Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.von 12 Säulen auf dem Magsleacht, d. h. dem Felde der Anbetung.1) - An vielen alten gallischen Gerichtsplätzen standen 12 steinerne Sitze für die 12 Richter und Druiden, welche das Gericht gewöhnlich bildeten. Auch schreiben z. B. die Handvesten der Stadt Thun vom Jahr 1264 und von Burgdorf vom Jahr 1316 vor, dass der Schultheiss, mit 12 Scheffen oder Geschworenen (jurati) richten solle. Zu Glarus gab es in den ältesten Zeiten 12 Geschlechter freier Wappengenossen, 12 ritterbürtige Geschlechter.2) In den beiden ältesten deutschen Jahrbüchern der Stadt Zürich, herausgegeben Zürich 1844 von Ettmüller, heisst es S. 49: "Man sol auch wizzen, daz in der christenheit xxlllj rechter Küngreiche sind," deren Namen sodann aufgezählt und wobei Irland vier Königreiche zugetheilt werden. Die zäringische Stadt Freiburg im Breisgau hatte ein unter dem Vorsitze des dux oder des causidicus, judex, advocatus oder scultetus (des Schuldheuscher nach Grimm, Weisthümer I. S. 109) thätiges Schöffencollegium von 24 Mitgliedern oder Geschworenen (conjuratores fori, conjurati, consules), welche im Jahr 1248 verdoppelt wurden und die eine gerichtliche und verwaltende Behörde zugleich waren.3) Bekanntlich sind viele Stadtrechte der Schweiz demjenigen von Freiburg im Breisgau nachgebildet, wie dieses selbst wieder dem cölnischen Stadtrechte nachgebildet war, worüber die Nachweisungen von Gaupp, a. a. O., zu vergleichen sind; zu den Tochterstadtrechten von Freiburg gehört neben Thun und Burgdorf z. B. dasjenige von Bern vom Jahr 1218, von Laupen von 1275, von Freiburg im Uechtland von 1249, der Stadt Erlach von 1274, von Büren von 1288, von Murten4) u. s. w. Das alte Stadtrecht von Freiburg vom Jahr 1120 ist auch besonders deshalb beachtenswerth, weil es die älteste Urkunde ist, worin ein städtischer Rath (consules) genannt wird.5) Der Stadtrath hatte namentlich die Aufsicht über 1) Eckermann, III. 2. S. 71. 2) Archiv für schweizerische Geschichte, III. S. 45 ff. 3) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, II (Breslau 1852). S. 7 ff. 4) Gaupp, II. S. 142 ff. 5) Gaupp, a. a. O., II. S. 8
von 12 Säulen auf dem Magsleacht, d. h. dem Felde der Anbetung.1) - An vielen alten gallischen Gerichtsplätzen standen 12 steinerne Sitze für die 12 Richter und Druiden, welche das Gericht gewöhnlich bildeten. Auch schreiben z. B. die Handvesten der Stadt Thun vom Jahr 1264 und von Burgdorf vom Jahr 1316 vor, dass der Schultheiss, mit 12 Scheffen oder Geschworenen (jurati) richten solle. Zu Glarus gab es in den ältesten Zeiten 12 Geschlechter freier Wappengenossen, 12 ritterbürtige Geschlechter.2) In den beiden ältesten deutschen Jahrbüchern der Stadt Zürich, herausgegeben Zürich 1844 von Ettmüller, heisst es S. 49: „Man sol auch wizzen, daz in der christenheit xxlllj rechter Küngreiche sind,“ deren Namen sodann aufgezählt und wobei Irland vier Königreiche zugetheilt werden. Die zäringische Stadt Freiburg im Breisgau hatte ein unter dem Vorsitze des dux oder des causidicus, judex, advocatus oder scultetus (des Schuldheuscher nach Grimm, Weisthümer I. S. 109) thätiges Schöffencollegium von 24 Mitgliedern oder Geschworenen (conjuratores fori, conjurati, consules), welche im Jahr 1248 verdoppelt wurden und die eine gerichtliche und verwaltende Behörde zugleich waren.3) Bekanntlich sind viele Stadtrechte der Schweiz demjenigen von Freiburg im Breisgau nachgebildet, wie dieses selbst wieder dem cölnischen Stadtrechte nachgebildet war, worüber die Nachweisungen von Gaupp, a. a. O., zu vergleichen sind; zu den Tochterstadtrechten von Freiburg gehört neben Thun und Burgdorf z. B. dasjenige von Bern vom Jahr 1218, von Laupen von 1275, von Freiburg im Uechtland von 1249, der Stadt Erlach von 1274, von Büren von 1288, von Murten4) u. s. w. Das alte Stadtrecht von Freiburg vom Jahr 1120 ist auch besonders deshalb beachtenswerth, weil es die älteste Urkunde ist, worin ein städtischer Rath (consules) genannt wird.5) Der Stadtrath hatte namentlich die Aufsicht über 1) Eckermann, III. 2. S. 71. 2) Archiv für schweizerische Geschichte, III. S. 45 ff. 3) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, II (Breslau 1852). S. 7 ff. 4) Gaupp, II. S. 142 ff. 5) Gaupp, a. a. O., II. S. 8
