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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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wie auch eine Gefängnissstrafe von 30 und von 120 Nächten, 12 Zeugen u. s. w. vorkommen. - In dem gleichen Gesetze wird verordnet, dass jede Burg 14 Tage nach den Processionstagen ausgebessert sein solle,1) um nämlich gegen die stets drohenden feindlichen Einfälle sich im Vertheidigungszustande zu befinden. Schon der Aufführung der nöthigen Befestigungswerke wegen musste also den Bauleuten Sorge getragen werden. - Der Eingang des 6ten Gesetzes: "Dies ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen u. s. w.,"2) erinnert an die Ueberschrift der Gesetze in der Yorker Urkunde: "Die den Brüdern Maurern vom Prinz Edwin vorgelegten Gesetze oder Pflichten." Die Gesetze Alfred's sind überschrieben: "Dies sind die Gesetze, die König Alfred gab."3)

Dass aber die Yorker Urkunde, so wie sie vorliegt, d. h. auch mit der historisch-sagenhaften Einleitung, schon im J. 926 im Wesentlichen abgefasst worden sei, dafür zeugt am überredendsten die Gestalt, welche die Gesetze Alfred's tragen, welche Gesetze ein jeder Maurer, dem es um Erforschung der Geschichte und Geschichtsquellen der Maurerei ernstlich zu thun ist, zu vergleichen nicht unterlassen sollte. Die Gesetze Alfred's zerfallen in die mosaischen Gesetze und in Alfred's englische Gesetze; die letztern sind die eigentlichen Gesetze und die mosaischen Gesetze sind eine erzählende priesterliche Einleitung, ganz ähnlich wie die Einleitung zu den Yorker Gesetzen. In jener Einleitung wird vorzüglich betont, dass ein Jeder, welcher richtet, um Jeden nach Recht zu richten, sich der Satzung erinnern möge: "Was ihr wollt, dass euch Andere nicht thun, das thut ihr Andern nicht;" es bedürfe keiner andern Gesetzbücher; Jeder erinnere sich, dass er keinen Menschen richte, wie er nicht will, dass man ihn richtet, wenn er das Urtheil sucht.4) - Es erfüllet sonach

1) Schmid, I. S. 74. Aehnliche Gebote hatte schon Alfred erlassen, worüber zu vergleichen ist Lorentz, S. 219.
2) Schmid, I. S. 84.
3) Schmid, I. S. 32.
4) Schmid, I. S. 39.

wie auch eine Gefängnissstrafe von 30 und von 120 Nächten, 12 Zeugen u. s. w. vorkommen. – In dem gleichen Gesetze wird verordnet, dass jede Burg 14 Tage nach den Processionstagen ausgebessert sein solle,1) um nämlich gegen die stets drohenden feindlichen Einfälle sich im Vertheidigungszustande zu befinden. Schon der Aufführung der nöthigen Befestigungswerke wegen musste also den Bauleuten Sorge getragen werden. – Der Eingang des 6ten Gesetzes: „Dies ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen u. s. w.,“2) erinnert an die Ueberschrift der Gesetze in der Yorker Urkunde: „Die den Brüdern Maurern vom Prinz Edwin vorgelegten Gesetze oder Pflichten.“ Die Gesetze Alfred’s sind überschrieben: „Dies sind die Gesetze, die König Alfred gab.“3)

Dass aber die Yorker Urkunde, so wie sie vorliegt, d. h. auch mit der historisch-sagenhaften Einleitung, schon im J. 926 im Wesentlichen abgefasst worden sei, dafür zeugt am überredendsten die Gestalt, welche die Gesetze Alfred’s tragen, welche Gesetze ein jeder Maurer, dem es um Erforschung der Geschichte und Geschichtsquellen der Maurerei ernstlich zu thun ist, zu vergleichen nicht unterlassen sollte. Die Gesetze Alfred’s zerfallen in die mosaischen Gesetze und in Alfred’s englische Gesetze; die letztern sind die eigentlichen Gesetze und die mosaischen Gesetze sind eine erzählende priesterliche Einleitung, ganz ähnlich wie die Einleitung zu den Yorker Gesetzen. In jener Einleitung wird vorzüglich betont, dass ein Jeder, welcher richtet, um Jeden nach Recht zu richten, sich der Satzung erinnern möge: „Was ihr wollt, dass euch Andere nicht thun, das thut ihr Andern nicht;“ es bedürfe keiner andern Gesetzbücher; Jeder erinnere sich, dass er keinen Menschen richte, wie er nicht will, dass man ihn richtet, wenn er das Urtheil sucht.4) – Es erfüllet sonach

1) Schmid, I. S. 74. Aehnliche Gebote hatte schon Alfred erlassen, worüber zu vergleichen ist Lorentz, S. 219.
2) Schmid, I. S. 84.
3) Schmid, I. S. 32.
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[586/0606] wie auch eine Gefängnissstrafe von 30 und von 120 Nächten, 12 Zeugen u. s. w. vorkommen. – In dem gleichen Gesetze wird verordnet, dass jede Burg 14 Tage nach den Processionstagen ausgebessert sein solle, 1) um nämlich gegen die stets drohenden feindlichen Einfälle sich im Vertheidigungszustande zu befinden. Schon der Aufführung der nöthigen Befestigungswerke wegen musste also den Bauleuten Sorge getragen werden. – Der Eingang des 6ten Gesetzes: „Dies ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen u. s. w.,“ 2) erinnert an die Ueberschrift der Gesetze in der Yorker Urkunde: „Die den Brüdern Maurern vom Prinz Edwin vorgelegten Gesetze oder Pflichten.“ Die Gesetze Alfred’s sind überschrieben: „Dies sind die Gesetze, die König Alfred gab.“ 3) Dass aber die Yorker Urkunde, so wie sie vorliegt, d. h. auch mit der historisch-sagenhaften Einleitung, schon im J. 926 im Wesentlichen abgefasst worden sei, dafür zeugt am überredendsten die Gestalt, welche die Gesetze Alfred’s tragen, welche Gesetze ein jeder Maurer, dem es um Erforschung der Geschichte und Geschichtsquellen der Maurerei ernstlich zu thun ist, zu vergleichen nicht unterlassen sollte. Die Gesetze Alfred’s zerfallen in die mosaischen Gesetze und in Alfred’s englische Gesetze; die letztern sind die eigentlichen Gesetze und die mosaischen Gesetze sind eine erzählende priesterliche Einleitung, ganz ähnlich wie die Einleitung zu den Yorker Gesetzen. In jener Einleitung wird vorzüglich betont, dass ein Jeder, welcher richtet, um Jeden nach Recht zu richten, sich der Satzung erinnern möge: „Was ihr wollt, dass euch Andere nicht thun, das thut ihr Andern nicht;“ es bedürfe keiner andern Gesetzbücher; Jeder erinnere sich, dass er keinen Menschen richte, wie er nicht will, dass man ihn richtet, wenn er das Urtheil sucht. 4) – Es erfüllet sonach 1) Schmid, I. S. 74. Aehnliche Gebote hatte schon Alfred erlassen, worüber zu vergleichen ist Lorentz, S. 219. 2) Schmid, I. S. 84. 3) Schmid, I. S. 32. 4) Schmid, I. S. 39.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/606>, abgerufen am 03.06.2024.