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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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Tage nach der Beerdigung das erste Todtenopfer [fremdsprachliches Material], am neunten das zweite ([fremdsprachliches Material]) am Grabe dargebracht und am dreissigsten Tage beschloss ein drittes Opfer ([fremdsprachliches Material]) die Zeit der Trauer, welche mithin ein Trauermonat war. Die Sitte, dem Verstorbenen einen Obolus für den Charon mitzugeben, war auch in dem spätern griechischen oder wiedererbauten Carthago heimisch, jedoch wurde hier der Obolus in eine Grablampe gethan.1)

Die maurerische Trauerloge ist nun wohl ganz unzweifelhaft das ägyptische Todtengericht oder stammt von demselben her. Diese maurerische Trauerloge mit ihrem ganzen Rituale kann unmöglich ganz neu von den Maurern erfunden, erdacht oder erst in England bei der Entstehung der blos symbolischen Maurerei eingeschoben worden sein, sondern steht gewiss, obwohl es bis jetzt nicht urkundlich nachgewiesen zu werden vermag, im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Todtengerichte der alten Aegypter. Es würde ein ganz ausserordentliches und zur Zeit der Stiftung der jetzigen symbolischen Maurerei nach dem damaligen Stande der historischen Forschungen und Wissenschaften, und besonders ehe durch die grosse wissenschaftliche Expedition Napoleons die ägyptischen Tempelruinen, Pyramiden und Gräber zugänglich geworden und geöffnet worden waren, geradezu unmögliches Unternehmen gewesen sein, das noch heute gebräuchliche Ritual der maurerischen Trauerloge neu zu erdenken und zusammenzusetzen. In diesem Rituale klingen Jahrtausende nach, beurkundet sich jedem Denkenden und sachkundig Vergleichenden das alte Todtengericht der Aegypter, worin entschieden wird, ob Verstorbene nach seinen Thaten der Ehre des feierlichen Begräbnisses, der Ehre einer Trauerloge würdig sei. Im höheren Interesse der Wissenschaft ist es zu beklagen, dass dieses Ritual hier nicht mitgetheilt werden darf, obwohl dessen Veröffentlichung wegen des dasselbe durchwehenden höheren Geistes den Freimaurern nur Ehre bringen könnte, auch sonst nicbt der geringste Grund zu dessen Geheimhaltung vorliegt. Wie in Aegypten dem Unwürdigen, dem mit Recht Angeklagten und Schuldig

1) Beuh, Fouilles de Carthage, S. 47.

Tage nach der Beerdigung das erste Todtenopfer [fremdsprachliches Material], am neunten das zweite ([fremdsprachliches Material]) am Grabe dargebracht und am dreissigsten Tage beschloss ein drittes Opfer ([fremdsprachliches Material]) die Zeit der Trauer, welche mithin ein Trauermonat war. Die Sitte, dem Verstorbenen einen Obolus für den Charon mitzugeben, war auch in dem spätern griechischen oder wiedererbauten Carthago heimisch, jedoch wurde hier der Obolus in eine Grablampe gethan.1)

Die maurerische Trauerloge ist nun wohl ganz unzweifelhaft das ägyptische Todtengericht oder stammt von demselben her. Diese maurerische Trauerloge mit ihrem ganzen Rituale kann unmöglich ganz neu von den Maurern erfunden, erdacht oder erst in England bei der Entstehung der blos symbolischen Maurerei eingeschoben worden sein, sondern steht gewiss, obwohl es bis jetzt nicht urkundlich nachgewiesen zu werden vermag, im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Todtengerichte der alten Aegypter. Es würde ein ganz ausserordentliches und zur Zeit der Stiftung der jetzigen symbolischen Maurerei nach dem damaligen Stande der historischen Forschungen und Wissenschaften, und besonders ehe durch die grosse wissenschaftliche Expedition Napoleons die ägyptischen Tempelruinen, Pyramiden und Gräber zugänglich geworden und geöffnet worden waren, geradezu unmögliches Unternehmen gewesen sein, das noch heute gebräuchliche Ritual der maurerischen Trauerloge neu zu erdenken und zusammenzusetzen. In diesem Rituale klingen Jahrtausende nach, beurkundet sich jedem Denkenden und sachkundig Vergleichenden das alte Todtengericht der Aegypter, worin entschieden wird, ob Verstorbene nach seinen Thaten der Ehre des feierlichen Begräbnisses, der Ehre einer Trauerloge würdig sei. Im höheren Interesse der Wissenschaft ist es zu beklagen, dass dieses Ritual hier nicht mitgetheilt werden darf, obwohl dessen Veröffentlichung wegen des dasselbe durchwehenden höheren Geistes den Freimaurern nur Ehre bringen könnte, auch sonst nicbt der geringste Grund zu dessen Geheimhaltung vorliegt. Wie in Aegypten dem Unwürdigen, dem mit Recht Angeklagten und Schuldig

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[9/0029] Tage nach der Beerdigung das erste Todtenopfer _ , am neunten das zweite (_ ) am Grabe dargebracht und am dreissigsten Tage beschloss ein drittes Opfer (_ ) die Zeit der Trauer, welche mithin ein Trauermonat war. Die Sitte, dem Verstorbenen einen Obolus für den Charon mitzugeben, war auch in dem spätern griechischen oder wiedererbauten Carthago heimisch, jedoch wurde hier der Obolus in eine Grablampe gethan. 1) Die maurerische Trauerloge ist nun wohl ganz unzweifelhaft das ägyptische Todtengericht oder stammt von demselben her. Diese maurerische Trauerloge mit ihrem ganzen Rituale kann unmöglich ganz neu von den Maurern erfunden, erdacht oder erst in England bei der Entstehung der blos symbolischen Maurerei eingeschoben worden sein, sondern steht gewiss, obwohl es bis jetzt nicht urkundlich nachgewiesen zu werden vermag, im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Todtengerichte der alten Aegypter. Es würde ein ganz ausserordentliches und zur Zeit der Stiftung der jetzigen symbolischen Maurerei nach dem damaligen Stande der historischen Forschungen und Wissenschaften, und besonders ehe durch die grosse wissenschaftliche Expedition Napoleons die ägyptischen Tempelruinen, Pyramiden und Gräber zugänglich geworden und geöffnet worden waren, geradezu unmögliches Unternehmen gewesen sein, das noch heute gebräuchliche Ritual der maurerischen Trauerloge neu zu erdenken und zusammenzusetzen. In diesem Rituale klingen Jahrtausende nach, beurkundet sich jedem Denkenden und sachkundig Vergleichenden das alte Todtengericht der Aegypter, worin entschieden wird, ob Verstorbene nach seinen Thaten der Ehre des feierlichen Begräbnisses, der Ehre einer Trauerloge würdig sei. Im höheren Interesse der Wissenschaft ist es zu beklagen, dass dieses Ritual hier nicht mitgetheilt werden darf, obwohl dessen Veröffentlichung wegen des dasselbe durchwehenden höheren Geistes den Freimaurern nur Ehre bringen könnte, auch sonst nicbt der geringste Grund zu dessen Geheimhaltung vorliegt. Wie in Aegypten dem Unwürdigen, dem mit Recht Angeklagten und Schuldig 1) Beuh, Fouilles de Carthage, S. 47.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/29>, abgerufen am 23.11.2024.