Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.um das J. 1174 sogar Waffenbrüderschaften gebildet und das Kriegswesen grössten Theils an sich gebracht, so dass sie bald politischen Einfluss gewannen und in Verbindung mit den Zünften die Stadtherrschaft an sich rissen.1) Diese Waffenbrüderschaften stehen vielleicht mit den römischen Athletencorporationen2) in Zusammenhang. Aehnlich, gestalteten sich die Verhältnisse alsbald in den schweizerischen und den deutschen Städten; auch sie hatten aber gegen unerlaubte Schwurgenossenschaften zu kämpfen, wie z. B. im J. 1349 die Stadt Bern gegen eine solche von den Leuten zu Grindelwald, Wilderswyl u. s. w. mit den Landleuten von Unterwalden eingegangene eidliche Verbindung sehr rasch und ernstlich einschritt.3) In einem Urtheile vom 21. Juli 1407 in Sachen des Johanniterhauses Buchsen gegen die Leute ihres Hauses legte der Rath von Bern den letztern auf, dass sie von allen gegen ihre Herrn eingegangenen Eiden und Gelübden abstehen und keine dergleichen eingehen sollen.4) Die Mitglieder der Handwerkergenossenschaften und sonstigen Genossenschaften waren überall zugleich Genossen, Bürger oder wenigstens Bewohner der Stadt und sobald sie die Stärke und Macht fühlten und erkannten, welche die Vereinigung ihnen gab, erstrebten sie auch politische Rechte oder Antheil an dem Stadtregiment durch Zulassung unter die Mitglieder der Räthe und Gerichte, besonders oft auch mit theilweisem oder gänzlichem Ausschluss des bisher meist allein herrschenden städtischen Adels. Die Geschichte vieler, ja der meisten Städte ist seitdem wesentlich die Geschichte der Kämpfe und des öfteren Sieges der (kriegerischen) Zünfte um das Stadtregiment, so z. B. zu Zürich, zu Basel, zu Speier, Mainz, Strassburg, zu Prag,5) zu Augsburg. In einer Urkunde 1) Raumer, V. S. 160. 2) Guhl und Koner, II. S. 273, vergl. mit S. 333. 3) Mohr, Regesten (des Klosters zu Interlaken), I. S. 71, Nr. 340, 342, 343, 346 und 347. 4) Mohr, Regesten (des Männerhauses Buchsen), I. S. 130, Nr. 183. 5) Rössler, das altprager Stadtrecht aus dem 14ten Jahrh., S. XCI; Eichhorn, deutsche St.- und R.-Gesch., III. §. 432.
um das J. 1174 sogar Waffenbrüderschaften gebildet und das Kriegswesen grössten Theils an sich gebracht, so dass sie bald politischen Einfluss gewannen und in Verbindung mit den Zünften die Stadtherrschaft an sich rissen.1) Diese Waffenbrüderschaften stehen vielleicht mit den römischen Athletencorporationen2) in Zusammenhang. Aehnlich, gestalteten sich die Verhältnisse alsbald in den schweizerischen und den deutschen Städten; auch sie hatten aber gegen unerlaubte Schwurgenossenschaften zu kämpfen, wie z. B. im J. 1349 die Stadt Bern gegen eine solche von den Leuten zu Grindelwald, Wilderswyl u. s. w. mit den Landleuten von Unterwalden eingegangene eidliche Verbindung sehr rasch und ernstlich einschritt.3) In einem Urtheile vom 21. Juli 1407 in Sachen des Johanniterhauses Buchsen gegen die Leute ihres Hauses legte der Rath von Bern den letztern auf, dass sie von allen gegen ihre Herrn eingegangenen Eiden und Gelübden abstehen und keine dergleichen eingehen sollen.4) Die Mitglieder der Handwerkergenossenschaften und sonstigen Genossenschaften waren überall zugleich Genossen, Bürger oder wenigstens Bewohner der Stadt und sobald sie die Stärke und Macht fühlten und erkannten, welche die Vereinigung ihnen gab, erstrebten sie auch politische Rechte oder Antheil an dem Stadtregiment durch Zulassung unter die Mitglieder der Räthe und Gerichte, besonders oft auch mit theilweisem oder gänzlichem Ausschluss des bisher meist allein herrschenden städtischen Adels. Die Geschichte vieler, ja der meisten Städte ist seitdem wesentlich die Geschichte der Kämpfe und des öfteren Sieges der (kriegerischen) Zünfte um das Stadtregiment, so z. B. zu Zürich, zu Basel, zu Speier, Mainz, Strassburg, zu Prag,5) zu Augsburg. In einer Urkunde 1) Raumer, V. S. 160. 2) Guhl und Koner, II. S. 273, vergl. mit S. 333. 3) Mohr, Regesten (des Klosters zu Interlaken), I. S. 71, Nr. 340, 342, 343, 346 und 347. 4) Mohr, Regesten (des Männerhauses Buchsen), I. S. 130, Nr. 183. 5) Rössler, das altprager Stadtrecht aus dem 14ten Jahrh., S. XCI; Eichhorn, deutsche St.- und R.-Gesch., III. §. 432.
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um das J. 1174 sogar Waffenbrüderschaften gebildet und das Kriegswesen grössten Theils an sich gebracht, so dass sie bald politischen Einfluss gewannen und in Verbindung mit den Zünften die Stadtherrschaft an sich rissen. 1) Diese Waffenbrüderschaften stehen vielleicht mit den römischen Athletencorporationen 2) in Zusammenhang. Aehnlich, gestalteten sich die Verhältnisse alsbald in den schweizerischen und den deutschen Städten; auch sie hatten aber gegen unerlaubte Schwurgenossenschaften zu kämpfen, wie z. B. im J. 1349 die Stadt Bern gegen eine solche von den Leuten zu Grindelwald, Wilderswyl u. s. w. mit den Landleuten von Unterwalden eingegangene eidliche Verbindung sehr rasch und ernstlich einschritt. 3) In einem Urtheile vom 21. Juli 1407 in Sachen des Johanniterhauses Buchsen gegen die Leute ihres Hauses legte der Rath von Bern den letztern auf, dass sie von allen gegen ihre Herrn eingegangenen Eiden und Gelübden abstehen und keine dergleichen eingehen sollen. 4) Die Mitglieder der Handwerkergenossenschaften und sonstigen Genossenschaften waren überall zugleich Genossen, Bürger oder wenigstens Bewohner der Stadt und sobald sie die Stärke und Macht fühlten und erkannten, welche die Vereinigung ihnen gab, erstrebten sie auch politische Rechte oder Antheil an dem Stadtregiment durch Zulassung unter die Mitglieder der Räthe und Gerichte, besonders oft auch mit theilweisem oder gänzlichem Ausschluss des bisher meist allein herrschenden städtischen Adels. Die Geschichte vieler, ja der meisten Städte ist seitdem wesentlich die Geschichte der Kämpfe und des öfteren Sieges der (kriegerischen) Zünfte um das Stadtregiment, so z. B. zu Zürich, zu Basel, zu Speier, Mainz, Strassburg, zu Prag, 5) zu Augsburg. In einer Urkunde
1) Raumer, V. S. 160.
2) Guhl und Koner, II. S. 273, vergl. mit S. 333.
3) Mohr, Regesten (des Klosters zu Interlaken), I. S. 71, Nr. 340, 342, 343, 346 und 347.
4) Mohr, Regesten (des Männerhauses Buchsen), I. S. 130, Nr. 183.
5) Rössler, das altprager Stadtrecht aus dem 14ten Jahrh., S. XCI; Eichhorn, deutsche St.- und R.-Gesch., III. §. 432.
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