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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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commentirt. Caius erwähnt, dass Genossen (sodales) Diejenigen genannt werden, welche zu demselben Collegium, im Griechischen zu derselben Hetärie gehören. Diesen Genossen gestatte das Gesetz, pactionem, quam velint, sibi ferre, dum ne quid ex publica lege corrumpant, was einem solonischen Gesetze entlehnt zu sein scheine. Der Inhalt des solonischen Gesetzes wird, wenn anders unsere Auffassung richtig ist, dahin gegeben, dass die Demen oder Phratrien ([fremdsprachliches Material], im Lateinischen übersetzt: plebs vel fratres), die Cultgenossenschaften ([fremdsprachliches Material], sacrorum sacramentales), die Schiffergesellschaften, die Tischgenossenschaften, die Begräbnissvereine ([fremdsprachliches Material], qui in eodem sepulcro sepeliuntur), die Opfermahlgenossenschaften [fremdsprachliches Material][fremdsprachliches Material], sodales), [fremdsprachliches Material] (nach Schoemann [fremdsprachliches Material]) [fremdsprachliches Material], vel ad praedam abeuntes (die Kapereivereine zufolge Schoemann) und die Handelsgesellschaften sich beliebig einrichten dürfen (quidquid horum disponant inter se, firmum sit), wenn nicht einem bestimmten verbietenden Gesetze entgegengehandelt werde (nisi hoc publicae leges prohibuerint). Diese Verordnungen griechischer und römischer Kaiser gegen die unerlaubten Genossenschaften (illicita collegia) haben aber so wenig geholfen, als später die Reichsgesetze und die Kirchengesetze, indem die unerlaubten Verbindungen ja nur einen erlaubten und besonders heiligen Deckmantel vorzunehmen hatten. Daher bestimmt L. 1, §. 1 D. de coll. et corp.: "Sed religionis causa coire non prohibentur, dum tamen per hoc non fiat contra senatus consultum, quo illicita collegia arcentur." Eine kaiserliche Verordnung hatte auch vorgeschrieben, dass Niemand mehrerer Collegien Mitglied zugleich sein könne, sondern sich auf ein Collegium beschränken müsse, welche Vorschrift aus nahe liegenden Gründen sehr nachtheilig und hemmend für die Verkehrs- und Gewerbsfreiheit war. Jedenfalls aber gab es zu Athen in seiner demokratischen Zeit keine von ihrem Betriebe ausschliessende Gewerbsinnungen oder Vereine, indem den Schutzverwandten oder Beisassen, den in Athen wohnenden und niedergelassenen Nichtathenern ([fremdsprachliches Material]) gegen die jährliche Abgabe von nur 12 Drachmen für die Familie die Betreibung aller bürgerlichen Gewerbe und Handthierungen unter dem Schutze

