Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.dem Bann belehnte,1) in vielen Hinsichten auffallend mit der Maurerei übereinstimmen, ihre Gebräuche entlehnt zu haben scheinen und gleichfalls jetzt erstarken, wenngleich Wächter in seinen Beiträgen zur deutschen Geschichte, Tübingen 1845, S. 167 ff., entgegen Wigand und Luden, auch Segesser (Rechtsgesch. der Stadt und Republik Lucern, II. S. 123, Anm. 1) bestreitet, dass unter den Vehmschöffen eine ihre eigentliche Macht begründende Ordensverbindung bestanden habe. Als Anklänge an das Maurerthum heben wir aus der Verfassung der westphälischen heimlichen Freigerichte und Freistühle2) noch hervor: Von den aufzunehmenden Freischöffen wurde blos verlangt, dass sie frei, von Verbrechen rein und keines Verbrechens bezüchtigt, nicht in Bann und Acht und ehelich geboren seien. Diese Eigenschaften mussten von zwei Freischöffen bezeugt und durch mehrere Bürgen noch besonders verbürgt, auch vom Aufzunehmenden selbst beschworen werden und der Freigraf, der oberste Richter des einzelnen Freistuhles, hatte ein Register über die Aufgenommenen und die Bürgen zu führen.3) Späterhin und besonders in einem im J. 1490 zu Arnsberg gehaltenen Vehmcapitel wurde aber die auch in der maurerischen Welt des vorigen und des gegenwärtigen Jahrhunderts nicht seltene Klage geführt, dass viele Freigrafen (comites liberorum) nur um des Geldes willen Schöffen machen.4) Das Schöffenthum sollte nach der höhern, wenn auch nicht klar ausgesprochenen Idee der Lohn nur der grössern Tugend und Sittenreinheit sein, wie die westphälischen Gerichte als noch nicht entstellte und missbrauchte, oder als solche ein Ausfluss des allgemeinen ritterlichen, des letzten freien volksthümlichen Geistes des Mittelalters, des Gerechtigkeitssinnes des deutschen Volkes sein möchten, welcher sich selbst helfen musste, als bei Kaiser und Reich und ihren Gerich- 1) Wächter, S. 15 und 16. 2) Freistühle, sedes liberae, comitiae liberae hiessen in der karolingischen Zeit die Gerichtsstätten des Grafen oder seiner Unterbeamten. Vergl. Trummer, Vorträge, I. S. 221. 3) Wächter, S. 173. 4) Wächter, S. 238.
dem Bann belehnte,1) in vielen Hinsichten auffallend mit der Maurerei übereinstimmen, ihre Gebräuche entlehnt zu haben scheinen und gleichfalls jetzt erstarken, wenngleich Wächter in seinen Beiträgen zur deutschen Geschichte, Tübingen 1845, S. 167 ff., entgegen Wigand und Luden, auch Segesser (Rechtsgesch. der Stadt und Republik Lucern, II. S. 123, Anm. 1) bestreitet, dass unter den Vehmschöffen eine ihre eigentliche Macht begründende Ordensverbindung bestanden habe. Als Anklänge an das Maurerthum heben wir aus der Verfassung der westphälischen heimlichen Freigerichte und Freistühle2) noch hervor: Von den aufzunehmenden Freischöffen wurde blos verlangt, dass sie frei, von Verbrechen rein und keines Verbrechens bezüchtigt, nicht in Bann und Acht und ehelich geboren seien. Diese Eigenschaften mussten von zwei Freischöffen bezeugt und durch mehrere Bürgen noch besonders verbürgt, auch vom Aufzunehmenden selbst beschworen werden und der Freigraf, der oberste Richter des einzelnen Freistuhles, hatte ein Register über die Aufgenommenen und die Bürgen zu führen.3) Späterhin und besonders in einem im J. 1490 zu Arnsberg gehaltenen Vehmcapitel wurde aber die auch in der maurerischen Welt des vorigen und des gegenwärtigen Jahrhunderts nicht seltene Klage geführt, dass viele Freigrafen (comites liberorum) nur um des Geldes willen Schöffen machen.4) Das Schöffenthum sollte nach der höhern, wenn auch nicht klar ausgesprochenen Idee der Lohn nur der grössern Tugend und Sittenreinheit sein, wie die westphälischen Gerichte als noch nicht entstellte und missbrauchte, oder als solche ein Ausfluss des allgemeinen ritterlichen, des letzten freien volksthümlichen Geistes des Mittelalters, des Gerechtigkeitssinnes des deutschen Volkes sein möchten, welcher sich selbst helfen musste, als bei Kaiser und Reich und ihren Gerich- 1) Wächter, S. 15 und 16. 2) Freistühle, sedes liberae, comitiae liberae hiessen in der karolingischen Zeit die Gerichtsstätten des Grafen oder seiner Unterbeamten. Vergl. Trummer, Vorträge, I. S. 221. 3) Wächter, S. 173. 4) Wächter, S. 238.
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dem Bann belehnte, 1) in vielen Hinsichten auffallend mit der Maurerei übereinstimmen, ihre Gebräuche entlehnt zu haben scheinen und gleichfalls jetzt erstarken, wenngleich Wächter in seinen Beiträgen zur deutschen Geschichte, Tübingen 1845, S. 167 ff., entgegen Wigand und Luden, auch Segesser (Rechtsgesch. der Stadt und Republik Lucern, II. S. 123, Anm. 1) bestreitet, dass unter den Vehmschöffen eine ihre eigentliche Macht begründende Ordensverbindung bestanden habe. Als Anklänge an das Maurerthum heben wir aus der Verfassung der westphälischen heimlichen Freigerichte und Freistühle 2) noch hervor: Von den aufzunehmenden Freischöffen wurde blos verlangt, dass sie frei, von Verbrechen rein und keines Verbrechens bezüchtigt, nicht in Bann und Acht und ehelich geboren seien. Diese Eigenschaften mussten von zwei Freischöffen bezeugt und durch mehrere Bürgen noch besonders verbürgt, auch vom Aufzunehmenden selbst beschworen werden und der Freigraf, der oberste Richter des einzelnen Freistuhles, hatte ein Register über die Aufgenommenen und die Bürgen zu führen. 3) Späterhin und besonders in einem im J. 1490 zu Arnsberg gehaltenen Vehmcapitel wurde aber die auch in der maurerischen Welt des vorigen und des gegenwärtigen Jahrhunderts nicht seltene Klage geführt, dass viele Freigrafen (comites liberorum) nur um des Geldes willen Schöffen machen. 4) Das Schöffenthum sollte nach der höhern, wenn auch nicht klar ausgesprochenen Idee der Lohn nur der grössern Tugend und Sittenreinheit sein, wie die westphälischen Gerichte als noch nicht entstellte und missbrauchte, oder als solche ein Ausfluss des allgemeinen ritterlichen, des letzten freien volksthümlichen Geistes des Mittelalters, des Gerechtigkeitssinnes des deutschen Volkes sein möchten, welcher sich selbst helfen musste, als bei Kaiser und Reich und ihren Gerich-
1) Wächter, S. 15 und 16.
2) Freistühle, sedes liberae, comitiae liberae hiessen in der karolingischen Zeit die Gerichtsstätten des Grafen oder seiner Unterbeamten. Vergl. Trummer, Vorträge, I. S. 221.
3) Wächter, S. 173.
4) Wächter, S. 238.
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