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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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sich vor Gott und seinem Dienste beugte. Wer in diesen Urkunden nicht zu lesen und die schlichten Bauleute nicht zu lieben und zu bewundern versteht, richte den schwankenden Blick auf ihre für die Ewigkeit bestimmten Werke, monumenta aere perennia, und er wird erstaunt und zweifelnd fragen, ob in diesen unscheinbaren Hütten die Schöpfer solcher grossen und herrlichen Werke gewohnt und gearbeitet haben, - wird auch mit heiliger Achtsamkeit jene Urkunden als zu den wichtigsten Quellen unserer Geschichte gehörend nochmals und nochmals durchgehen, weil die Gesehichte der Bauhütten doch die Geschichte der Wunderwerke, alles Dauernden und Festen, ja des Höchsten und Idealsten, des Nationalsten, ist, - wird endlich freudig ausrufen, dass diese Gebäude nicht sowohl die einzelnen Menschen ihrer Zeiten, als die gesammte, geistig vereinte Menschheit gebaut haben. Ein besonders und in dem Keyserrechte aus dem Ende des 13ten oder dem Anfange des 14ten Jahrh. allein aus dem ganzen Rechte der Handwerker berührter Zug ist es, dass alle Streitigkeiten unter den Handwerkern nicht vor die gewöhnlichen Gerichte, sondern vor die Auserwählten des Kaisers, vor die Schöffen oder vor die Gescbwornen zur Entscheidung sollten gebracht werden.1) Endemann gibt aus andern Rechtsquellen und Stadtrechten viele Parallelstellen dazu. Das Privilegium der Handwerker, der Städte bestand wesentlich darin, die Streitigkeiten der Handwerker unter sich eigenen Beamten und Behörden zur Entscheidung anheimgeben zu dürfen. In dem Freiburger Stadtrechte, Art. 48, heisst es z. B.: "Ueber alle dise amechlude und innunge haben die zwelf geschworne die höste gewalt und gerichte." Indessen bietet die Geschichte der deutschen Bauhütten dem vaterländischen Herzen auch viel des Schmerzlichen und Tiefbetrübenden. Ein nicht vollendetes, ein gewaltsam durch äussere Ereignisse unterbrochenes Stückwerk ist die Geschichte der deutschen Bauhütten, wie zum bedeutungsvollen Zeugniss auch die Dome von Cöln und Strassburg, die beiden schönsten, grössten

1) Endemann, das Keyserrecht nach der Handschrift von 1372, Cassel 1846, S. 79, Cap. 43 (II. Buch).

sich vor Gott und seinem Dienste beugte. Wer in diesen Urkunden nicht zu lesen und die schlichten Bauleute nicht zu lieben und zu bewundern versteht, richte den schwankenden Blick auf ihre für die Ewigkeit bestimmten Werke, monumenta aere perennia, und er wird erstaunt und zweifelnd fragen, ob in diesen unscheinbaren Hütten die Schöpfer solcher grossen und herrlichen Werke gewohnt und gearbeitet haben, – wird auch mit heiliger Achtsamkeit jene Urkunden als zu den wichtigsten Quellen unserer Geschichte gehörend nochmals und nochmals durchgehen, weil die Gesehichte der Bauhütten doch die Geschichte der Wunderwerke, alles Dauernden und Festen, ja des Höchsten und Idealsten, des Nationalsten, ist, – wird endlich freudig ausrufen, dass diese Gebäude nicht sowohl die einzelnen Menschen ihrer Zeiten, als die gesammte, geistig vereinte Menschheit gebaut haben. Ein besonders und in dem Keyserrechte aus dem Ende des 13ten oder dem Anfange des 14ten Jahrh. allein aus dem ganzen Rechte der Handwerker berührter Zug ist es, dass alle Streitigkeiten unter den Handwerkern nicht vor die gewöhnlichen Gerichte, sondern vor die Auserwählten des Kaisers, vor die Schöffen oder vor die Gescbwornen zur Entscheidung sollten gebracht werden.1) Endemann gibt aus andern Rechtsquellen und Stadtrechten viele Parallelstellen dazu. Das Privilegium der Handwerker, der Städte bestand wesentlich darin, die Streitigkeiten der Handwerker unter sich eigenen Beamten und Behörden zur Entscheidung anheimgeben zu dürfen. In dem Freiburger Stadtrechte, Art. 48, heisst es z. B.: „Ueber alle dise amechlude und innunge haben die zwelf geschworne die höste gewalt und gerichte.“ Indessen bietet die Geschichte der deutschen Bauhütten dem vaterländischen Herzen auch viel des Schmerzlichen und Tiefbetrübenden. Ein nicht vollendetes, ein gewaltsam durch äussere Ereignisse unterbrochenes Stückwerk ist die Geschichte der deutschen Bauhütten, wie zum bedeutungsvollen Zeugniss auch die Dome von Cöln und Strassburg, die beiden schönsten, grössten

1) Endemann, das Keyserrecht nach der Handschrift von 1372, Cassel 1846, S. 79, Cap. 43 (II. Buch).
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[640/0660] sich vor Gott und seinem Dienste beugte. Wer in diesen Urkunden nicht zu lesen und die schlichten Bauleute nicht zu lieben und zu bewundern versteht, richte den schwankenden Blick auf ihre für die Ewigkeit bestimmten Werke, monumenta aere perennia, und er wird erstaunt und zweifelnd fragen, ob in diesen unscheinbaren Hütten die Schöpfer solcher grossen und herrlichen Werke gewohnt und gearbeitet haben, – wird auch mit heiliger Achtsamkeit jene Urkunden als zu den wichtigsten Quellen unserer Geschichte gehörend nochmals und nochmals durchgehen, weil die Gesehichte der Bauhütten doch die Geschichte der Wunderwerke, alles Dauernden und Festen, ja des Höchsten und Idealsten, des Nationalsten, ist, – wird endlich freudig ausrufen, dass diese Gebäude nicht sowohl die einzelnen Menschen ihrer Zeiten, als die gesammte, geistig vereinte Menschheit gebaut haben. Ein besonders und in dem Keyserrechte aus dem Ende des 13ten oder dem Anfange des 14ten Jahrh. allein aus dem ganzen Rechte der Handwerker berührter Zug ist es, dass alle Streitigkeiten unter den Handwerkern nicht vor die gewöhnlichen Gerichte, sondern vor die Auserwählten des Kaisers, vor die Schöffen oder vor die Gescbwornen zur Entscheidung sollten gebracht werden. 1) Endemann gibt aus andern Rechtsquellen und Stadtrechten viele Parallelstellen dazu. Das Privilegium der Handwerker, der Städte bestand wesentlich darin, die Streitigkeiten der Handwerker unter sich eigenen Beamten und Behörden zur Entscheidung anheimgeben zu dürfen. In dem Freiburger Stadtrechte, Art. 48, heisst es z. B.: „Ueber alle dise amechlude und innunge haben die zwelf geschworne die höste gewalt und gerichte.“ Indessen bietet die Geschichte der deutschen Bauhütten dem vaterländischen Herzen auch viel des Schmerzlichen und Tiefbetrübenden. Ein nicht vollendetes, ein gewaltsam durch äussere Ereignisse unterbrochenes Stückwerk ist die Geschichte der deutschen Bauhütten, wie zum bedeutungsvollen Zeugniss auch die Dome von Cöln und Strassburg, die beiden schönsten, grössten 1) Endemann, das Keyserrecht nach der Handschrift von 1372, Cassel 1846, S. 79, Cap. 43 (II. Buch).

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/660>, abgerufen am 22.11.2024.