commentirt. Caius erwähnt, dass Genossen (sodales) Diejenigen genannt werden, welche zu demselben Collegium, im Griechischen zu derselben Hetärie gehören. Diesen Genossen gestatte das Gesetz, pactionem, quam velint, sibi ferre, dum ne quid ex publica lege corrumpant, was einem solonischen Gesetze entlehnt zu sein scheine. Der Inhalt des solonischen Gesetzes wird, wenn anders unsere Auffassung richtig ist, dahin gegeben, dass die Demen oder Phratrien ([fremdsprachliches Material], im Lateinischen übersetzt: plebs vel fratres), die Cultgenossenschaften ([fremdsprachliches Material], sacrorum sacramentales), die Schiffergesellschaften, die Tischgenossenschaften, die Begräbnissvereine ([fremdsprachliches Material], qui in eodem sepulcro sepeliuntur), die Opfermahlgenossenschaften [fremdsprachliches Material][fremdsprachliches Material], sodales), [fremdsprachliches Material] (nach Schoemann [fremdsprachliches Material]) [fremdsprachliches Material], vel ad praedam abeuntes (die Kapereivereine zufolge Schoemann) und die Handelsgesellschaften sich beliebig einrichten dürfen (quidquid horum disponant inter se, firmum sit), wenn nicht einem bestimmten verbietenden Gesetze entgegengehandelt werde (nisi hoc publicae leges prohibuerint). Diese Verordnungen griechischer und römischer Kaiser gegen die unerlaubten Genossenschaften (illicita collegia) haben aber so wenig geholfen, als später die Reichsgesetze und die Kirchengesetze, indem die unerlaubten Verbindungen ja nur einen erlaubten und besonders heiligen Deckmantel vorzunehmen hatten. Daher bestimmt L. 1, §. 1 D. de coll. et corp.: „Sed religionis causa coire non prohibentur, dum tamen per hoc non fiat contra senatus consultum, quo illicita collegia arcentur.“ Eine kaiserliche Verordnung hatte auch vorgeschrieben, dass Niemand mehrerer Collegien Mitglied zugleich sein könne, sondern sich auf ein Collegium beschränken müsse, welche Vorschrift aus nahe liegenden Gründen sehr nachtheilig und hemmend für die Verkehrs- und Gewerbsfreiheit war. Jedenfalls aber gab es zu Athen in seiner demokratischen Zeit keine von ihrem Betriebe ausschliessende Gewerbsinnungen oder Vereine, indem den Schutzverwandten oder Beisassen, den in Athen wohnenden und niedergelassenen Nichtathenern ([fremdsprachliches Material]) gegen die jährliche Abgabe von nur 12 Drachmen für die Familie die Betreibung aller bürgerlichen Gewerbe und Handthierungen unter dem Schutze

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[90/0110] commentirt. Caius erwähnt, dass Genossen (sodales) Diejenigen genannt werden, welche zu demselben Collegium, im Griechischen zu derselben Hetärie gehören. Diesen Genossen gestatte das Gesetz, pactionem, quam velint, sibi ferre, dum ne quid ex publica lege corrumpant, was einem solonischen Gesetze entlehnt zu sein scheine. Der Inhalt des solonischen Gesetzes wird, wenn anders unsere Auffassung richtig ist, dahin gegeben, dass die Demen oder Phratrien (_ , im Lateinischen übersetzt: plebs vel fratres), die Cultgenossenschaften (_ , sacrorum sacramentales), die Schiffergesellschaften, die Tischgenossenschaften, die Begräbnissvereine (_ , qui in eodem sepulcro sepeliuntur), die Opfermahlgenossenschaften _ _ , sodales), _ (nach Schoemann _ ) _ , vel ad praedam abeuntes (die Kapereivereine zufolge Schoemann) und die Handelsgesellschaften sich beliebig einrichten dürfen (quidquid horum disponant inter se, firmum sit), wenn nicht einem bestimmten verbietenden Gesetze entgegengehandelt werde (nisi hoc publicae leges prohibuerint). Diese Verordnungen griechischer und römischer Kaiser gegen die unerlaubten Genossenschaften (illicita collegia) haben aber so wenig geholfen, als später die Reichsgesetze und die Kirchengesetze, indem die unerlaubten Verbindungen ja nur einen erlaubten und besonders heiligen Deckmantel vorzunehmen hatten. Daher bestimmt L. 1, §. 1 D. de coll. et corp.: „Sed religionis causa coire non prohibentur, dum tamen per hoc non fiat contra senatus consultum, quo illicita collegia arcentur.“ Eine kaiserliche Verordnung hatte auch vorgeschrieben, dass Niemand mehrerer Collegien Mitglied zugleich sein könne, sondern sich auf ein Collegium beschränken müsse, welche Vorschrift aus nahe liegenden Gründen sehr nachtheilig und hemmend für die Verkehrs- und Gewerbsfreiheit war. Jedenfalls aber gab es zu Athen in seiner demokratischen Zeit keine von ihrem Betriebe ausschliessende Gewerbsinnungen oder Vereine, indem den Schutzverwandten oder Beisassen, den in Athen wohnenden und niedergelassenen Nichtathenern (_ ) gegen die jährliche Abgabe von nur 12 Drachmen für die Familie die Betreibung aller bürgerlichen Gewerbe und Handthierungen unter dem Schutze

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/110>, abgerufen am 21.11.2024.