in den späteren Zeiten finden, außer in wie fern selbst das Entgegengesetzte wieder zum Re¬ flex desjenigen dient, von dem es dieß ist. Das Privatleben und mit ihm auch das Pri¬ vatrecht hat sich von dem öffentlichen getrennt; jenes aber hat, abgesondert von diesem, so we¬ nig Absolutheit, als es in der Natur das Seyn der einzelnen Körper und ihr besonderes Ver¬ hältniß unter einander hat. Da in der gänz¬ lichen Zurückziehung des allgemeinen und öf¬ fentlichen Geistes von dem einzelnen Leben die ses als die rein endliche Seite des Staats und völlig todt zurückgeblieben ist, so ist auf die Gesetzmäßigkeit, die in ihm herrscht, durchaus keine Anwendung von Ideen und höchstens die eines mechanischen Scharfsinnes möglich, um die empirischen Gründe derselben in einzel¬ nen Fällen darzuthun oder streitige Fälle nach jenen zu entscheiden.
Was allein von dieser Wissenschaft einer universell-historischen Ansicht fähig seyn möch¬ te, ist die Form des öffentlichen Lebens, in wie fern diese, auch ihren besondern Bestimmun¬
in den ſpaͤteren Zeiten finden, außer in wie fern ſelbſt das Entgegengeſetzte wieder zum Re¬ flex desjenigen dient, von dem es dieß iſt. Das Privatleben und mit ihm auch das Pri¬ vatrecht hat ſich von dem oͤffentlichen getrennt; jenes aber hat, abgeſondert von dieſem, ſo we¬ nig Abſolutheit, als es in der Natur das Seyn der einzelnen Koͤrper und ihr beſonderes Ver¬ haͤltniß unter einander hat. Da in der gaͤnz¬ lichen Zuruͤckziehung des allgemeinen und oͤf¬ fentlichen Geiſtes von dem einzelnen Leben die ſes als die rein endliche Seite des Staats und voͤllig todt zuruͤckgeblieben iſt, ſo iſt auf die Geſetzmaͤßigkeit, die in ihm herrſcht, durchaus keine Anwendung von Ideen und hoͤchſtens die eines mechaniſchen Scharfſinnes moͤglich, um die empiriſchen Gruͤnde derſelben in einzel¬ nen Faͤllen darzuthun oder ſtreitige Faͤlle nach jenen zu entſcheiden.
Was allein von dieſer Wiſſenſchaft einer univerſell-hiſtoriſchen Anſicht faͤhig ſeyn moͤch¬ te, iſt die Form des oͤffentlichen Lebens, in wie fern dieſe, auch ihren beſondern Beſtimmun¬
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in den ſpaͤteren Zeiten finden, außer in wie
fern ſelbſt das Entgegengeſetzte wieder zum Re¬
flex desjenigen dient, von dem es dieß iſt.
Das Privatleben und mit ihm auch das Pri¬
vatrecht hat ſich von dem oͤffentlichen getrennt;
jenes aber hat, abgeſondert von dieſem, ſo we¬
nig Abſolutheit, als es in der Natur das Seyn
der einzelnen Koͤrper und ihr beſonderes Ver¬
haͤltniß unter einander hat. Da in der gaͤnz¬
lichen Zuruͤckziehung des allgemeinen und oͤf¬
fentlichen Geiſtes von dem einzelnen Leben die
ſes als die rein endliche Seite des Staats und
voͤllig todt zuruͤckgeblieben iſt, ſo iſt auf die
Geſetzmaͤßigkeit, die in ihm herrſcht, durchaus
keine Anwendung von Ideen und hoͤchſtens die
eines mechaniſchen Scharfſinnes moͤglich, um
die empiriſchen Gruͤnde derſelben in einzel¬
nen Faͤllen darzuthun oder ſtreitige Faͤlle nach
jenen zu entſcheiden.
Was allein von dieſer Wiſſenſchaft einer
univerſell-hiſtoriſchen Anſicht faͤhig ſeyn moͤch¬
te, iſt die Form des oͤffentlichen Lebens, in wie
fern dieſe, auch ihren beſondern Beſtimmun¬
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Schelling, Friedrich Wilhelm Joseph von: Vorlesungen über die Methode des academischen Studium. Tübingen, 1803, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schelling_methode_1803/237>, abgerufen am 24.11.2024.
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