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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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und Musikvereine verglichen werden, wenn man sich dieselben von Staats wegen eingerichtet und betrieben denken würde; wie die Sänger und Musiker einer Stadt, eines Bezirkes, eines Landes oder auch mehrerer Länder sich versammeln, so wurden auf die Anordnung und unter der Aufsicht des Staates die Barden versammelt, um zu singen und zu musiciren und die darauf bezüglichen Angelegenheiten durch ihre Beschlüsse zu erledigen und zu fördern. Eckermann, III. 2. S. 123 und 129, glaubt, es sei der Bardenorden durch die Bemühungen Taliesins und Merddins wiederhergestellt worden und habe sich der Orden von Waschbecken der Ceridwen (Erdmutter Ceres) genannt. Die Bardengesetze wurden in Wales besonders in der Zeit vom 10. bis zum 12. Jahrh. erlassen und zwar zuletzt nach dem Systeme der Tafelrunde des Königs Arthur zu Caerleon, welches Rhys ab Tewdwr aus der Bretagne mitgebracht und das der Fürst von Glamorgan sodann in seine Iland genommen hatte. Als die Höhe- und Blüthezeit der kylnrischen Barden ist daher das 12. Jahrh. zu betrachten und sie hatten damals im Wesentlichen folgende gesetzliche Einrichtungen.

Die einzelnen Bardenvereine, welche sich über einen grössern oder kleinern Bezirk ausdehnen konnten, hiessen Bardenstühle (cadair, von cathedra) und zu einem Bardenstuhle gehörten somit alle in seinem Bezirke befindlichen Barden, die nur insofern wirkliche (öffentliche) Barden waren, als sie sich bei ihrem Stuhle nach gesetzlicher Vorschrift (barn) und nach Herkommen (gorddyfnaid) hatten unterrichten, graduiren und immatriculiren, einkathedriren lassen (Walter, S. 271). Der Meister vom Stuhl hiess Bardd Cadair oder Cadeiroawg, Barde des Präsidentenstuhls;1) er trug ein himmelblaues Kleid. Jeder Bardenstuhl, welcher in allen Theilen einer freimaurerischen Loge verglichen werden darf, hatte gleich dieser seine besondere Verfassung, gehörte zu einem bestimmten Bardensysteme, wie vorzüglich des Königs Arthur, und führte einen eigenen Wahlspruch oder Namen, z. B.

1) Eckermann, III. 2. S. 131 ff.

und Musikvereine verglichen werden, wenn man sich dieselben von Staats wegen eingerichtet und betrieben denken würde; wie die Sänger und Musiker einer Stadt, eines Bezirkes, eines Landes oder auch mehrerer Länder sich versammeln, so wurden auf die Anordnung und unter der Aufsicht des Staates die Barden versammelt, um zu singen und zu musiciren und die darauf bezüglichen Angelegenheiten durch ihre Beschlüsse zu erledigen und zu fördern. Eckermann, III. 2. S. 123 und 129, glaubt, es sei der Bardenorden durch die Bemühungen Taliesins und Merddins wiederhergestellt worden und habe sich der Orden von Waschbecken der Ceridwen (Erdmutter Ceres) genannt. Die Bardengesetze wurden in Wales besonders in der Zeit vom 10. bis zum 12. Jahrh. erlassen und zwar zuletzt nach dem Systeme der Tafelrunde des Königs Arthur zu Caerleon, welches Rhys ab Tewdwr aus der Bretagne mitgebracht und das der Fürst von Glamorgan sodann in seine Iland genommen hatte. Als die Höhe- und Blüthezeit der kylnrischen Barden ist daher das 12. Jahrh. zu betrachten und sie hatten damals im Wesentlichen folgende gesetzliche Einrichtungen.

Die einzelnen Bardenvereine, welche sich über einen grössern oder kleinern Bezirk ausdehnen konnten, hiessen Bardenstühle (cadair, von cathedra) und zu einem Bardenstuhle gehörten somit alle in seinem Bezirke befindlichen Barden, die nur insofern wirkliche (öffentliche) Barden waren, als sie sich bei ihrem Stuhle nach gesetzlicher Vorschrift (barn) und nach Herkommen (gorddyfnaid) hatten unterrichten, graduiren und immatriculiren, einkathedriren lassen (Walter, S. 271). Der Meister vom Stuhl hiess Bardd Cadair oder Cadeiroawg, Barde des Präsidentenstuhls;1) er trug ein himmelblaues Kleid. Jeder Bardenstuhl, welcher in allen Theilen einer freimaurerischen Loge verglichen werden darf, hatte gleich dieser seine besondere Verfassung, gehörte zu einem bestimmten Bardensysteme, wie vorzüglich des Königs Arthur, und führte einen eigenen Wahlspruch oder Namen, z. B.

1) Eckermann, III. 2. S. 131 ff.
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[112/0132] und Musikvereine verglichen werden, wenn man sich dieselben von Staats wegen eingerichtet und betrieben denken würde; wie die Sänger und Musiker einer Stadt, eines Bezirkes, eines Landes oder auch mehrerer Länder sich versammeln, so wurden auf die Anordnung und unter der Aufsicht des Staates die Barden versammelt, um zu singen und zu musiciren und die darauf bezüglichen Angelegenheiten durch ihre Beschlüsse zu erledigen und zu fördern. Eckermann, III. 2. S. 123 und 129, glaubt, es sei der Bardenorden durch die Bemühungen Taliesins und Merddins wiederhergestellt worden und habe sich der Orden von Waschbecken der Ceridwen (Erdmutter Ceres) genannt. Die Bardengesetze wurden in Wales besonders in der Zeit vom 10. bis zum 12. Jahrh. erlassen und zwar zuletzt nach dem Systeme der Tafelrunde des Königs Arthur zu Caerleon, welches Rhys ab Tewdwr aus der Bretagne mitgebracht und das der Fürst von Glamorgan sodann in seine Iland genommen hatte. Als die Höhe- und Blüthezeit der kylnrischen Barden ist daher das 12. Jahrh. zu betrachten und sie hatten damals im Wesentlichen folgende gesetzliche Einrichtungen. Die einzelnen Bardenvereine, welche sich über einen grössern oder kleinern Bezirk ausdehnen konnten, hiessen Bardenstühle (cadair, von cathedra) und zu einem Bardenstuhle gehörten somit alle in seinem Bezirke befindlichen Barden, die nur insofern wirkliche (öffentliche) Barden waren, als sie sich bei ihrem Stuhle nach gesetzlicher Vorschrift (barn) und nach Herkommen (gorddyfnaid) hatten unterrichten, graduiren und immatriculiren, einkathedriren lassen (Walter, S. 271). Der Meister vom Stuhl hiess Bardd Cadair oder Cadeiroawg, Barde des Präsidentenstuhls; 1) er trug ein himmelblaues Kleid. Jeder Bardenstuhl, welcher in allen Theilen einer freimaurerischen Loge verglichen werden darf, hatte gleich dieser seine besondere Verfassung, gehörte zu einem bestimmten Bardensysteme, wie vorzüglich des Königs Arthur, und führte einen eigenen Wahlspruch oder Namen, z. B. 1) Eckermann, III. 2. S. 131 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/132>, abgerufen am 21.11.2024.