und darüber zu denken. Unter dem Einflusse des römischen Rechtes wurde später in den deutschen Rechten das Alter der Mündigkeit allgemein auf 14 Jahre bestimmt. Ganz alterthümlich keltisch ist die nachfolgende Bestimmung der Offnung von Embrach im Kanton Zürich vom J. 1518:
"Item der bropst oder sin amman fürendt den stab vnnd setzend die gotzhuslütt vss den 4 quartten 12 richter zu inen, namlich die in der kilchhöry Embrach dry man, die zwüschent der Thur vnd Thöss dry man, die zwüschent der Thöss vnd Glatt dry man, die zwüschent der Glatt vnd Lindmagt dry man; diss 12 richter der brobst zu meyen vnd herbst berüffen mag, vnd was sy von gemeiner gotzhuslüten wegen handlent, söll jegklicher den andern zu wüssen thün in seiner quart, vnd bestan als ob sy das alles gemeinlich gehandlet hettind."1)
Nach der Offnung von Niderbüren im Kanton St. Gallen vom J. 1469 ist das Gericht gleichfalls mit 12 Richtern zu besetzen. 2) Nach dem Dingrodel von St. Peter, östlich von Freiburg, zwischen 1453 - 1484, ist das Gericht mit 24 Mannen zu besetzen.3) Das Gericht des württembergischen Städtchens Dornstetten auf dem Schwarzwalde, welches seinen Oberhof zu Freiburg hatte, zählte 12 Mitglieder;4) ebenso das zu Saspach in der Ortenau,5) das zu Cappel in der Ortenau.6) Zu Freiburg im Uechtlande bilden die eigentliche Gemeindsbehörde die 24 Jurati, Consiliatores, Consiliarii oder Consules.7) Wer zu Freiburg ein casale (Hofstätte, area) besass, musste alljährlich davon am Feste des heiligen Martin 12 Denare Zins dem Herrn entrichten; anderwärts betrug dieser Grundzins nur 6 Denare.8) Aus dem Murtener Stadtrechte ist als mit dem Vorgehenden zusammenhängend noch zu berühren,
1) Grimm, Weisthümer, I. S. 112 und 116.
2) Grimm, a. a. O., I. S. 220.
3) Grimm, I. S. 350.
4) Grimm, I. S. 381.
5) Grimm, I. S. 413.
6) Grimm, I. S. 417 und 418.
7) Gaupp, a. a. O., II. S. 63.
8) Gaupp, II. S. 67.
und darüber zu denken. Unter dem Einflusse des römischen Rechtes wurde später in den deutschen Rechten das Alter der Mündigkeit allgemein auf 14 Jahre bestimmt. Ganz alterthümlich keltisch ist die nachfolgende Bestimmung der Offnung von Embrach im Kanton Zürich vom J. 1518:
„Item der bropst oder sin amman fürendt den stab vnnd setzend die gotzhuslütt vss den 4 quartten 12 richter zu inen, namlich die in der kilchhöry Embrach dry man, die zwüschent der Thur vnd Thöss dry man, die zwüschent der Thöss vnd Glatt dry man, die zwüschent der Glatt vnd Lindmagt dry man; diss 12 richter der brobst zu meyen vnd herbst berüffen mag, vnd was sy von gemeiner gotzhuslüten wegen handlent, söll jegklicher den andern zu wüssen thün in seiner quart, vnd bestan als ob sy das alles gemeinlich gehandlet hettind.“1)
Nach der Offnung von Niderbüren im Kanton St. Gallen vom J. 1469 ist das Gericht gleichfalls mit 12 Richtern zu besetzen. 2) Nach dem Dingrodel von St. Peter, östlich von Freiburg, zwischen 1453 - 1484, ist das Gericht mit 24 Mannen zu besetzen.3) Das Gericht des württembergischen Städtchens Dornstetten auf dem Schwarzwalde, welches seinen Oberhof zu Freiburg hatte, zählte 12 Mitglieder;4) ebenso das zu Saspach in der Ortenau,5) das zu Cappel in der Ortenau.6) Zu Freiburg im Uechtlande bilden die eigentliche Gemeindsbehörde die 24 Jurati, Consiliatores, Consiliarii oder Consules.7) Wer zu Freiburg ein casale (Hofstätte, area) besass, musste alljährlich davon am Feste des heiligen Martin 12 Denare Zins dem Herrn entrichten; anderwärts betrug dieser Grundzins nur 6 Denare.8) Aus dem Murtener Stadtrechte ist als mit dem Vorgehenden zusammenhängend noch zu berühren,
1) Grimm, Weisthümer, I. S. 112 und 116.
2) Grimm, a. a. O., I. S. 220.
3) Grimm, I. S. 350.
4) Grimm, I. S. 381.
5) Grimm, I. S. 413.
6) Grimm, I. S. 417 und 418.
7) Gaupp, a. a. O., II. S. 63.
8) Gaupp, II. S. 67.
