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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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einem Barden obliegenden genealogischen, historischen und archivalischen Kenntnissen und Fähigkeiten sich zu unterrichten. Auch die Wappenkunde oder Heraldik gehörte in den Lehrkreis, da es eine besondere Art von heraldischen Barden (arwyddfard) bei den kymrischen Fürsten und Grossen gab.1) Wurde dem Bardengesellen nach erprobter Tüehtigkeit von dem Bardenstuhle der dritte Grad verliehen, erhielt er den Namen eines eigentlichen Barden (prifbardd), oder eines durch die Versammlung geprüften und anerkannten, nach Walter conventmässigen Dichters (prydydd gorseddog), eines rechten oder berechtigten Schülers (mebinogg braint), nach Walter eines Schülers dem Rechte nach, - eines Meisterschülers oder vielmehr Meisters (dyscvbl pencerddiaidd, nach Eckermann master of the science of song). Dieser stand auf seinen eigenen Füssen und konnte sich in öffentliche Disputationen und Wettgesänge einlassen; wenn er in diesen drei Mal, jedes Mal mit dem Zwischenraume eines Jahres, einen Stuhl gewonnen hatte, so wurde er in einer allgemeinen Bardenversammlung mit den Rechten und Privilegien eines Meistersängers (pencerdd), woran namentlich das Recht zu lehren hing, bekleidet, und ein Stuhlbarde (bardd cadeiriaw), nach Walter kathedrirter Barde, - oder Stuhllehrer (athraw eadeiriaw), nach Walter kathedrirter Lehrer, - oder auch, wie vorhin angegeben, bardd gorseddog, derwvdbardd. Ein solcher hatte das Recht, das Privilegium, zu sitzen,2) - er hatte einen Stuhl erworben, er war Stuhlmeister, Stuhlbarde, - er trug sitzend vor und hatte aller Wahrscheinlichkeit nach in der Versammlung einen Ehrensitz. Der Meister vom Stuhl, der Stuhlmeister bei den Maurern würde demnach aus dem alten walischen Rechte abzuleiten und zu erläutern sein. Stuhlbarde wurde gewöhnlich der Schüler erst 9 Jahre nachher, nachdem er die erste Bardenstufe erlangt und somit je 3 Jahre auf jeder Stufe zugebracht hatte. Da auch schon eine Vorbereitung von 3 Jahren erforderlich war, bevor man nur die erste Stufe oder Weihe er-

1) Walter, S. 282.
2) Walter, S. 285.

einem Barden obliegenden genealogischen, historischen und archivalischen Kenntnissen und Fähigkeiten sich zu unterrichten. Auch die Wappenkunde oder Heraldik gehörte in den Lehrkreis, da es eine besondere Art von heraldischen Barden (arwyddfard) bei den kymrischen Fürsten und Grossen gab.1) Wurde dem Bardengesellen nach erprobter Tüehtigkeit von dem Bardenstuhle der dritte Grad verliehen, erhielt er den Namen eines eigentlichen Barden (prifbardd), oder eines durch die Versammlung geprüften und anerkannten, nach Walter conventmässigen Dichters (prydydd gorseddog), eines rechten oder berechtigten Schülers (mebinogg braint), nach Walter eines Schülers dem Rechte nach, – eines Meisterschülers oder vielmehr Meisters (dyscvbl pencerddiaidd, nach Eckermann master of the science of song). Dieser stand auf seinen eigenen Füssen und konnte sich in öffentliche Disputationen und Wettgesänge einlassen; wenn er in diesen drei Mal, jedes Mal mit dem Zwischenraume eines Jahres, einen Stuhl gewonnen hatte, so wurde er in einer allgemeinen Bardenversammlung mit den Rechten und Privilegien eines Meistersängers (pencerdd), woran namentlich das Recht zu lehren hing, bekleidet, und ein Stuhlbarde (bardd cadeiriaw), nach Walter kathedrirter Barde, – oder Stuhllehrer (athraw eadeiriaw), nach Walter kathedrirter Lehrer, – oder auch, wie vorhin angegeben, bardd gorseddog, derwvdbardd. Ein solcher hatte das Recht, das Privilegium, zu sitzen,2) – er hatte einen Stuhl erworben, er war Stuhlmeister, Stuhlbarde, – er trug sitzend vor und hatte aller Wahrscheinlichkeit nach in der Versammlung einen Ehrensitz. Der Meister vom Stuhl, der Stuhlmeister bei den Maurern würde demnach aus dem alten walischen Rechte abzuleiten und zu erläutern sein. Stuhlbarde wurde gewöhnlich der Schüler erst 9 Jahre nachher, nachdem er die erste Bardenstufe erlangt und somit je 3 Jahre auf jeder Stufe zugebracht hatte. Da auch schon eine Vorbereitung von 3 Jahren erforderlich war, bevor man nur die erste Stufe oder Weihe er-

1) Walter, S. 282.
2) Walter, S. 285.
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[123/0143] einem Barden obliegenden genealogischen, historischen und archivalischen Kenntnissen und Fähigkeiten sich zu unterrichten. Auch die Wappenkunde oder Heraldik gehörte in den Lehrkreis, da es eine besondere Art von heraldischen Barden (arwyddfard) bei den kymrischen Fürsten und Grossen gab. 1) Wurde dem Bardengesellen nach erprobter Tüehtigkeit von dem Bardenstuhle der dritte Grad verliehen, erhielt er den Namen eines eigentlichen Barden (prifbardd), oder eines durch die Versammlung geprüften und anerkannten, nach Walter conventmässigen Dichters (prydydd gorseddog), eines rechten oder berechtigten Schülers (mebinogg braint), nach Walter eines Schülers dem Rechte nach, – eines Meisterschülers oder vielmehr Meisters (dyscvbl pencerddiaidd, nach Eckermann master of the science of song). Dieser stand auf seinen eigenen Füssen und konnte sich in öffentliche Disputationen und Wettgesänge einlassen; wenn er in diesen drei Mal, jedes Mal mit dem Zwischenraume eines Jahres, einen Stuhl gewonnen hatte, so wurde er in einer allgemeinen Bardenversammlung mit den Rechten und Privilegien eines Meistersängers (pencerdd), woran namentlich das Recht zu lehren hing, bekleidet, und ein Stuhlbarde (bardd cadeiriaw), nach Walter kathedrirter Barde, – oder Stuhllehrer (athraw eadeiriaw), nach Walter kathedrirter Lehrer, – oder auch, wie vorhin angegeben, bardd gorseddog, derwvdbardd. Ein solcher hatte das Recht, das Privilegium, zu sitzen, 2) – er hatte einen Stuhl erworben, er war Stuhlmeister, Stuhlbarde, – er trug sitzend vor und hatte aller Wahrscheinlichkeit nach in der Versammlung einen Ehrensitz. Der Meister vom Stuhl, der Stuhlmeister bei den Maurern würde demnach aus dem alten walischen Rechte abzuleiten und zu erläutern sein. Stuhlbarde wurde gewöhnlich der Schüler erst 9 Jahre nachher, nachdem er die erste Bardenstufe erlangt und somit je 3 Jahre auf jeder Stufe zugebracht hatte. Da auch schon eine Vorbereitung von 3 Jahren erforderlich war, bevor man nur die erste Stufe oder Weihe er- 1) Walter, S. 282. 2) Walter, S. 285.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/143>, abgerufen am 24.11.2024.