Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.9. §. Der Zweck der Kriminalpsychologie ist, 1) Den Moralisten, welcher die Menschen 2) Dem Gesetzgeber will sie Anweisung 3) Den
9. §. Der Zweck der Kriminalpſychologie iſt, 1) Den Moraliſten, welcher die Menſchen 2) Dem Geſetzgeber will ſie Anweiſung 3) Den
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9. §.
Der Zweck der Kriminalpſychologie iſt,
wie ſchon aus dem (§. 7. 8.) geſagten erhellt,
überhaupt eine gründliche und richtige Einſicht
in die Natur der Verbrechen zu befördern.
Sie hat beſonders die Abſicht:
1) Den Moraliſten, welcher die Menſchen
von ihrer Beſtimmung unterrichten und zur
Erreichung derſelben anleiten ſoll, über die
Art und Weiſe, wie der Menſch von dem
Wege zur Tugend abgeführt werden kann,
über die ſichern Merkmale, daſs er von dem-
ſelben abgewichen ſey, und über die Wahl
der Mittel, wodurch er auf denſelben zurück-
geführt oder vor Verirrung bewahrt werden
kann, zu belehren.
2) Dem Geſetzgeber will ſie Anweiſung
geben, wie ſeine Strafgeſetze einzurichten
ſind, um ihren Zweck, die allmählige Ver-
tilgung aller Verbrechen, zu erreichen.
3) Den
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