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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Stadtrechtrecht. Benecke im mittelhochdeutschen Wörterbuche, III. S. 614 unter wich und I. S. 121 unter wichbilde, scheint zu schwanken, jedoch im Ganzen mit Eichhorn unter Weichbild ein heiliges Bild zu verstehen. Trummer zufolge soll Weichbild den Umfang der Gerichtsbarkeit, das Territorium bezeichnen. Eichhorn, II. §. 243, lässt übrigens, das Weichbildrecht, das Stadtrecht und die städtische Verfassung in bischöflichen Städten, d. h. in solchen Orten entstehen, die ursprünglich römische Verfassung gehabt hatten. Die Handwerkgenossenschaften namentlich betrachtet Eichhorn als römischen Ursprungs, obwohl er damit nicht leugnen will, dass auch in der ursprünglich deutschen Sitte der Verbrüderung Einzelner für bestimmte Zwecke die Wurzel der Einrichtung gesucht werden dürfe (§. 312).

Die zustimmendste und bedeutendste Schrift in unserm Sinne ist aber Springer, de artificibus monachis et laicis medii aevi, Bonn 1861, indem hier aus Urkunden nicht allein der Beweis geleistet wird, dass in Italien und Gallien auch nach dem Untergange des römischen Reichs bei den Laien die Kunst und Technik niemals ganz aufgehört habe, sondern noch mehr, dass während des ganzen Mittelalters trotz aller gegentheiligen Darstellungen der kirchlich-römischen Geschichtsschreiber die ausübende Kunst und die Technik doch zum weitaus grössten Theile in den Händen von Laien sich befunden habe, auch da, wo die Urkunden, Chroniken und andere Denkmale Bischöfe, Aebte und sonsfige höhere Geistliche als die (Ober-) Leiter und Verwalter der Bau- und der damit zusammenhängenden Kunstunternehmungen bezeichnen. So z. B. weist Springer aus den Capitularien Karl's des Grossen nach, dass es an edem königlichen Hofe stets Laienkünstler, Eisenarbeiter, Gold- und Silberschmiede, Zimmerleute u. s. w. gegeben habe. Eine Urkunde vom J. 835 nennt, andere kirchliche Denkmale widerlegend, den Praesal Angilbert als den Erbauer sowohl der Kirche als des Altars San Ambrogio zu Mailand. Unter 210 Künstlernamen, welche Springer aus Chroniken, Urkunden und Denkmalen aufzuzählen vermag, sind 64 Mönche und 146

Stadtrechtrecht. Benecke im mittelhochdeutschen Wörterbuche, III. S. 614 unter wich und I. S. 121 unter wichbilde, scheint zu schwanken, jedoch im Ganzen mit Eichhorn unter Weichbild ein heiliges Bild zu verstehen. Trummer zufolge soll Weichbild den Umfang der Gerichtsbarkeit, das Territorium bezeichnen. Eichhorn, II. §. 243, lässt übrigens, das Weichbildrecht, das Stadtrecht und die städtische Verfassung in bischöflichen Städten, d. h. in solchen Orten entstehen, die ursprünglich römische Verfassung gehabt hatten. Die Handwerkgenossenschaften namentlich betrachtet Eichhorn als römischen Ursprungs, obwohl er damit nicht leugnen will, dass auch in der ursprünglich deutschen Sitte der Verbrüderung Einzelner für bestimmte Zwecke die Wurzel der Einrichtung gesucht werden dürfe (§. 312).

Die zustimmendste und bedeutendste Schrift in unserm Sinne ist aber Springer, de artificibus monachis et laicis medii aevi, Bonn 1861, indem hier aus Urkunden nicht allein der Beweis geleistet wird, dass in Italien und Gallien auch nach dem Untergange des römischen Reichs bei den Laien die Kunst und Technik niemals ganz aufgehört habe, sondern noch mehr, dass während des ganzen Mittelalters trotz aller gegentheiligen Darstellungen der kirchlich-römischen Geschichtsschreiber die ausübende Kunst und die Technik doch zum weitaus grössten Theile in den Händen von Laien sich befunden habe, auch da, wo die Urkunden, Chroniken und andere Denkmale Bischöfe, Aebte und sonsfige höhere Geistliche als die (Ober-) Leiter und Verwalter der Bau- und der damit zusammenhängenden Kunstunternehmungen bezeichnen. So z. B. weist Springer aus den Capitularien Karl’s des Grossen nach, dass es an edem königlichen Hofe stets Laienkünstler, Eisenarbeiter, Gold- und Silberschmiede, Zimmerleute u. s. w. gegeben habe. Eine Urkunde vom J. 835 nennt, andere kirchliche Denkmale widerlegend, den Praesal Angilbert als den Erbauer sowohl der Kirche als des Altars San Ambrogio zu Mailand. Unter 210 Künstlernamen, welche Springer aus Chroniken, Urkunden und Denkmalen aufzuzählen vermag, sind 64 Mönche und 146

