Item, 1490 giebt eben dieser Graf einen Befehl - daß ihm seine Hof-Leute Holtz in die Burgck führen sollten etc. Und es ist ohnehin aus allen alten Teutschen Geschicht-Büchern bekannt genug, daß dieses vormals der eigentliche Nahme der Residentz-Schlösser in Teutschland, sonderlich, wenn sie fest waren, gewesen, daß man sie Burgen genennet habe. Daher auch die zeitliche Verwalter derselben Burg-Grafen und Burg-Voigte, und die Ein- und Anwohner in und um dergleichen Burgen herum die Burger sind genennet worden. Nachmals ist der Nahme Schloß, an statt des Nahmens Burg, aufgekommen, und dieser ist ebenfalls der gemeldten Herrschaftlichen Residentz-Wohnung in Wißbaden nachher beygeleget worden. 2, der besondere Bezirck der Stadt, welcher sich von dem Uhr-Thurn an, bis an das Stadt-Thor, in einer Rundung erstrecket hat, und besonders befestiget gewesen ist, hat die Stadt geheissen. Zwar findet sich in des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreibern T. I. p. 778. Tab. eine Urkunde von dem Jahr 1420, daraus fast erhellen will, als ob dieser gemeldte Bezirck ebenfalls die Burg geheissen habe. Denn darin heisset es: - Sloß, Burg und Stadt Wisebaden - . Und werden also darin Schloß und Burg von einander unterschieden. Und da jenes ohnstreitig die Herrschaftliche Residentz-Wohnung anzeiget, so
Item, 1490 giebt eben dieser Graf einen Befehl – daß ihm seine Hof-Leute Holtz in die Burgck führen sollten etc. Und es ist ohnehin aus allen alten Teutschen Geschicht-Büchern bekannt genug, daß dieses vormals der eigentliche Nahme der Residentz-Schlösser in Teutschland, sonderlich, wenn sie fest waren, gewesen, daß man sie Burgen genennet habe. Daher auch die zeitliche Verwalter derselben Burg-Grafen und Burg-Voigte, und die Ein- und Anwohner in und um dergleichen Burgen herum die Burger sind genennet worden. Nachmals ist der Nahme Schloß, an statt des Nahmens Burg, aufgekommen, und dieser ist ebenfalls der gemeldten Herrschaftlichen Residentz-Wohnung in Wißbaden nachher beygeleget worden. 2, der besondere Bezirck der Stadt, welcher sich von dem Uhr-Thurn an, bis an das Stadt-Thor, in einer Rundung erstrecket hat, und besonders befestiget gewesen ist, hat die Stadt geheissen. Zwar findet sich in des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreibern T. I. p. 778. Tab. eine Urkunde von dem Jahr 1420, daraus fast erhellen will, als ob dieser gemeldte Bezirck ebenfalls die Burg geheissen habe. Denn darin heisset es: – Sloß, Burg und Stadt Wisebaden – . Und werden also darin Schloß und Burg von einander unterschieden. Und da jenes ohnstreitig die Herrschaftliche Residentz-Wohnung anzeiget, so
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Item, 1490 giebt eben dieser Graf einen Befehl – daß ihm seine Hof-Leute Holtz in die Burgck führen sollten etc. Und es ist ohnehin aus allen alten Teutschen Geschicht-Büchern bekannt genug, daß dieses vormals der eigentliche Nahme der Residentz-Schlösser in Teutschland, sonderlich, wenn sie fest waren, gewesen, daß man sie Burgen genennet habe. Daher auch die zeitliche Verwalter derselben Burg-Grafen und Burg-Voigte, und die Ein- und Anwohner in und um dergleichen Burgen herum die Burger sind genennet worden. Nachmals ist der Nahme Schloß, an statt des Nahmens Burg, aufgekommen, und dieser ist ebenfalls der gemeldten Herrschaftlichen Residentz-Wohnung in Wißbaden nachher beygeleget worden. 2, der besondere Bezirck der Stadt, welcher sich von dem Uhr-Thurn an, bis an das Stadt-Thor, in einer Rundung erstrecket hat, und besonders befestiget gewesen ist, hat die Stadt geheissen. Zwar findet sich in des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreibern <hirendition="#aq">T. I. p. 778. Tab.</hi> eine Urkunde von dem Jahr 1420, daraus fast erhellen will, als ob dieser gemeldte Bezirck ebenfalls die Burg geheissen habe. Denn darin heisset es: – Sloß, Burg und Stadt Wisebaden – . Und werden also darin Schloß und Burg von einander unterschieden. Und da jenes ohnstreitig die Herrschaftliche Residentz-Wohnung anzeiget, so
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Item, 1490 giebt eben dieser Graf einen Befehl – daß ihm seine Hof-Leute Holtz in die Burgck führen sollten etc. Und es ist ohnehin aus allen alten Teutschen Geschicht-Büchern bekannt genug, daß dieses vormals der eigentliche Nahme der Residentz-Schlösser in Teutschland, sonderlich, wenn sie fest waren, gewesen, daß man sie Burgen genennet habe. Daher auch die zeitliche Verwalter derselben Burg-Grafen und Burg-Voigte, und die Ein- und Anwohner in und um dergleichen Burgen herum die Burger sind genennet worden. Nachmals ist der Nahme Schloß, an statt des Nahmens Burg, aufgekommen, und dieser ist ebenfalls der gemeldten Herrschaftlichen Residentz-Wohnung in Wißbaden nachher beygeleget worden. 2, der besondere Bezirck der Stadt, welcher sich von dem Uhr-Thurn an, bis an das Stadt-Thor, in einer Rundung erstrecket hat, und besonders befestiget gewesen ist, hat die Stadt geheissen. Zwar findet sich in des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreibern T. I. p. 778. Tab. eine Urkunde von dem Jahr 1420, daraus fast erhellen will, als ob dieser gemeldte Bezirck ebenfalls die Burg geheissen habe. Denn darin heisset es: – Sloß, Burg und Stadt Wisebaden – . Und werden also darin Schloß und Burg von einander unterschieden. Und da jenes ohnstreitig die Herrschaftliche Residentz-Wohnung anzeiget, so
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/244>, abgerufen am 28.02.2025.
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