Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.für Rechnung ihrer Herrn betrieben. Karl der Grosse verfügt in seinem Capitulare de villis vel curtis Imperatoris, erlassen vor seiner Krönung zum Kaiser, cap. 45: "Ut unusquisque judex in suo ministerio bonos habeat artifices (Handwerker). i. e. fabros ferrarios, et aurifices, vel argentarios, sutores, tornatores (Drechsler), carpentarios (Wagner). scutarios (Schildmacher), piscatores, aucipites i. e. aucellatores (Vogelfänger), saponarios (Seifensieder), ficeratores, i. e. et qui cervisam (Bier), vel pomatium (Aepfelmost oder Aepfelwein), sive piratium (Birnmost), vel aliud quodcumque liquamen ad opus nostrum faciant, retiatores, qui retia facere bene sciant, tam ad venandum, quam ad piscandum, sive ad aves capiendum, necnon et reliquos ministeriales quos ad numerandum longum est."1) Das Verhalten der Burgunder und der Franken oder wenigstens der fränkischen Fürsten gegen die von ihnen in Gallien vorgefundenen römischen Gewerbe und Handwerke ist also dasselbe, - sie bedienen sich derselben, ohne sie selbst bis in die Zeiten Karls des Grossen zu erlernen und zu betreiben, - sie machten auch diese für sich zu einer Quelle des Erwerbes und der Abgaben. Der König verschenkte oder verkaufte, verpachtete u. s. w. an Hofleute oder an andere Günstlinge ein oder mehrere Handwerke auf kürzere oder längere Zeit, d. h. er übertrug ihnen die Meisterschaft, die Vorsteherschaft (la mestrice, maitrise, magisterium) des betreffenden Handwerkes als eine beständige Einnahmsquelle, so dass dann die dazu gehörigen Handwerker wieder von ihnen ihre Rechte erkaufen mussten. So waren durch eine Urkunde vom J. 1160, bestätigt durch Philipp den Kühnen im J. 1276, einer Frau von Yves Lacohe (uxori Yvoni Lacohe) für sich und ihre Erben von Ludwig VII. totum jus magisterii von den 5 Handwerken der Weissgerber, der Beutler oder Säckler, der Schwertfeger, der Schuhflicker und der Schuhmacher gegeben und noch ein Jahrhundert später, im J. 1287, wurde diese volle Meisterschaft durch eine königliche Urkunde und eine Parlamentsentscheidung einer Frau Marion als ihr Eigenthum zugesichert. 1) Walter, II. S. 137.
für Rechnung ihrer Herrn betrieben. Karl der Grosse verfügt in seinem Capitulare de villis vel curtis Imperatoris, erlassen vor seiner Krönung zum Kaiser, cap. 45: „Ut unusquisque judex in suo ministerio bonos habeat artifices (Handwerker). i. e. fabros ferrarios, et aurifices, vel argentarios, sutores, tornatores (Drechsler), carpentarios (Wagner). scutarios (Schildmacher), piscatores, aucipites i. e. aucellatores (Vogelfänger), saponarios (Seifensieder), ficeratores, i. e. et qui cervisam (Bier), vel pomatium (Aepfelmost oder Aepfelwein), sive piratium (Birnmost), vel aliud quodcumque liquamen ad opus nostrum faciant, retiatores, qui retia facere bene sciant, tam ad venandum, quam ad piscandum, sive ad aves capiendum, necnon et reliquos ministeriales quos ad numerandum longum est.“1) Das Verhalten der Burgunder und der Franken oder wenigstens der fränkischen Fürsten gegen die von ihnen in Gallien vorgefundenen römischen Gewerbe und Handwerke ist also dasselbe, – sie bedienen sich derselben, ohne sie selbst bis in die Zeiten Karls des Grossen zu erlernen und zu betreiben, – sie machten auch diese für sich zu einer Quelle des Erwerbes und der Abgaben. Der König verschenkte oder verkaufte, verpachtete u. s. w. an Hofleute oder an andere Günstlinge ein oder mehrere Handwerke auf kürzere oder längere Zeit, d. h. er übertrug ihnen die Meisterschaft, die Vorsteherschaft (la mestrice, maitrise, magisterium) des betreffenden Handwerkes als eine beständige Einnahmsquelle, so dass dann die dazu gehörigen Handwerker wieder von ihnen ihre Rechte erkaufen mussten. So waren durch eine Urkunde vom J. 1160, bestätigt durch Philipp den Kühnen im J. 1276, einer Frau von Yves Lacohe (uxori Yvoni Lacohe) für sich und ihre Erben von Ludwig VII. totum jus magisterii von den 5 Handwerken der Weissgerber, der Beutler oder Säckler, der Schwertfeger, der Schuhflicker und der Schuhmacher gegeben und noch ein Jahrhundert später, im J. 1287, wurde diese volle Meisterschaft durch eine königliche Urkunde und eine Parlamentsentscheidung einer Frau Marion als ihr Eigenthum zugesichert. 1) Walter, II. S. 137.