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und darüber zu denken. Unter dem Einflusse des römischen Rechtes wurde später in den deutschen Rechten das Alter der Mündigkeit allgemein auf 14 Jahre bestimmt. Ganz alterthümlich keltisch ist die nachfolgende Bestimmung der Offnung von Embrach im Kanton Zürich vom J. 1518:</p><citrendition="#c"><quote>„Item der bropst oder sin amman fürendt den stab vnnd setzend die gotzhuslütt vss den 4 quartten 12 richter zu inen, namlich die in der kilchhöry Embrach dry man, die zwüschent der Thur vnd Thöss dry man, die zwüschent der Thöss vnd Glatt dry man, die zwüschent der Glatt vnd Lindmagt dry man; diss 12 richter der brobst zu meyen vnd herbst berüffen mag, vnd was sy von gemeiner gotzhuslüten wegen handlent, söll jegklicher den andern zu wüssen thün in seiner quart, vnd bestan als ob sy das alles gemeinlich gehandlet hettind.“<noteplace="foot"n="1)">Grimm, Weisthümer, I. S. 112 und 116.<lb/></note></quote></cit><p>
Nach der Offnung von Niderbüren im Kanton St. Gallen vom J. 1469 ist das Gericht gleichfalls mit 12 Richtern zu besetzen. <noteplace="foot"n="2)">Grimm, a. a. O., I. S. 220.<lb/></note> Nach dem Dingrodel von St. Peter, östlich von Freiburg, zwischen 1453 - 1484, ist das Gericht mit 24 Mannen zu besetzen.<noteplace="foot"n="3)">Grimm, I. S. 350.<lb/></note> Das Gericht des württembergischen Städtchens Dornstetten auf dem Schwarzwalde, welches seinen Oberhof zu Freiburg hatte, zählte 12 Mitglieder;<noteplace="foot"n="4)">Grimm, I. S. 381.<lb/></note> ebenso das zu Saspach in der Ortenau,<noteplace="foot"n="5)">Grimm, I. S. 413.<lb/></note> das zu Cappel in der Ortenau.<noteplace="foot"n="6)">Grimm, I. S. 417 und 418.<lb/></note> Zu Freiburg im Uechtlande bilden die eigentliche Gemeindsbehörde die 24 Jurati, Consiliatores, Consiliarii oder Consules.<noteplace="foot"n="7)">Gaupp, a. a. O., II. S. 63.<lb/></note> Wer zu Freiburg ein casale (Hofstätte, area) besass, musste alljährlich davon am Feste des heiligen Martin 12 Denare Zins dem Herrn entrichten; anderwärts betrug dieser Grundzins nur 6 Denare.<noteplace="foot"n="8)">Gaupp, II. S. 67.<lb/></note> Aus dem Murtener Stadtrechte ist als mit dem Vorgehenden zusammenhängend noch zu berühren,
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„Item der bropst oder sin amman fürendt den stab vnnd setzend die gotzhuslütt vss den 4 quartten 12 richter zu inen, namlich die in der kilchhöry Embrach dry man, die zwüschent der Thur vnd Thöss dry man, die zwüschent der Thöss vnd Glatt dry man, die zwüschent der Glatt vnd Lindmagt dry man; diss 12 richter der brobst zu meyen vnd herbst berüffen mag, vnd was sy von gemeiner gotzhuslüten wegen handlent, söll jegklicher den andern zu wüssen thün in seiner quart, vnd bestan als ob sy das alles gemeinlich gehandlet hettind.“ 1) Nach der Offnung von Niderbüren im Kanton St. Gallen vom J. 1469 ist das Gericht gleichfalls mit 12 Richtern zu besetzen. 2) Nach dem Dingrodel von St. Peter, östlich von Freiburg, zwischen 1453 - 1484, ist das Gericht mit 24 Mannen zu besetzen. 3) Das Gericht des württembergischen Städtchens Dornstetten auf dem Schwarzwalde, welches seinen Oberhof zu Freiburg hatte, zählte 12 Mitglieder; 4) ebenso das zu Saspach in der Ortenau, 5) das zu Cappel in der Ortenau. 6) Zu Freiburg im Uechtlande bilden die eigentliche Gemeindsbehörde die 24 Jurati, Consiliatores, Consiliarii oder Consules. 7) Wer zu Freiburg ein casale (Hofstätte, area) besass, musste alljährlich davon am Feste des heiligen Martin 12 Denare Zins dem Herrn entrichten; anderwärts betrug dieser Grundzins nur 6 Denare. 8) Aus dem Murtener Stadtrechte ist als mit dem Vorgehenden zusammenhängend noch zu berühren,
1) Grimm, Weisthümer, I. S. 112 und 116.
2) Grimm, a. a. O., I. S. 220.
3) Grimm, I. S. 350.
4) Grimm, I. S. 381.
5) Grimm, I. S. 413.
6) Grimm, I. S. 417 und 418.
7) Gaupp, a. a. O., II. S. 63.
8) Gaupp, II. S. 67.
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