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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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islicher als oft er daz tuet, so ist er fünf phunt schuldig;"1) ebenso in den Stadtrechten, z. B. von Bamberg, §. 430 (bei Zoepfel). Nach der geistreichen Bezeichnung von Raepsaet, welche Warnkoenig näher anführt, sind die Städte eine generalis Gilda, Communia oder Confraternitas.

Ein Capitul. Ludwigs des Frommen vom J. 817 (Baluz. I. col. 775) verordnet: "De conjurationibus servorum quao fiunt in Flandria et Mempisco, et in caeteris maritimis locis, volumus ut per missos nostros indicetur dominis servorum illorum ut constringant eos, ne ultra tales conjurationes facere praesumant. Et ut sciant ipsi eorumdem servorum domini, quod cujuscumque servi hujuscemodi conjurationes facere praesumpserint, postquam eis haec nostra jussio fuerit indicata, bannum nostrum, i. e. sexaginta solidos ipse dominus persolvere debeat." Thierry, I. S. 326, erinnert hierbei an die freilich ein Jahr später erfolgte grosse Verbindung der Bauern der Normandie gegen die Grundherren und Ritter, welche vor ihrem Ausbruche entdeckt und auf die härteste Weise unterdrückt wurde. Indessen muss man die eidliche Verbindung (conjuratio, communio jurata) als ein sehr kräftiges und mächtiges Mittel zur Bildung der Städte und städtischen Corporationen doch nicht überschätzen und falsch beurtheilen; denn alle diese eidlichen Verbindungen wären machtlos gewesen und von den gegen sie geschleuderten Verboten des Staates und der Kirche2) leicht niedergehalten worden, wenn nicht die Volksbewegungen, die sich in die Formen derselben einkleideten, in den gesammten Zeitverhältnissen begründet und durch die Jahrhunderte vorbereitet, - wenn sie nicht zur Bildung des neuen städtischen Lebens, eines freien Bürgerthums nothwendig gewesen wären. Das Aufblühen der Städte und der bürgerlichen Freiheit ist nur das Aufblühen der Gewerbe und des Handels, der Künste und Wissenschaften bei den neu-europäischen oder mittelalterlichen Völkern; die Städte sind blos die eigentlichen und grössern Sitze des Volks-

1) Rössler, über die Bedeutung und Behandlung der Gesch. des Rechts in Oesterreich, Prag 1847, S. II.
2) Vergl. Thierry, I. S. 315 und 411 ff., S. 453 ff.

islicher als oft er daz tuet, so ist er fünf phunt schuldig;“1) ebenso in den Stadtrechten, z. B. von Bamberg, §. 430 (bei Zoepfel). Nach der geistreichen Bezeichnung von Raepsaet, welche Warnkoenig näher anführt, sind die Städte eine generalis Gilda, Communia oder Confraternitas.

Ein Capitul. Ludwigs des Frommen vom J. 817 (Baluz. I. col. 775) verordnet: „De conjurationibus servorum quao fiunt in Flandria et Mempisco, et in caeteris maritimis locis, volumus ut per missos nostros indicetur dominis servorum illorum ut constringant eos, ne ultra tales conjurationes facere praesumant. Et ut sciant ipsi eorumdem servorum domini, quod cujuscumque servi hujuscemodi conjurationes facere praesumpserint, postquam eis haec nostra jussio fuerit indicata, bannum nostrum, i. e. sexaginta solidos ipse dominus persolvere debeat.“ Thierry, I. S. 326, erinnert hierbei an die freilich ein Jahr später erfolgte grosse Verbindung der Bauern der Normandie gegen die Grundherren und Ritter, welche vor ihrem Ausbruche entdeckt und auf die härteste Weise unterdrückt wurde. Indessen muss man die eidliche Verbindung (conjuratio, communio jurata) als ein sehr kräftiges und mächtiges Mittel zur Bildung der Städte und städtischen Corporationen doch nicht überschätzen und falsch beurtheilen; denn alle diese eidlichen Verbindungen wären machtlos gewesen und von den gegen sie geschleuderten Verboten des Staates und der Kirche2) leicht niedergehalten worden, wenn nicht die Volksbewegungen, die sich in die Formen derselben einkleideten, in den gesammten Zeitverhältnissen begründet und durch die Jahrhunderte vorbereitet, – wenn sie nicht zur Bildung des neuen städtischen Lebens, eines freien Bürgerthums nothwendig gewesen wären. Das Aufblühen der Städte und der bürgerlichen Freiheit ist nur das Aufblühen der Gewerbe und des Handels, der Künste und Wissenschaften bei den neu-europäischen oder mittelalterlichen Völkern; die Städte sind blos die eigentlichen und grössern Sitze des Volks-

1) Rössler, über die Bedeutung und Behandlung der Gesch. des Rechts in Oesterreich, Prag 1847, S. II.
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[240/0260] islicher als oft er daz tuet, so ist er fünf phunt schuldig;“ 1) ebenso in den Stadtrechten, z. B. von Bamberg, §. 430 (bei Zoepfel). Nach der geistreichen Bezeichnung von Raepsaet, welche Warnkoenig näher anführt, sind die Städte eine generalis Gilda, Communia oder Confraternitas. Ein Capitul. Ludwigs des Frommen vom J. 817 (Baluz. I. col. 775) verordnet: „De conjurationibus servorum quao fiunt in Flandria et Mempisco, et in caeteris maritimis locis, volumus ut per missos nostros indicetur dominis servorum illorum ut constringant eos, ne ultra tales conjurationes facere praesumant. Et ut sciant ipsi eorumdem servorum domini, quod cujuscumque servi hujuscemodi conjurationes facere praesumpserint, postquam eis haec nostra jussio fuerit indicata, bannum nostrum, i. e. sexaginta solidos ipse dominus persolvere debeat.“ Thierry, I. S. 326, erinnert hierbei an die freilich ein Jahr später erfolgte grosse Verbindung der Bauern der Normandie gegen die Grundherren und Ritter, welche vor ihrem Ausbruche entdeckt und auf die härteste Weise unterdrückt wurde. Indessen muss man die eidliche Verbindung (conjuratio, communio jurata) als ein sehr kräftiges und mächtiges Mittel zur Bildung der Städte und städtischen Corporationen doch nicht überschätzen und falsch beurtheilen; denn alle diese eidlichen Verbindungen wären machtlos gewesen und von den gegen sie geschleuderten Verboten des Staates und der Kirche 2) leicht niedergehalten worden, wenn nicht die Volksbewegungen, die sich in die Formen derselben einkleideten, in den gesammten Zeitverhältnissen begründet und durch die Jahrhunderte vorbereitet, – wenn sie nicht zur Bildung des neuen städtischen Lebens, eines freien Bürgerthums nothwendig gewesen wären. Das Aufblühen der Städte und der bürgerlichen Freiheit ist nur das Aufblühen der Gewerbe und des Handels, der Künste und Wissenschaften bei den neu-europäischen oder mittelalterlichen Völkern; die Städte sind blos die eigentlichen und grössern Sitze des Volks- 1) Rössler, über die Bedeutung und Behandlung der Gesch. des Rechts in Oesterreich, Prag 1847, S. II. 2) Vergl. Thierry, I. S. 315 und 411 ff., S. 453 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/260>, abgerufen am 22.11.2024.