node oder dem plaeitum oder dem Bischof verklagen ohne Erlaubniss des seniors und der Gilde."
Die Patrone1) und Ehrenmitglieder, die nichtbaulichen Mitglieder der Baugenossenschaften müssen wohl als eine römische Einrichtung betrachtet werden, wie das ganze Recht der corporatio, universitas. Die Gildehäuser sind die spätern Zunfthäuser; in London heisst das Rathhaus noch heute die Gildenhalle,2) welche unter König Heinrich IV. erbauet wurde. Die maurerische Sitte, die Serviette auf den linken Arm oder die linke Schulter zu legen, scheint nach der diesfälligen Vorschrift des Erasmus3) ein alter deutscher Tischgebrauch zu sein. Den Handwerksgilden traten aus leicht begreiflichen Gründen übrigens wiederholt kaiserliche Verbote entgegen, so von Heinrich im Jahr 1235 zu Worms: irritamus nihilominus et cassamus cujuslibet artificii confraternitates et societates quocunque nomine vulgariter appellantur.4) Winzer, S. 47, sagt wörtlich: "Klöster und Kaiser waren es wohl zuerst, die römisches Handwerk nach Deutschland brachten und zuerst unter Anleitung römischer Handwerker oder kundiger Brüder von ihren Hintersassen Paläste und Kirchen aufbauen liessen," und gibt zugleich die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit zu, dass die ältesten deutschen Baugenossenschaften den römischen Zünften nachgebildet waren: da aber dieses Verbindungen Höriger gewesen, sollen sie auf Schwurgenossenschaften, die Brüderschaften der Freien keinen Einfluss geübt haben. Dass die Gilde, die Schwurgenossenschaft nur eine Einkleidungs- und Befestigungsform der Zünfte, der Handwerksverbindungen gewesen sei, ersieht man besonders aus dem nach Bluntschli, Staats- und Rechtsgeschichte der Stadt und Landschaft Zürich, I. S. 234, vermuthlich in die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts fallenden züricherischen Richtbriefe, indem darin 43 verboten ist: "daz nieman kein zunft noch geselleschaft noch meisterschaft mit eiden
1) Vergl. Lenning, Encykl., unter Patrone.
2) Mossdorf, Mittheilungen, S. 154.
3) Winzer, a. a. O., S. 156 oben.
4) Pertz, monumenta IV. S. 285.
node oder dem plaeitum oder dem Bischof verklagen ohne Erlaubniss des seniors und der Gilde.“
Die Patrone1) und Ehrenmitglieder, die nichtbaulichen Mitglieder der Baugenossenschaften müssen wohl als eine römische Einrichtung betrachtet werden, wie das ganze Recht der corporatio, universitas. Die Gildehäuser sind die spätern Zunfthäuser; in London heisst das Rathhaus noch heute die Gildenhalle,2) welche unter König Heinrich IV. erbauet wurde. Die maurerische Sitte, die Serviette auf den linken Arm oder die linke Schulter zu legen, scheint nach der diesfälligen Vorschrift des Erasmus3) ein alter deutscher Tischgebrauch zu sein. Den Handwerksgilden traten aus leicht begreiflichen Gründen übrigens wiederholt kaiserliche Verbote entgegen, so von Heinrich im Jahr 1235 zu Worms: irritamus nihilominus et cassamus cujuslibet artificii confraternitates et societates quocunque nomíne vulgariter appellantur.4) Winzer, S. 47, sagt wörtlich: „Klöster und Kaiser waren es wohl zuerst, die römisches Handwerk nach Deutschland brachten und zuerst unter Anleitung römischer Handwerker oder kundiger Brüder von ihren Hintersassen Paläste und Kirchen aufbauen liessen,“ und gibt zugleich die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit zu, dass die ältesten deutschen Baugenossenschaften den römischen Zünften nachgebildet waren: da aber dieses Verbindungen Höriger gewesen, sollen sie auf Schwurgenossenschaften, die Brüderschaften der Freien keinen Einfluss geübt haben. Dass die Gilde, die Schwurgenossenschaft nur eine Einkleidungs- und Befestigungsform der Zünfte, der Handwerksverbindungen gewesen sei, ersieht man besonders aus dem nach Bluntschli, Staats- und Rechtsgeschichte der Stadt und Landschaft Zürich, I. S. 234, vermuthlich in die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts fallenden züricherischen Richtbriefe, indem darin 43 verboten ist: „daz nieman kein zunft noch geselleschaft noch meisterschaft mit eiden
1) Vergl. Lenning, Encykl., unter Patrone.
2) Mossdorf, Mittheilungen, S. 154.
3) Winzer, a. a. O., S. 156 oben.
4) Pertz, monumenta IV. S. 285.
