Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.tern Welt gewesen und die Wurzel der germanischen Municipalverfassung erscheint antik; nächstdem erfolgte die Romanisirung in allen diesen Ländern durch das auf Rom gestützte christliche Kirchenthum, denn die römische Kirche des Mittelalters ist in den mannigfaltigen Beziehungen als ein Denkmal römischer Sitten und Einrichtungen aus den Jahrhunderten der Kaiserregierung zu betrachten.1) Gegen die von Eichhorn und Gaupp behauptete Fortdauer römischer Städteverfassung hat sich mit Hüllmann und Wilda freilich Hegel, Städteverfassung, II. S. 379 - 465, erklärt, und Walter, deutsche Rechtsgeschichte, Bonn 1853, S. 234, dieses gebilligt: allein kaum mit genügendem Grunde. Mannert, Geschichte der alten Deutschen, besonders der Franken , I. S. 374, sich anschliessend an die Forschungen von Savigny und Eichhorn, nimmt gleichfalls an, dass jedenfalls in Gallien die ältern Einrichtungen der römischen Städte unverrückt geblieben seien, weil die Franken nichts Besseres an ihre Stelle zu setzen wussten. Ebenso erklärt Aug. Thierry, recits Merowingiens , 2me ed. Paris 1842, die Korporationen oder Vereine des Handwerks für römischen Ursprungs,2) auf welche dann die Gilde, wie auf die Stadtgemeinde selbst, angewandt wurde. Aus welcher Wurzel sich aber die deutschen Städte und Handwerksinnungen, ob aus einer römischen oder einer rein germanischen, entwickelt haben möchten, die Entwickelung der Bauverbindungen, der Bruderschaften der Baukünstler und der Baukunst, blieben daneben als eine eigenthümliche und ursprünglich römische dennoch bestehen. Savigny hat besonders in dem zweiten Bande seiner Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter den Beweis für die Fortdauer des römischen Rechts bei den einzelnen germanischen Völkern in den dunkelen sechs Jahrhunderten von dem Untergange des westlichen römischen Reiches bis auf Irnerius zu führen versucht, worauf hier nicht näher eingetreten werden kann. Mit Savigny stimmt bezüglich des fränkischen Reiches im Ganzen und Wesentlichen überein Waitz, deutsche Verfassungsge- 1) Gaupp, a. a. O., S. 5 und 6. 2) Vergl. auch Winzer, a. a. O., S, 160 ff.
tern Welt gewesen und die Wurzel der germanischen Municipalverfassung erscheint antik; nächstdem erfolgte die Romanisirung in allen diesen Ländern durch das auf Rom gestützte christliche Kirchenthum, denn die römische Kirche des Mittelalters ist in den mannigfaltigen Beziehungen als ein Denkmal römischer Sitten und Einrichtungen aus den Jahrhunderten der Kaiserregierung zu betrachten.1) Gegen die von Eichhorn und Gaupp behauptete Fortdauer römischer Städteverfassung hat sich mit Hüllmann und Wilda freilich Hegel, Städteverfassung, II. S. 379 – 465, erklärt, und Walter, deutsche Rechtsgeschichte, Bonn 1853, S. 234, dieses gebilligt: allein kaum mit genügendem Grunde. Mannert, Geschichte der alten Deutschen, besonders der Franken , I. S. 374, sich anschliessend an die Forschungen von Savigny und Eichhorn, nimmt gleichfalls an, dass jedenfalls in Gallien die ältern Einrichtungen der römischen Städte unverrückt geblieben seien, weil die Franken nichts Besseres an ihre Stelle zu setzen wussten. Ebenso erklärt Aug. Thierry, récits Mérowingiens , 2me ed. Paris 1842, die Korporationen oder Vereine des Handwerks für römischen Ursprungs,2) auf welche dann die Gilde, wie auf die Stadtgemeinde selbst, angewandt wurde. Aus welcher Wurzel sich aber die deutschen Städte und Handwerksinnungen, ob aus einer römischen oder einer rein germanischen, entwickelt haben möchten, die Entwickelung der Bauverbindungen, der Bruderschaften der Baukünstler und der Baukunst, blieben daneben als eine eigenthümliche und ursprünglich römische dennoch bestehen. Savigny hat besonders in dem zweiten Bande seiner Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter den Beweis für die Fortdauer des römischen Rechts bei den einzelnen germanischen Völkern in den dunkelen sechs Jahrhunderten von dem Untergange des westlichen römischen Reiches bis auf Irnerius zu führen versucht, worauf hier nicht näher eingetreten werden kann. Mit Savigny stimmt bezüglich des fränkischen Reiches im Ganzen und Wesentlichen überein Waitz, deutsche Verfassungsge- 1) Gaupp, a. a. O., S. 5 und 6. 2) Vergl. auch Winzer, a. a. O., S, 160 ff.
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tern Welt gewesen und die Wurzel der germanischen Municipalverfassung erscheint antik; nächstdem erfolgte die Romanisirung in allen diesen Ländern durch das auf Rom gestützte christliche Kirchenthum, denn die römische Kirche des Mittelalters ist in den mannigfaltigen Beziehungen als ein Denkmal römischer Sitten und Einrichtungen aus den Jahrhunderten der Kaiserregierung zu betrachten. 1) Gegen die von Eichhorn und Gaupp behauptete Fortdauer römischer Städteverfassung hat sich mit Hüllmann und Wilda freilich Hegel, Städteverfassung, II. S. 379 – 465, erklärt, und Walter, deutsche Rechtsgeschichte, Bonn 1853, S. 234, dieses gebilligt: allein kaum mit genügendem Grunde. Mannert, Geschichte der alten Deutschen, besonders der Franken , I. S. 374, sich anschliessend an die Forschungen von Savigny und Eichhorn, nimmt gleichfalls an, dass jedenfalls in Gallien die ältern Einrichtungen der römischen Städte unverrückt geblieben seien, weil die Franken nichts Besseres an ihre Stelle zu setzen wussten. Ebenso erklärt Aug. Thierry, récits Mérowingiens , 2me ed. Paris 1842, die Korporationen oder Vereine des Handwerks für römischen Ursprungs, 2) auf welche dann die Gilde, wie auf die Stadtgemeinde selbst, angewandt wurde. Aus welcher Wurzel sich aber die deutschen Städte und Handwerksinnungen, ob aus einer römischen oder einer rein germanischen, entwickelt haben möchten, die Entwickelung der Bauverbindungen, der Bruderschaften der Baukünstler und der Baukunst, blieben daneben als eine eigenthümliche und ursprünglich römische dennoch bestehen. Savigny hat besonders in dem zweiten Bande seiner Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter den Beweis für die Fortdauer des römischen Rechts bei den einzelnen germanischen Völkern in den dunkelen sechs Jahrhunderten von dem Untergange des westlichen römischen Reiches bis auf Irnerius zu führen versucht, worauf hier nicht näher eingetreten werden kann. Mit Savigny stimmt bezüglich des fränkischen Reiches im Ganzen und Wesentlichen überein Waitz, deutsche Verfassungsge-
1) Gaupp, a. a. O., S. 5 und 6.
2) Vergl. auch Winzer, a. a. O., S, 160 ff.
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