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Schelling, Friedrich Wilhelm Joseph von: Vorlesungen über die Methode des academischen Studium. Tübingen, 1803.

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in dem gegenwärtigen Zusammenhang, aus¬
sprechen ließ, ist im Vorhergehenden wenig¬
stens angedeutet, und kann ohne die Ausfüh¬
rung oder die Hinweisung auf ein vorhandenes
Document nicht weiter erklärt werden. Ich
beschränke mich daher auf die Anzeige desjeni¬
gen, was in der bisherigen Behandlung des
sogenannten Naturrechts allein beabsichtigt und
geleistet worden ist.

Fast am hartnäckigsten hat in diesem Theil
der Philosophie sich das analytische Wesen und
der Formalismus erhalten. Die ersten Be¬
griffe wurden entweder aus dem römischen Recht
oder von irgend einer eben gangbaren Form
hergenommen, so daß das Naturrecht nicht nur
alle möglichen Triebe der menschlichen Natur,
die ganze Psychologie, sondern auch alle er¬
denkliche Formeln nach und nach durchgewan¬
dert ist. Durch Analyse derselben wurde eine
Reihe formaler Sätze gefunden, mit deren Hülfe
man nachher in der positiven Jurisprudenz auf¬
zuräumen hoffte.

Besonders haben Kantische Juristen diese

in dem gegenwaͤrtigen Zuſammenhang, aus¬
ſprechen ließ, iſt im Vorhergehenden wenig¬
ſtens angedeutet, und kann ohne die Ausfuͤh¬
rung oder die Hinweiſung auf ein vorhandenes
Document nicht weiter erklaͤrt werden. Ich
beſchraͤnke mich daher auf die Anzeige desjeni¬
gen, was in der bisherigen Behandlung des
ſogenannten Naturrechts allein beabſichtigt und
geleiſtet worden iſt.

Faſt am hartnaͤckigſten hat in dieſem Theil
der Philoſophie ſich das analytiſche Weſen und
der Formalismus erhalten. Die erſten Be¬
griffe wurden entweder aus dem roͤmiſchen Recht
oder von irgend einer eben gangbaren Form
hergenommen, ſo daß das Naturrecht nicht nur
alle moͤglichen Triebe der menſchlichen Natur,
die ganze Pſychologie, ſondern auch alle er¬
denkliche Formeln nach und nach durchgewan¬
dert iſt. Durch Analyſe derſelben wurde eine
Reihe formaler Saͤtze gefunden, mit deren Huͤlfe
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[233/0242] in dem gegenwaͤrtigen Zuſammenhang, aus¬ ſprechen ließ, iſt im Vorhergehenden wenig¬ ſtens angedeutet, und kann ohne die Ausfuͤh¬ rung oder die Hinweiſung auf ein vorhandenes Document nicht weiter erklaͤrt werden. Ich beſchraͤnke mich daher auf die Anzeige desjeni¬ gen, was in der bisherigen Behandlung des ſogenannten Naturrechts allein beabſichtigt und geleiſtet worden iſt. Faſt am hartnaͤckigſten hat in dieſem Theil der Philoſophie ſich das analytiſche Weſen und der Formalismus erhalten. Die erſten Be¬ griffe wurden entweder aus dem roͤmiſchen Recht oder von irgend einer eben gangbaren Form hergenommen, ſo daß das Naturrecht nicht nur alle moͤglichen Triebe der menſchlichen Natur, die ganze Pſychologie, ſondern auch alle er¬ denkliche Formeln nach und nach durchgewan¬ dert iſt. Durch Analyſe derſelben wurde eine Reihe formaler Saͤtze gefunden, mit deren Huͤlfe man nachher in der poſitiven Jurisprudenz auf¬ zuraͤumen hoffte. Beſonders haben Kantiſche Juriſten dieſe

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Zitationshilfe: Schelling, Friedrich Wilhelm Joseph von: Vorlesungen über die Methode des academischen Studium. Tübingen, 1803, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schelling_methode_1803/242>, abgerufen am 21.11.2024.