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0713" n="693"/> von 12 Säulen auf dem Magsleacht, d. h. dem Felde der Anbetung.<note place="foot" n="1)">Eckermann, III. 2. S. 71.<lb/></note> - An vielen alten gallischen Gerichtsplätzen standen 12 steinerne Sitze für die 12 Richter und Druiden, welche das Gericht gewöhnlich bildeten. Auch schreiben z. B. die Handvesten der Stadt Thun vom Jahr 1264 und von Burgdorf vom Jahr 1316 vor, dass der Schultheiss, mit 12 Scheffen oder Geschworenen (jurati) richten solle. Zu Glarus gab es in den ältesten Zeiten 12 Geschlechter freier Wappengenossen, 12 ritterbürtige Geschlechter.<note place="foot" n="2)">Archiv für schweizerische Geschichte, III. S. 45 ff.<lb/></note> In den beiden ältesten deutschen Jahrbüchern der Stadt Zürich, herausgegeben Zürich 1844 von Ettmüller, heisst es S. 49: „Man sol auch wizzen, daz in der christenheit xxlllj rechter Küngreiche sind,“ deren Namen sodann aufgezählt und wobei Irland vier Königreiche zugetheilt werden. Die zäringische Stadt Freiburg im Breisgau hatte ein unter dem Vorsitze des dux oder des causidicus, judex, advocatus oder scultetus (des Schuldheuscher nach Grimm, Weisthümer I. S. 109) thätiges Schöffencollegium von 24 Mitgliedern oder Geschworenen (conjuratores fori, conjurati, consules), welche im Jahr 1248 verdoppelt wurden und die eine gerichtliche und verwaltende Behörde zugleich waren.<note place="foot" n="3)">Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, II (Breslau 1852). S. 7 ff.<lb/></note> Bekanntlich sind viele Stadtrechte der Schweiz demjenigen von Freiburg im Breisgau nachgebildet, wie dieses selbst wieder dem cölnischen Stadtrechte nachgebildet war, worüber die Nachweisungen von Gaupp, a. a. O., zu vergleichen sind; zu den Tochterstadtrechten von Freiburg gehört neben Thun und Burgdorf z. B. dasjenige von Bern vom Jahr 1218, von Laupen von 1275, von Freiburg im Uechtland von 1249, der Stadt Erlach von 1274, von Büren von 1288, von Murten<note place="foot" n="4)">Gaupp, II. S. 142 ff.<lb/></note> u. s. w. Das alte Stadtrecht von Freiburg vom Jahr 1120 ist auch besonders deshalb beachtenswerth, weil es die älteste Urkunde ist, worin ein städtischer Rath (consules) genannt wird.<note place="foot" n="5)">Gaupp, a. a. O., II. S. 8<lb/></note> Der Stadtrath hatte namentlich die Aufsicht über </p> </div> </body> </text> </TEI> [693/0713]
von 12 Säulen auf dem Magsleacht, d. h. dem Felde der Anbetung. 1) - An vielen alten gallischen Gerichtsplätzen standen 12 steinerne Sitze für die 12 Richter und Druiden, welche das Gericht gewöhnlich bildeten. Auch schreiben z. B. die Handvesten der Stadt Thun vom Jahr 1264 und von Burgdorf vom Jahr 1316 vor, dass der Schultheiss, mit 12 Scheffen oder Geschworenen (jurati) richten solle. Zu Glarus gab es in den ältesten Zeiten 12 Geschlechter freier Wappengenossen, 12 ritterbürtige Geschlechter. 2) In den beiden ältesten deutschen Jahrbüchern der Stadt Zürich, herausgegeben Zürich 1844 von Ettmüller, heisst es S. 49: „Man sol auch wizzen, daz in der christenheit xxlllj rechter Küngreiche sind,“ deren Namen sodann aufgezählt und wobei Irland vier Königreiche zugetheilt werden. Die zäringische Stadt Freiburg im Breisgau hatte ein unter dem Vorsitze des dux oder des causidicus, judex, advocatus oder scultetus (des Schuldheuscher nach Grimm, Weisthümer I. S. 109) thätiges Schöffencollegium von 24 Mitgliedern oder Geschworenen (conjuratores fori, conjurati, consules), welche im Jahr 1248 verdoppelt wurden und die eine gerichtliche und verwaltende Behörde zugleich waren. 3) Bekanntlich sind viele Stadtrechte der Schweiz demjenigen von Freiburg im Breisgau nachgebildet, wie dieses selbst wieder dem cölnischen Stadtrechte nachgebildet war, worüber die Nachweisungen von Gaupp, a. a. O., zu vergleichen sind; zu den Tochterstadtrechten von Freiburg gehört neben Thun und Burgdorf z. B. dasjenige von Bern vom Jahr 1218, von Laupen von 1275, von Freiburg im Uechtland von 1249, der Stadt Erlach von 1274, von Büren von 1288, von Murten 4) u. s. w. Das alte Stadtrecht von Freiburg vom Jahr 1120 ist auch besonders deshalb beachtenswerth, weil es die älteste Urkunde ist, worin ein städtischer Rath (consules) genannt wird. 5) Der Stadtrath hatte namentlich die Aufsicht über
1) Eckermann, III. 2. S. 71.
2) Archiv für schweizerische Geschichte, III. S. 45 ff.
3) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, II (Breslau 1852). S. 7 ff.
4) Gaupp, II. S. 142 ff.
5) Gaupp, a. a. O., II. S. 8
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |