Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.des Barbares." Nach Thierry, I. S. 104, hat Dubos in seiner im J. 1734 zuerst erschienenen histoire critique de l'etablissement de la monarchie francaise dans les Gauls den Satz von der Fortdauer des römischen Rechts unter der fränkischen Herrschaft in die französische Wissenschaft eingeführt, und ist in dieser Rücksicht der Vorläufer von Savigny. Thierry, I. S. 235, rechnet es zugleich den französischen Geschichtschreibern des 19ten Jahrh. als ein Hauptverdienst an, die Fortdauer des römischen Rechts nach dem Sturze der römischen Herrschaft, die grössere oder geringere Forterhaltung der römischen Stadtverfasung erkannt und unwiderleglich dargethan zu haben. Den Hauptbeweis für den römischen Ursprung der Handwerker-Corporationen enthält nach Thierry, I. S. 347, Anm. 1, die Stadtverfassung von Ravenna, indem man da im J. 943 eine scola piscatorum (Fischerzunft), 953 einen capitularius schole negotiatorum (Vorsteher der Zunft der Kaufleute) und 1001 einen capitularius schole macellatorum (Vorsteher der Zunft der Bäcker) finde. Poncelet in dem precis de l'histoire du droit francois an dem Commentaire sur le Code civil von Boileux (4te Ausgabe, Paris 1839), I. S. XLVI, sagt von dem südlichen Frankreich im Gegensatze zu dem Norden, dass es "avait conserve son independance, et avec elle tous les restes de son organisation romaine ses municipes, ses lois, son commerce actif, sa culture intellectuelle." Die städtischen Bewegungen des Mittelalters lässt Ponclet zwischen dem 10ten und 12ten Jahrhundert in Italien anfangen und Europa durchlaufen (S. XLIX). Poncelet (S. LII) rechnet zu den französischen Landen des geschriebenen oder des römischen Rechts besonders auch das Elsass, was besonders wegen Strassburg wichtig ist. Zachariae, Handbuch des franz. Civilrechts, I. §. 42, unterwirft es gar keinem Zweifel, dass auch nach der Eroberung Frankreichs durch die Deutschen die Römer (und namentlich die Geistlichen als Römer) nach dem römischen Rechte gerichtet worden seien zufolge des Grundsatzes des altdeutschen Rechts, quemlibet sua lege vivere. Unter den alten gallisch-römischen Städten, welche des Barbares.“ Nach Thierry, I. S. 104, hat Dubos in seiner im J. 1734 zuerst erschienenen histoire critique de l’établissement de la monarchie francaise dans les Gauls den Satz von der Fortdauer des römischen Rechts unter der fränkischen Herrschaft in die französische Wissenschaft eingeführt, und ist in dieser Rücksicht der Vorläufer von Savigny. Thierry, I. S. 235, rechnet es zugleich den französischen Geschichtschreibern des 19ten Jahrh. als ein Hauptverdienst an, die Fortdauer des römischen Rechts nach dem Sturze der römischen Herrschaft, die grössere oder geringere Forterhaltung der römischen Stadtverfasung erkannt und unwiderleglich dargethan zu haben. Den Hauptbeweis für den römischen Ursprung der Handwerker-Corporationen enthält nach Thierry, I. S. 347, Anm. 1, die Stadtverfassung von Ravenna, indem man da im J. 943 eine scola piscatorum (Fischerzunft), 953 einen capitularius schole negotiatorum (Vorsteher der Zunft der Kaufleute) und 1001 einen capitularius schole macellatorum (Vorsteher der Zunft der Bäcker) finde. Poncelet in dem précis de l’histoire du droit françois an dem Commentaire sur le Code civil von Boileux (4te Ausgabe, Paris 1839), I. S. XLVI, sagt von dem südlichen Frankreich im Gegensatze zu dem Norden, dass es „avait conservé son indépendance, et avec elle tous les restes de son organisation romaine ses municipes, ses lois, son commerce actif, sa culture intellectuelle.“ Die städtischen Bewegungen des Mittelalters lässt Ponclet zwischen dem 10ten und 12ten Jahrhundert in Italien anfangen und Europa durchlaufen (S. XLIX). Poncelet (S. LII) rechnet zu den französischen Landen des geschriebenen oder des römischen Rechts besonders auch das Elsass, was besonders wegen Strassburg wichtig ist. Zachariae, Handbuch des franz. Civilrechts, I. §. 42, unterwirft es gar keinem Zweifel, dass auch nach der Eroberung Frankreichs durch die Deutschen die Römer (und namentlich die Geistlichen als Römer) nach dem römischen Rechte gerichtet worden seien zufolge des Grundsatzes des altdeutschen Rechts, quemlibet sua lege vivere. 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des Barbares.“ Nach Thierry, I. S. 104, hat Dubos in seiner im J. 1734 zuerst erschienenen histoire critique de l’établissement de la monarchie francaise dans les Gauls den Satz von der Fortdauer des römischen Rechts unter der fränkischen Herrschaft in die französische Wissenschaft eingeführt, und ist in dieser Rücksicht der Vorläufer von Savigny. Thierry, I. S. 235, rechnet es zugleich den französischen Geschichtschreibern des 19ten Jahrh. als ein Hauptverdienst an, die Fortdauer des römischen Rechts nach dem Sturze der römischen Herrschaft, die grössere oder geringere Forterhaltung der römischen Stadtverfasung erkannt und unwiderleglich dargethan zu haben. Den Hauptbeweis für den römischen Ursprung der Handwerker-Corporationen enthält nach Thierry, I. S. 347, Anm. 1, die Stadtverfassung von Ravenna, indem man da im J. 943 eine scola piscatorum (Fischerzunft), 953 einen capitularius schole negotiatorum (Vorsteher der Zunft der Kaufleute) und 1001 einen capitularius schole macellatorum (Vorsteher der Zunft der Bäcker) finde.
Poncelet in dem précis de l’histoire du droit françois an dem Commentaire sur le Code civil von Boileux (4te Ausgabe, Paris 1839), I. S. XLVI, sagt von dem südlichen Frankreich im Gegensatze zu dem Norden, dass es „avait conservé son indépendance, et avec elle tous les restes de son organisation romaine ses municipes, ses lois, son commerce actif, sa culture intellectuelle.“ Die städtischen Bewegungen des Mittelalters lässt Ponclet zwischen dem 10ten und 12ten Jahrhundert in Italien anfangen und Europa durchlaufen (S. XLIX). Poncelet (S. LII) rechnet zu den französischen Landen des geschriebenen oder des römischen Rechts besonders auch das Elsass, was besonders wegen Strassburg wichtig ist.
Zachariae, Handbuch des franz. Civilrechts, I. §. 42, unterwirft es gar keinem Zweifel, dass auch nach der Eroberung Frankreichs durch die Deutschen die Römer (und namentlich die Geistlichen als Römer) nach dem römischen Rechte gerichtet worden seien zufolge des Grundsatzes des altdeutschen Rechts, quemlibet sua lege vivere.
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