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0273" n="253"/> für Rechnung ihrer Herrn betrieben. Karl der Grosse verfügt in seinem Capitulare de villis vel curtis Imperatoris, erlassen vor seiner Krönung zum Kaiser, cap. 45: „Ut unusquisque judex in suo ministerio bonos habeat artifices (Handwerker). i. e. fabros ferrarios, et aurifices, vel argentarios, sutores, tornatores (Drechsler), carpentarios (Wagner). scutarios (Schildmacher), piscatores, aucipites i. e. aucellatores (Vogelfänger), saponarios (Seifensieder), ficeratores, i. e. et qui cervisam (Bier), vel pomatium (Aepfelmost oder Aepfelwein), sive piratium (Birnmost), vel aliud quodcumque liquamen ad opus nostrum faciant, retiatores, qui retia facere bene sciant, tam ad venandum, quam ad piscandum, sive ad aves capiendum, necnon et reliquos ministeriales quos ad numerandum longum est.“<note place="foot" n="1)">Walter, II. S. 137.</note> Das Verhalten der Burgunder und der Franken oder wenigstens der fränkischen Fürsten gegen die von ihnen in Gallien vorgefundenen römischen Gewerbe und Handwerke ist also dasselbe, – sie bedienen sich derselben, ohne sie selbst bis in die Zeiten Karls des Grossen zu erlernen und zu betreiben, – sie machten auch diese für sich zu einer Quelle des Erwerbes und der Abgaben. Der König verschenkte oder verkaufte, verpachtete u. s. w. an Hofleute oder an andere Günstlinge ein oder mehrere Handwerke auf kürzere oder längere Zeit, d. h. er übertrug ihnen die Meisterschaft, die Vorsteherschaft (la mestrice, maitrise, magisterium) des betreffenden Handwerkes als eine beständige Einnahmsquelle, so dass dann die dazu gehörigen Handwerker wieder von ihnen ihre Rechte erkaufen mussten. So waren durch eine Urkunde vom J. 1160, bestätigt durch Philipp den Kühnen im J. 1276, einer Frau von Yves Lacohe (uxori Yvoni Lacohe) für sich und ihre Erben von Ludwig VII. totum jus magisterii von den 5 Handwerken der Weissgerber, der Beutler oder Säckler, der Schwertfeger, der Schuhflicker und der Schuhmacher gegeben und noch ein Jahrhundert später, im J. 1287, wurde diese volle Meisterschaft durch eine königliche Urkunde und eine Parlamentsentscheidung einer Frau Marion als ihr Eigenthum zugesichert. </p> </div> </body> </text> </TEI> [253/0273]
für Rechnung ihrer Herrn betrieben. Karl der Grosse verfügt in seinem Capitulare de villis vel curtis Imperatoris, erlassen vor seiner Krönung zum Kaiser, cap. 45: „Ut unusquisque judex in suo ministerio bonos habeat artifices (Handwerker). i. e. fabros ferrarios, et aurifices, vel argentarios, sutores, tornatores (Drechsler), carpentarios (Wagner). scutarios (Schildmacher), piscatores, aucipites i. e. aucellatores (Vogelfänger), saponarios (Seifensieder), ficeratores, i. e. et qui cervisam (Bier), vel pomatium (Aepfelmost oder Aepfelwein), sive piratium (Birnmost), vel aliud quodcumque liquamen ad opus nostrum faciant, retiatores, qui retia facere bene sciant, tam ad venandum, quam ad piscandum, sive ad aves capiendum, necnon et reliquos ministeriales quos ad numerandum longum est.“ 1) Das Verhalten der Burgunder und der Franken oder wenigstens der fränkischen Fürsten gegen die von ihnen in Gallien vorgefundenen römischen Gewerbe und Handwerke ist also dasselbe, – sie bedienen sich derselben, ohne sie selbst bis in die Zeiten Karls des Grossen zu erlernen und zu betreiben, – sie machten auch diese für sich zu einer Quelle des Erwerbes und der Abgaben. Der König verschenkte oder verkaufte, verpachtete u. s. w. an Hofleute oder an andere Günstlinge ein oder mehrere Handwerke auf kürzere oder längere Zeit, d. h. er übertrug ihnen die Meisterschaft, die Vorsteherschaft (la mestrice, maitrise, magisterium) des betreffenden Handwerkes als eine beständige Einnahmsquelle, so dass dann die dazu gehörigen Handwerker wieder von ihnen ihre Rechte erkaufen mussten. So waren durch eine Urkunde vom J. 1160, bestätigt durch Philipp den Kühnen im J. 1276, einer Frau von Yves Lacohe (uxori Yvoni Lacohe) für sich und ihre Erben von Ludwig VII. totum jus magisterii von den 5 Handwerken der Weissgerber, der Beutler oder Säckler, der Schwertfeger, der Schuhflicker und der Schuhmacher gegeben und noch ein Jahrhundert später, im J. 1287, wurde diese volle Meisterschaft durch eine königliche Urkunde und eine Parlamentsentscheidung einer Frau Marion als ihr Eigenthum zugesichert.
1) Walter, II. S. 137.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |