Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
9. §.

Der Zweck der Kriminalpsychologie ist,
wie schon aus dem (§. 7. 8.) gesagten erhellt,
überhaupt eine gründliche und richtige Einsicht
in die Natur der Verbrechen zu befördern.
Sie hat besonders die Absicht:

1) Den Moralisten, welcher die Menschen
von ihrer Bestimmung unterrichten und zur
Erreichung derselben anleiten soll, über die
Art und Weise, wie der Mensch von dem
Wege zur Tugend abgeführt werden kann,
über die sichern Merkmale, dass er von dem-
selben abgewichen sey, und über die Wahl
der Mittel, wodurch er auf denselben zurück-
geführt oder vor Verirrung bewahrt werden
kann, zu belehren.

2) Dem Gesetzgeber will sie Anweisung
geben, wie seine Strafgesetze einzurichten
sind, um ihren Zweck, die allmählige Ver-
tilgung aller Verbrechen, zu erreichen.

3) Den
9. §.

Der Zweck der Kriminalpſychologie iſt,
wie ſchon aus dem (§. 7. 8.) geſagten erhellt,
überhaupt eine gründliche und richtige Einſicht
in die Natur der Verbrechen zu befördern.
Sie hat beſonders die Abſicht:

1) Den Moraliſten, welcher die Menſchen
von ihrer Beſtimmung unterrichten und zur
Erreichung derſelben anleiten ſoll, über die
Art und Weiſe, wie der Menſch von dem
Wege zur Tugend abgeführt werden kann,
über die ſichern Merkmale, daſs er von dem-
ſelben abgewichen ſey, und über die Wahl
der Mittel, wodurch er auf denſelben zurück-
geführt oder vor Verirrung bewahrt werden
kann, zu belehren.

2) Dem Geſetzgeber will ſie Anweiſung
geben, wie ſeine Strafgeſetze einzurichten
ſind, um ihren Zweck, die allmählige Ver-
tilgung aller Verbrechen, zu erreichen.

3) Den
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0095" n="93"/>
          <div n="3">
            <head>9. §.</head><lb/>
            <p>Der Zweck der Kriminalp&#x017F;ychologie i&#x017F;t,<lb/>
wie &#x017F;chon aus dem (§. 7. 8.) ge&#x017F;agten erhellt,<lb/><hi rendition="#i">überhaupt</hi> eine gründliche und richtige Ein&#x017F;icht<lb/>
in die Natur der Verbrechen zu befördern.<lb/>
Sie hat <hi rendition="#i">be&#x017F;onders</hi> die Ab&#x017F;icht:</p><lb/>
            <p>1) Den <hi rendition="#i">Morali&#x017F;ten</hi>, welcher die Men&#x017F;chen<lb/>
von ihrer Be&#x017F;timmung unterrichten und zur<lb/>
Erreichung der&#x017F;elben anleiten &#x017F;oll, über die<lb/>
Art und Wei&#x017F;e, wie der Men&#x017F;ch von dem<lb/>
Wege zur Tugend abgeführt werden kann,<lb/>
über die &#x017F;ichern Merkmale, da&#x017F;s er von dem-<lb/>
&#x017F;elben abgewichen &#x017F;ey, und über die Wahl<lb/>
der Mittel, wodurch er auf den&#x017F;elben zurück-<lb/>
geführt oder vor Verirrung bewahrt werden<lb/>
kann, zu belehren.</p><lb/>
            <p>2) <hi rendition="#i">Dem Ge&#x017F;etzgeber</hi> will &#x017F;ie Anwei&#x017F;ung<lb/>
geben, wie &#x017F;eine Strafge&#x017F;etze einzurichten<lb/>
&#x017F;ind, um ihren Zweck, die allmählige Ver-<lb/>
tilgung aller Verbrechen, zu erreichen.</p><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch">3) <hi rendition="#i">Den</hi></fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[93/0095] 9. §. Der Zweck der Kriminalpſychologie iſt, wie ſchon aus dem (§. 7. 8.) geſagten erhellt, überhaupt eine gründliche und richtige Einſicht in die Natur der Verbrechen zu befördern. Sie hat beſonders die Abſicht: 1) Den Moraliſten, welcher die Menſchen von ihrer Beſtimmung unterrichten und zur Erreichung derſelben anleiten ſoll, über die Art und Weiſe, wie der Menſch von dem Wege zur Tugend abgeführt werden kann, über die ſichern Merkmale, daſs er von dem- ſelben abgewichen ſey, und über die Wahl der Mittel, wodurch er auf denſelben zurück- geführt oder vor Verirrung bewahrt werden kann, zu belehren. 2) Dem Geſetzgeber will ſie Anweiſung geben, wie ſeine Strafgeſetze einzurichten ſind, um ihren Zweck, die allmählige Ver- tilgung aller Verbrechen, zu erreichen. 3) Den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792/95
Zitationshilfe: Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792/95>, abgerufen am 25.05.2024.