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Stadtrechtrecht. Benecke im mittelhochdeutschen Wörterbuche, III. S. 614 unter wich und I. S. 121 unter wichbilde, scheint zu schwanken, jedoch im Ganzen mit Eichhorn unter Weichbild ein heiliges Bild zu verstehen. Trummer zufolge soll Weichbild den Umfang der Gerichtsbarkeit, das Territorium bezeichnen. Eichhorn, II. §. 243, lässt übrigens, das Weichbildrecht, das Stadtrecht und die städtische Verfassung in bischöflichen Städten, d. h. in solchen Orten entstehen, die ursprünglich <hi rendition="#g">römische</hi> Verfassung gehabt hatten. Die Handwerkgenossenschaften namentlich betrachtet Eichhorn als <hi rendition="#g">römischen</hi> Ursprungs, obwohl er damit nicht leugnen will, dass auch in der ursprünglich deutschen Sitte der Verbrüderung Einzelner für bestimmte Zwecke die Wurzel der Einrichtung gesucht werden dürfe (§. 312).</p>
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[273/0293] Stadtrechtrecht. Benecke im mittelhochdeutschen Wörterbuche, III. S. 614 unter wich und I. S. 121 unter wichbilde, scheint zu schwanken, jedoch im Ganzen mit Eichhorn unter Weichbild ein heiliges Bild zu verstehen. Trummer zufolge soll Weichbild den Umfang der Gerichtsbarkeit, das Territorium bezeichnen. Eichhorn, II. §. 243, lässt übrigens, das Weichbildrecht, das Stadtrecht und die städtische Verfassung in bischöflichen Städten, d. h. in solchen Orten entstehen, die ursprünglich römische Verfassung gehabt hatten. Die Handwerkgenossenschaften namentlich betrachtet Eichhorn als römischen Ursprungs, obwohl er damit nicht leugnen will, dass auch in der ursprünglich deutschen Sitte der Verbrüderung Einzelner für bestimmte Zwecke die Wurzel der Einrichtung gesucht werden dürfe (§. 312). Die zustimmendste und bedeutendste Schrift in unserm Sinne ist aber Springer, de artificibus monachis et laicis medii aevi, Bonn 1861, indem hier aus Urkunden nicht allein der Beweis geleistet wird, dass in Italien und Gallien auch nach dem Untergange des römischen Reichs bei den Laien die Kunst und Technik niemals ganz aufgehört habe, sondern noch mehr, dass während des ganzen Mittelalters trotz aller gegentheiligen Darstellungen der kirchlich-römischen Geschichtsschreiber die ausübende Kunst und die Technik doch zum weitaus grössten Theile in den Händen von Laien sich befunden habe, auch da, wo die Urkunden, Chroniken und andere Denkmale Bischöfe, Aebte und sonsfige höhere Geistliche als die (Ober-) Leiter und Verwalter der Bau- und der damit zusammenhängenden Kunstunternehmungen bezeichnen. So z. B. weist Springer aus den Capitularien Karl’s des Grossen nach, dass es an edem königlichen Hofe stets Laienkünstler, Eisenarbeiter, Gold- und Silberschmiede, Zimmerleute u. s. w. gegeben habe. Eine Urkunde vom J. 835 nennt, andere kirchliche Denkmale widerlegend, den Praesal Angilbert als den Erbauer sowohl der Kirche als des Altars San Ambrogio zu Mailand. Unter 210 Künstlernamen, welche Springer aus Chroniken, Urkunden und Denkmalen aufzuzählen vermag, sind 64 Mönche und 146

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/293>, abgerufen am 16.07.2024.