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node oder dem plaeitum oder dem Bischof verklagen ohne Erlaubniss des seniors und der Gilde.“</p></quote></cit><p>
Die Patrone<noteplace="foot"n="1)">Vergl. Lenning, Encykl., unter Patrone.<lb/></note> und Ehrenmitglieder, die nichtbaulichen Mitglieder der Baugenossenschaften müssen wohl als eine römische Einrichtung betrachtet werden, wie das ganze Recht der corporatio, universitas. Die Gildehäuser sind die spätern Zunfthäuser; in London heisst das Rathhaus noch heute die Gildenhalle,<noteplace="foot"n="2)">Mossdorf, Mittheilungen, S. 154.<lb/></note> welche unter König Heinrich IV. erbauet wurde. Die maurerische Sitte, die Serviette auf den linken Arm oder die linke Schulter zu legen, scheint nach der diesfälligen Vorschrift des Erasmus<noteplace="foot"n="3)">Winzer, a. a. O., S. 156 oben.<lb/></note> ein alter deutscher Tischgebrauch zu sein. Den Handwerksgilden traten aus leicht begreiflichen Gründen übrigens wiederholt kaiserliche Verbote entgegen, so von Heinrich im Jahr 1235 zu Worms: irritamus nihilominus et cassamus cujuslibet artificii confraternitates et societates quocunque nomíne vulgariter appellantur.<noteplace="foot"n="4)">Pertz, monumenta IV. S. 285.<lb/></note> Winzer, S. 47, sagt wörtlich: „Klöster und Kaiser waren es wohl zuerst, die römisches Handwerk nach Deutschland brachten und zuerst unter Anleitung römischer Handwerker oder kundiger Brüder von ihren Hintersassen Paläste und Kirchen aufbauen liessen,“ und gibt zugleich die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit zu, dass die ältesten deutschen Baugenossenschaften den römischen Zünften nachgebildet waren: da aber dieses Verbindungen Höriger gewesen, sollen sie auf Schwurgenossenschaften, die Brüderschaften der Freien keinen Einfluss geübt haben. Dass die Gilde, die Schwurgenossenschaft nur eine Einkleidungs- und Befestigungsform der Zünfte, der Handwerksverbindungen gewesen sei, ersieht man besonders aus dem nach Bluntschli, Staats- und Rechtsgeschichte der Stadt und Landschaft Zürich, I. S. 234, vermuthlich in die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts fallenden züricherischen Richtbriefe, indem darin 43 verboten ist: „<hirendition="#g">daz nieman kein zunft noch geselleschaft noch meisterschaft <hirendition="#b">mit eiden</hi></hi></p></div></body></text></TEI>
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node oder dem plaeitum oder dem Bischof verklagen ohne Erlaubniss des seniors und der Gilde.“
Die Patrone 1) und Ehrenmitglieder, die nichtbaulichen Mitglieder der Baugenossenschaften müssen wohl als eine römische Einrichtung betrachtet werden, wie das ganze Recht der corporatio, universitas. Die Gildehäuser sind die spätern Zunfthäuser; in London heisst das Rathhaus noch heute die Gildenhalle, 2) welche unter König Heinrich IV. erbauet wurde. Die maurerische Sitte, die Serviette auf den linken Arm oder die linke Schulter zu legen, scheint nach der diesfälligen Vorschrift des Erasmus 3) ein alter deutscher Tischgebrauch zu sein. Den Handwerksgilden traten aus leicht begreiflichen Gründen übrigens wiederholt kaiserliche Verbote entgegen, so von Heinrich im Jahr 1235 zu Worms: irritamus nihilominus et cassamus cujuslibet artificii confraternitates et societates quocunque nomíne vulgariter appellantur. 4) Winzer, S. 47, sagt wörtlich: „Klöster und Kaiser waren es wohl zuerst, die römisches Handwerk nach Deutschland brachten und zuerst unter Anleitung römischer Handwerker oder kundiger Brüder von ihren Hintersassen Paläste und Kirchen aufbauen liessen,“ und gibt zugleich die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit zu, dass die ältesten deutschen Baugenossenschaften den römischen Zünften nachgebildet waren: da aber dieses Verbindungen Höriger gewesen, sollen sie auf Schwurgenossenschaften, die Brüderschaften der Freien keinen Einfluss geübt haben. Dass die Gilde, die Schwurgenossenschaft nur eine Einkleidungs- und Befestigungsform der Zünfte, der Handwerksverbindungen gewesen sei, ersieht man besonders aus dem nach Bluntschli, Staats- und Rechtsgeschichte der Stadt und Landschaft Zürich, I. S. 234, vermuthlich in die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts fallenden züricherischen Richtbriefe, indem darin 43 verboten ist: „daz nieman kein zunft noch geselleschaft noch meisterschaft mit eiden
1) Vergl. Lenning, Encykl., unter Patrone.
2) Mossdorf, Mittheilungen, S. 154.
3) Winzer, a. a. O., S. 156 oben.
4) Pertz, monumenta IV. S. 285.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/344>, abgerufen am 26.06.2024.
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