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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Die neuenglische Grossloge verordnete in der sechsten der alten maurerischen Verpflichtungen betreffend das Betragen gegen einen auswärtigen Bruder oder Fremden:

"Ihr sollt ihn sorgfältig ausforschen, wie euch die Klugheit leiten wird, damit ihr nicht von einem Unwissenden, der falschlich Ansprüche macht, betrogen werdet. Einem Solchen müsst ihr mit Spott von euch stossen, und über euch wachen, damit ihr ihm keine Winke gebet. Aber wenn ihr entdecket, dass er ein treuer und zuverlässiger Bruder ist, so sollt ihr ihn als einen Bruder achten, und wenn er in Noth ist, so müsst ihr helfen, insofern ihr könnt, oder ihm sonst Anleitung geben, wie ihm geholfen werden möge. Ihr müsst ihm Arbeit geben, wenn ihr könnt, oder ihn irgendwo empfehlen, dass er angestellt werde. Doch seid ihr nicht verbunden, über euer Vermögen zu thun."1)

Auch bezüglich der Gastfreundschaft gegen fremde Glaubens- (und Kunst-, Gewerbs-) Genossen haben die Klöster den Bauleuten zum Vorbüde gedient, indem sie zuerst durch besondere Verträge oder durch die Gesetze ihres Ordens diese Pflicht gegen die fremden reisenden Klostergenossen übernahmen und trugen. Die Klöster nach dieser Seite hin waren Fremdenherbergen und hatten einen eigenen Beamten, um die fremden bedürftigen Ansprecher zu prüfen und nach bestandener Prüfung zu verpflegen und zu bedienen, wie noch ganz dasselbe Amt der maurerische Ceremonienmeister hat. Die Maurerdiplome, die besondern Erkennungszeiehen, die Griffe, die heiligen Worte der Maurer u. s. w. haben, gleich den ähnlichen Einrichtungen und Gebräuchen der Wandergesellen, alle nur darin ihren Entstehungsgrund und ihren Werth, um bei fremden Logen und Brüdern sich zu bewähren und deren Hülfeleistung sich zu versichern - in der eigenen Loge bedarf es dieser Sachen nicht, man kennt sich ohnehin, wie man auch keinen Pass im Inlande braucht. Die Herbergen2) der Handwerkergesellen sprechen noch deut-

1) Krause, II. 1. S. 235.
2) Vergl. Ziemann, mittelhochdeutsches Wörterbuch, unter Herberge; Schmeller, baierisches Wörterbuch, III. S. 228; Benecke, mittelhochdeutsches Wörterbuch, I. S. 161.

Die neuenglische Grossloge verordnete in der sechsten der alten maurerischen Verpflichtungen betreffend das Betragen gegen einen auswärtigen Bruder oder Fremden:

„Ihr sollt ihn sorgfältig ausforschen, wie euch die Klugheit leiten wird, damit ihr nicht von einem Unwissenden, der falschlich Ansprüche macht, betrogen werdet. Einem Solchen müsst ihr mit Spott von euch stossen, und über euch wachen, damit ihr ihm keine Winke gebet. Aber wenn ihr entdecket, dass er ein treuer und zuverlässiger Bruder ist, so sollt ihr ihn als einen Bruder achten, und wenn er in Noth ist, so müsst ihr helfen, insofern ihr könnt, oder ihm sonst Anleitung geben, wie ihm geholfen werden möge. Ihr müsst ihm Arbeit geben, wenn ihr könnt, oder ihn irgendwo empfehlen, dass er angestellt werde. Doch seid ihr nicht verbunden, über euer Vermögen zu thun.“1)

Auch bezüglich der Gastfreundschaft gegen fremde Glaubens- (und Kunst-, Gewerbs-) Genossen haben die Klöster den Bauleuten zum Vorbüde gedient, indem sie zuerst durch besondere Verträge oder durch die Gesetze ihres Ordens diese Pflicht gegen die fremden reisenden Klostergenossen übernahmen und trugen. Die Klöster nach dieser Seite hin waren Fremdenherbergen und hatten einen eigenen Beamten, um die fremden bedürftigen Ansprecher zu prüfen und nach bestandener Prüfung zu verpflegen und zu bedienen, wie noch ganz dasselbe Amt der maurerische Ceremonienmeister hat. Die Maurerdiplome, die besondern Erkennungszeiehen, die Griffe, die heiligen Worte der Maurer u. s. w. haben, gleich den ähnlichen Einrichtungen und Gebräuchen der Wandergesellen, alle nur darin ihren Entstehungsgrund und ihren Werth, um bei fremden Logen und Brüdern sich zu bewähren und deren Hülfeleistung sich zu versichern – in der eigenen Loge bedarf es dieser Sachen nicht, man kennt sich ohnehin, wie man auch keinen Pass im Inlande braucht. Die Herbergen2) der Handwerkergesellen sprechen noch deut-

1) Krause, II. 1. S. 235.
2) Vergl. Ziemann, mittelhochdeutsches Wörterbuch, unter Herberge; Schmeller, baierisches Wörterbuch, III. S. 228; Benecke, mittelhochdeutsches Wörterbuch, I. S. 161.
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[217/0237] Die neuenglische Grossloge verordnete in der sechsten der alten maurerischen Verpflichtungen betreffend das Betragen gegen einen auswärtigen Bruder oder Fremden: „Ihr sollt ihn sorgfältig ausforschen, wie euch die Klugheit leiten wird, damit ihr nicht von einem Unwissenden, der falschlich Ansprüche macht, betrogen werdet. Einem Solchen müsst ihr mit Spott von euch stossen, und über euch wachen, damit ihr ihm keine Winke gebet. Aber wenn ihr entdecket, dass er ein treuer und zuverlässiger Bruder ist, so sollt ihr ihn als einen Bruder achten, und wenn er in Noth ist, so müsst ihr helfen, insofern ihr könnt, oder ihm sonst Anleitung geben, wie ihm geholfen werden möge. Ihr müsst ihm Arbeit geben, wenn ihr könnt, oder ihn irgendwo empfehlen, dass er angestellt werde. Doch seid ihr nicht verbunden, über euer Vermögen zu thun.“ 1) Auch bezüglich der Gastfreundschaft gegen fremde Glaubens- (und Kunst-, Gewerbs-) Genossen haben die Klöster den Bauleuten zum Vorbüde gedient, indem sie zuerst durch besondere Verträge oder durch die Gesetze ihres Ordens diese Pflicht gegen die fremden reisenden Klostergenossen übernahmen und trugen. Die Klöster nach dieser Seite hin waren Fremdenherbergen und hatten einen eigenen Beamten, um die fremden bedürftigen Ansprecher zu prüfen und nach bestandener Prüfung zu verpflegen und zu bedienen, wie noch ganz dasselbe Amt der maurerische Ceremonienmeister hat. Die Maurerdiplome, die besondern Erkennungszeiehen, die Griffe, die heiligen Worte der Maurer u. s. w. haben, gleich den ähnlichen Einrichtungen und Gebräuchen der Wandergesellen, alle nur darin ihren Entstehungsgrund und ihren Werth, um bei fremden Logen und Brüdern sich zu bewähren und deren Hülfeleistung sich zu versichern – in der eigenen Loge bedarf es dieser Sachen nicht, man kennt sich ohnehin, wie man auch keinen Pass im Inlande braucht. Die Herbergen 2) der Handwerkergesellen sprechen noch deut- 1) Krause, II. 1. S. 235. 2) Vergl. Ziemann, mittelhochdeutsches Wörterbuch, unter Herberge; Schmeller, baierisches Wörterbuch, III. S. 228; Benecke, mittelhochdeutsches Wörterbuch, I. S. 161.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/237>, abgerufen am 21.11.2024.