Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.und Tod eine heilige Furcht ein, die es ihnen 18. §. Für den Richter ist die Kriminalpsycho- sein
und Tod eine heilige Furcht ein, die es ihnen 18. §. Für den Richter iſt die Kriminalpſycho- ſein
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und Tod eine heilige Furcht ein, die es ihnen
unmöglich macht, auf den Willen des Lieb-
lings, mit Leichtſinn oder Kälte ein Verdam-
mungsurtheil zu beſtätigen, und die das edle
Miſstrauen gebiert, welches in einer Sache,
wo es auf Menſchenleben und Ehre ankömmt,
keine andre Ueberzeugung zuläſst, als welche
durch eigne Prüfung gewirkt wird. —
18. §.
Für den Richter iſt die Kriminalpſycho-
logie unentbehrlich und von dem erheblich-
ſten Nutzen. Durch ſie lernt er die ſo noth-
wendige Vorſichtigkeit in der Behandlung des
Inquiſiten, und eine weiſe Anwendung der
Vorſchriften, welche den Gang der Unterſu-
chung beſtimmen. Durch ſie wird er mit den
richtigen Wegen bekannt, auf welchen er zur
Wahrheit und Gewiſsheit gelangen kann;
durch ſie wird er geſchickt gemacht, den
Schuldigen auszufinden und den Unſchuldigen
vom Verdachte zu befreyen. Sie warnt ihn,
ſein
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