Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

geben, um den bisher damit getriebenen Missbräuchen ein Ende zu machen. Die Handwerksgrüsse, welche der Reichsschluss läppische Redensarten nennt, werden mit andern ungereimten Dingen abgeschafft und dafür von den Zünften zu ertheilende Handwerkszeugnisse, wozu der Reichsschluss ein Formular gibt,1) eingeführt. In dem Maurerhandwerk wird noch ausdrücklich der Unterschied zwischen Grüssern und Briefträgern völlig aufgehoben, abgeschafft und verboten.2) Ferner sollen abgeschafft sein die bei der Lossprechung der Lehrlinge beobachteten theils lächerlichen, theils ärgerlichen und unehrbarlichen Gebräuche, wie das Hohlen, Schleifen, Predigen, Tauffen, das Anlegen ungewöhnlicher Kleider das Herumführen und Herumschicken auf den Gassen u. dgl. Dem Jahrhunderte alten Uebel des blauen Montags, welches auch die Torgauer Steinmetzordnung bekämpft hatte, trat der Reichsschluss abermals erfolglos entgegen. Die Jungmeister werden in Schutz genommen, dass man ihnen keine Übertriebene und sie an ihren eigenen Geschäften hindernde Dienstleistungen zumuthen solle. Die Gesellengerichte und Gesellengebräuche werden aufgehoben und es sollen für Gesellen und Meister künftig keine andern Gebräuche und Gesetze gelten als diejenigen, welche die Obrigkeit eines jeden Landes erlassen und anerkannt hat. "Da auch bey einigen Zünfften und Aemtern die böse Gewonheit eingeschlichen, und die angehende Meister dahin beeydiget werden wollen, dass sie der Zünfften Heimlichkeiten verschweigen, und niemand entdecken sollen; So seynd sie von solchem Eyd hiemit völlig losszusprechen, und ihnen dergleichen geheime Verbindung ins künfftige bei scharffer Straffe von Obrigkeits wegen Dicht mehr nachzusehen."3) Die letztere Bestimmung ist für die Geschichte des Handwerkswesens und besonders auch der deutschen Bauhütten sehr wichtig und muss genau beachtet werden. Es liegt hier der urkundliche und gesetzliche Beweis vor, dass die Meister eine besondere Ver-

1) Koch, Sammlung, IV. S. 378 a.
2) Koch, IV. S. 382 a.
3) Koch, Sammlung, IV. S. 382.b.

geben, um den bisher damit getriebenen Missbräuchen ein Ende zu machen. Die Handwerksgrüsse, welche der Reichsschluss läppische Redensarten nennt, werden mit andern ungereimten Dingen abgeschafft und dafür von den Zünften zu ertheilende Handwerkszeugnisse, wozu der Reichsschluss ein Formular gibt,1) eingeführt. In dem Maurerhandwerk wird noch ausdrücklich der Unterschied zwischen Grüssern und Briefträgern völlig aufgehoben, abgeschafft und verboten.2) Ferner sollen abgeschafft sein die bei der Lossprechung der Lehrlinge beobachteten theils lächerlichen, theils ärgerlichen und unehrbarlichen Gebräuche, wie das Hohlen, Schleifen, Predigen, Tauffen, das Anlegen ungewöhnlicher Kleider das Herumführen und Herumschicken auf den Gassen u. dgl. Dem Jahrhunderte alten Uebel des blauen Montags, welches auch die Torgauer Steinmetzordnung bekämpft hatte, trat der Reichsschluss abermals erfolglos entgegen. Die Jungmeister werden in Schutz genommen, dass man ihnen keine Übertriebene und sie an ihren eigenen Geschäften hindernde Dienstleistungen zumuthen solle. Die Gesellengerichte und Gesellengebräuche werden aufgehoben und es sollen für Gesellen und Meister künftig keine andern Gebräuche und Gesetze gelten als diejenigen, welche die Obrigkeit eines jeden Landes erlassen und anerkannt hat. „Da auch bey einigen Zünfften und Aemtern die böse Gewonheit eingeschlichen, und die angehende Meister dahin beeydiget werden wollen, dass sie der Zünfften Heimlichkeiten verschweigen, und niemand entdecken sollen; So seynd sie von solchem Eyd hiemit völlig losszusprechen, und ihnen dergleichen geheime Verbindung ins künfftige bei scharffer Straffe von Obrigkeits wegen Dicht mehr nachzusehen.“3) Die letztere Bestimmung ist für die Geschichte des Handwerkswesens und besonders auch der deutschen Bauhütten sehr wichtig und muss genau beachtet werden. Es liegt hier der urkundliche und gesetzliche Beweis vor, dass die Meister eine besondere Ver-

1) Koch, Sammlung, IV. S. 378 a.
2) Koch, IV. S. 382 a.
3) Koch, Sammlung, IV. S. 382.b.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0664" n="644"/>
geben, um den bisher damit getriebenen Missbräuchen ein Ende zu machen. Die Handwerksgrüsse, welche der Reichsschluss läppische Redensarten nennt, werden mit andern ungereimten Dingen abgeschafft und dafür von den Zünften zu ertheilende Handwerkszeugnisse, wozu der Reichsschluss ein Formular gibt,<note place="foot" n="1)">Koch, Sammlung, IV. S. 378 a.<lb/></note> eingeführt. In dem Maurerhandwerk wird noch ausdrücklich der Unterschied zwischen Grüssern und Briefträgern völlig aufgehoben, abgeschafft und verboten.<note place="foot" n="2)">Koch, IV. S. 382 a.<lb/></note> Ferner sollen abgeschafft sein die bei der Lossprechung der Lehrlinge beobachteten theils lächerlichen, theils ärgerlichen und unehrbarlichen Gebräuche, wie das Hohlen, Schleifen, Predigen, Tauffen, das Anlegen ungewöhnlicher Kleider das Herumführen und Herumschicken auf den Gassen u. dgl. Dem Jahrhunderte alten Uebel des blauen Montags, welches auch die Torgauer Steinmetzordnung bekämpft hatte, trat der Reichsschluss abermals erfolglos entgegen. Die Jungmeister werden in Schutz genommen, dass man ihnen keine Übertriebene und sie an ihren eigenen Geschäften hindernde Dienstleistungen zumuthen solle. Die Gesellengerichte und Gesellengebräuche werden aufgehoben und es sollen für Gesellen und Meister künftig keine andern Gebräuche und Gesetze gelten als diejenigen, welche die Obrigkeit eines jeden Landes erlassen und anerkannt hat. &#x201E;Da auch bey einigen Zünfften und Aemtern die böse Gewonheit eingeschlichen, und die angehende Meister dahin beeydiget werden wollen, dass sie der Zünfften Heimlichkeiten verschweigen, und niemand entdecken sollen; So seynd sie von solchem Eyd hiemit völlig losszusprechen, und ihnen dergleichen geheime Verbindung ins künfftige bei scharffer Straffe von Obrigkeits wegen Dicht mehr nachzusehen.&#x201C;<note place="foot" n="3)">Koch, Sammlung, IV. S. 382.b.</note> Die letztere Bestimmung ist für die Geschichte des Handwerkswesens und besonders auch der deutschen Bauhütten sehr wichtig und muss genau beachtet werden. Es liegt hier der urkundliche und gesetzliche Beweis vor, dass die Meister eine besondere Ver-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[644/0664] geben, um den bisher damit getriebenen Missbräuchen ein Ende zu machen. Die Handwerksgrüsse, welche der Reichsschluss läppische Redensarten nennt, werden mit andern ungereimten Dingen abgeschafft und dafür von den Zünften zu ertheilende Handwerkszeugnisse, wozu der Reichsschluss ein Formular gibt, 1) eingeführt. In dem Maurerhandwerk wird noch ausdrücklich der Unterschied zwischen Grüssern und Briefträgern völlig aufgehoben, abgeschafft und verboten. 2) Ferner sollen abgeschafft sein die bei der Lossprechung der Lehrlinge beobachteten theils lächerlichen, theils ärgerlichen und unehrbarlichen Gebräuche, wie das Hohlen, Schleifen, Predigen, Tauffen, das Anlegen ungewöhnlicher Kleider das Herumführen und Herumschicken auf den Gassen u. dgl. Dem Jahrhunderte alten Uebel des blauen Montags, welches auch die Torgauer Steinmetzordnung bekämpft hatte, trat der Reichsschluss abermals erfolglos entgegen. Die Jungmeister werden in Schutz genommen, dass man ihnen keine Übertriebene und sie an ihren eigenen Geschäften hindernde Dienstleistungen zumuthen solle. Die Gesellengerichte und Gesellengebräuche werden aufgehoben und es sollen für Gesellen und Meister künftig keine andern Gebräuche und Gesetze gelten als diejenigen, welche die Obrigkeit eines jeden Landes erlassen und anerkannt hat. „Da auch bey einigen Zünfften und Aemtern die böse Gewonheit eingeschlichen, und die angehende Meister dahin beeydiget werden wollen, dass sie der Zünfften Heimlichkeiten verschweigen, und niemand entdecken sollen; So seynd sie von solchem Eyd hiemit völlig losszusprechen, und ihnen dergleichen geheime Verbindung ins künfftige bei scharffer Straffe von Obrigkeits wegen Dicht mehr nachzusehen.“ 3) Die letztere Bestimmung ist für die Geschichte des Handwerkswesens und besonders auch der deutschen Bauhütten sehr wichtig und muss genau beachtet werden. Es liegt hier der urkundliche und gesetzliche Beweis vor, dass die Meister eine besondere Ver- 1) Koch, Sammlung, IV. S. 378 a. 2) Koch, IV. S. 382 a. 3) Koch, Sammlung, IV. S. 382.b.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/664
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/664>, abgerufen am 01.06.2024.