art wusste die kirchliche Gewalt durch den Bann, dem die weltliche Acht und Oberacht alsobald folgt, und durch das Interdict (die Untersagung des Gottesdienstes) auch bei mächtigen Sündern, bei Fürsten und Völkern, Eingang und Gehorsam zu verschaffen.
Der Uebergang aus dem kirchlichen Völkerrechte des Mittelalters zu dem neuern und eigentlichen Völkerrechte wurde hauptsächlich durch die Reformation gebildet und zwar in einer doppelten Richtung. Zunächst brach die Reformation die Oberherrlichkeit des Papstes, wodurch das Völkerrecht seinen monarchischen Charakter verlor und der Völkerverein ein freier, obwohl natürlich mit dem vorwiegenden Einflusse der Grossmächte wurde. Sodann hörte der bisherige christliche, der katholische Glaube auf, für den allein selig machenden zu gelten; auch andere christ-
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