statut (Judicia civitatis Lundoniae) der Stadt London1) in zwölf Artikeln abgefasst, welches zugleich den anderen Städten des Reiches als Muster vorgeschrieben wurde. Das Statut beginnt:
"Das ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen und mit Gedingen bekräftigt haben in unsern Friedensgilden, hohe und niedrige,2) zur Mehrung der Satzungen, welche zu Greatanlea und zu Exeter gegeben waren und zu Thunresfelde."
Der dritte, uns näher berührende Artikel schreibt vor:
"Das Dritte, dass wir immer zehn Mann zusammen zählen sollen, und der älteste die 9 zu allen den Leistungen anweisen soll, die wir gemeinschaftlich beschlossen haben, und dann die Hynden derselben zusammen und einen Hyndenmann, der die 10 Mann anhalte zu Dem, was uns allen nöthig; und diese 11 sollen das Gut der Hynde bewahren und darauf achten, was sie ausgeben, wenn man gelten soll u. s. w."
Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft3) (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte4) und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner
1) Vollständig mit daneben stehender Uebersetzung abgedruckt bei Schmid, Ges. der Angelsachsen, I. S. 84 ff.
2) Die hohen Friedensgilden waren diejenigen der hohen Beamten und der Freien, die niedrigen aber diejenigen der Hintersassen (Lappenberg, I. S. 386), wie in ähnlichem Sinne, z. B. zu Florenz, von grossen und kleinen Zünften, oder anderwärts von adlichen und bürgerlichen Zünften geredet wird.
3) Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2.
4) Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.
statut (Judicia civitatis Lundoniae) der Stadt London1) in zwölf Artikeln abgefasst, welches zugleich den anderen Städten des Reiches als Muster vorgeschrieben wurde. Das Statut beginnt:
„Das ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen und mit Gedingen bekräftigt haben in unsern Friedensgilden, hohe und niedrige,2) zur Mehrung der Satzungen, welche zu Greatanlea und zu Exeter gegeben waren und zu Thunresfelde.“
Der dritte, uns näher berührende Artikel schreibt vor:
„Das Dritte, dass wir immer zehn Mann zusammen zählen sollen, und der älteste die 9 zu allen den Leistungen anweisen soll, die wir gemeinschaftlich beschlossen haben, und dann die Hynden derselben zusammen und einen Hyndenmann, der die 10 Mann anhalte zu Dem, was uns allen nöthig; und diese 11 sollen das Gut der Hynde bewahren und darauf achten, was sie ausgeben, wenn man gelten soll u. s. w.“
Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft3) (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte4) und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner
1) Vollständig mit daneben stehender Uebersetzung abgedruckt bei Schmid, Ges. der Angelsachsen, I. S. 84 ff.
2) Die hohen Friedensgilden waren diejenigen der hohen Beamten und der Freien, die niedrigen aber diejenigen der Hintersassen (Lappenberg, I. S. 386), wie in ähnlichem Sinne, z. B. zu Florenz, von grossen und kleinen Zünften, oder anderwärts von adlichen und bürgerlichen Zünften geredet wird.
3) Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2.
4) Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.
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Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft<noteplace="foot"n="3)">Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2.<lb/></note> (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte<noteplace="foot"n="4)">Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.</note> und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner
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statut (Judicia civitatis Lundoniae) der Stadt London 1) in zwölf Artikeln abgefasst, welches zugleich den anderen Städten des Reiches als Muster vorgeschrieben wurde. Das Statut beginnt:
„Das ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen und mit Gedingen bekräftigt haben in unsern Friedensgilden, hohe und niedrige, 2) zur Mehrung der Satzungen, welche zu Greatanlea und zu Exeter gegeben waren und zu Thunresfelde.“
Der dritte, uns näher berührende Artikel schreibt vor:
„Das Dritte, dass wir immer zehn Mann zusammen zählen sollen, und der älteste die 9 zu allen den Leistungen anweisen soll, die wir gemeinschaftlich beschlossen haben, und dann die Hynden derselben zusammen und einen Hyndenmann, der die 10 Mann anhalte zu Dem, was uns allen nöthig; und diese 11 sollen das Gut der Hynde bewahren und darauf achten, was sie ausgeben, wenn man gelten soll u. s. w.“
Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft 3) (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte 4) und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner
1) Vollständig mit daneben stehender Uebersetzung abgedruckt bei Schmid, Ges. der Angelsachsen, I. S. 84 ff.
2) Die hohen Friedensgilden waren diejenigen der hohen Beamten und der Freien, die niedrigen aber diejenigen der Hintersassen (Lappenberg, I. S. 386), wie in ähnlichem Sinne, z. B. zu Florenz, von grossen und kleinen Zünften, oder anderwärts von adlichen und bürgerlichen Zünften geredet wird.
3) Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2.
4) Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 571. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/591>, abgerufen am 20.07.2024.
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