Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.hat, welches mit einem Stadt- oder Gerichts-Schreiber, wie auch mit einem Stadt- oder Gerichts-Unterschultheissen versehen ist, und seine Glieder (deren Anzahl, nach den verschiedenen Zeiten, verschiedentlich abgewechselt hat) selber aus der Burgerschaft wählet, und die niedere Gerichts-Fälle, und das eigentliche Stadt-Wesen betreffende Sachen, nach denen Landes- und Gerichts-Ordnungen, an den ordentlichen und ausserordentlichen Gerichts-Tägen, oder Gerichts-Gebotten, auf dem Rathhause (dahin auch die gemeine Burgerschaft, wenn es nöthig ist, berufen wird) abhandelt und schlichtet. Wobey jedoch ein, von der Landes-Herrschaft gesetzter, Ober-Schultheiß diesem Stadt-Gerichte vorstehet, und die erwählte Raths-Glieder oder Gerichts-Schöffen von einem Herrschaftlichen Amte die Bestätigung zu empfangen haben; auch von Seiten der Burgerschaft besondere Gemeinde-Vorsteher oder Vor-Gänger zu gewissen Zeiten denen Handlungen des Stadt-Gerichtes beywohnen. So denn hat 2, die Stadt auch ihre besondere nahmhafte Stadt-Einkünfte oder Gefälle von allerley gewöhnlichen Abgaben zu geniessen, welche durch einen eigenen, von dem Stadt-Gerichte eingesetzten und von dem Herrschaftlichen Amte bestätigten, Einnehmer der gemeinen Gelder gehoben, und nachmals wiederum zu denen, bey Unterhaltung der Stadt beständig vorfallenden Ausgaben, verwendet werden. Endlich hat auch 3, die hat, welches mit einem Stadt- oder Gerichts-Schreiber, wie auch mit einem Stadt- oder Gerichts-Unterschultheissen versehen ist, und seine Glieder (deren Anzahl, nach den verschiedenen Zeiten, verschiedentlich abgewechselt hat) selber aus der Burgerschaft wählet, und die niedere Gerichts-Fälle, und das eigentliche Stadt-Wesen betreffende Sachen, nach denen Landes- und Gerichts-Ordnungen, an den ordentlichen und ausserordentlichen Gerichts-Tägen, oder Gerichts-Gebotten, auf dem Rathhause (dahin auch die gemeine Burgerschaft, wenn es nöthig ist, berufen wird) abhandelt und schlichtet. Wobey jedoch ein, von der Landes-Herrschaft gesetzter, Ober-Schultheiß diesem Stadt-Gerichte vorstehet, und die erwählte Raths-Glieder oder Gerichts-Schöffen von einem Herrschaftlichen Amte die Bestätigung zu empfangen haben; auch von Seiten der Burgerschaft besondere Gemeinde-Vorsteher oder Vor-Gänger zu gewissen Zeiten denen Handlungen des Stadt-Gerichtes beywohnen. So denn hat 2, die Stadt auch ihre besondere nahmhafte Stadt-Einkünfte oder Gefälle von allerley gewöhnlichen Abgaben zu geniessen, welche durch einen eigenen, von dem Stadt-Gerichte eingesetzten und von dem Herrschaftlichen Amte bestätigten, Einnehmer der gemeinen Gelder gehoben, und nachmals wiederum zu denen, bey Unterhaltung der Stadt beständig vorfallenden Ausgaben, verwendet werden. Endlich hat auch 3, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0253" n="217"/> hat, welches mit einem Stadt- oder Gerichts-Schreiber, wie auch mit einem Stadt- oder Gerichts-Unterschultheissen versehen ist, und seine Glieder (deren Anzahl, nach den verschiedenen Zeiten, verschiedentlich abgewechselt hat) selber aus der Burgerschaft wählet, und die niedere Gerichts-Fälle, und das eigentliche Stadt-Wesen betreffende Sachen, nach denen Landes- und Gerichts-Ordnungen, an den ordentlichen und ausserordentlichen Gerichts-Tägen, oder Gerichts-Gebotten, auf dem Rathhause (dahin auch die gemeine Burgerschaft, wenn es nöthig ist, berufen wird) abhandelt und schlichtet. Wobey jedoch ein, von der Landes-Herrschaft gesetzter, Ober-Schultheiß diesem Stadt-Gerichte vorstehet, und die erwählte Raths-Glieder oder Gerichts-Schöffen von einem Herrschaftlichen Amte die Bestätigung zu empfangen haben; auch von Seiten der Burgerschaft besondere Gemeinde-Vorsteher oder Vor-Gänger zu gewissen Zeiten denen Handlungen des Stadt-Gerichtes beywohnen. So denn hat 2, die Stadt auch ihre besondere nahmhafte Stadt-Einkünfte oder Gefälle von allerley gewöhnlichen Abgaben zu geniessen, welche durch einen eigenen, von dem Stadt-Gerichte eingesetzten und von dem Herrschaftlichen Amte bestätigten, Einnehmer der gemeinen Gelder gehoben, und nachmals wiederum zu denen, bey Unterhaltung der Stadt beständig vorfallenden Ausgaben, verwendet werden. Endlich hat auch 3, die </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0253]
hat, welches mit einem Stadt- oder Gerichts-Schreiber, wie auch mit einem Stadt- oder Gerichts-Unterschultheissen versehen ist, und seine Glieder (deren Anzahl, nach den verschiedenen Zeiten, verschiedentlich abgewechselt hat) selber aus der Burgerschaft wählet, und die niedere Gerichts-Fälle, und das eigentliche Stadt-Wesen betreffende Sachen, nach denen Landes- und Gerichts-Ordnungen, an den ordentlichen und ausserordentlichen Gerichts-Tägen, oder Gerichts-Gebotten, auf dem Rathhause (dahin auch die gemeine Burgerschaft, wenn es nöthig ist, berufen wird) abhandelt und schlichtet. Wobey jedoch ein, von der Landes-Herrschaft gesetzter, Ober-Schultheiß diesem Stadt-Gerichte vorstehet, und die erwählte Raths-Glieder oder Gerichts-Schöffen von einem Herrschaftlichen Amte die Bestätigung zu empfangen haben; auch von Seiten der Burgerschaft besondere Gemeinde-Vorsteher oder Vor-Gänger zu gewissen Zeiten denen Handlungen des Stadt-Gerichtes beywohnen. So denn hat 2, die Stadt auch ihre besondere nahmhafte Stadt-Einkünfte oder Gefälle von allerley gewöhnlichen Abgaben zu geniessen, welche durch einen eigenen, von dem Stadt-Gerichte eingesetzten und von dem Herrschaftlichen Amte bestätigten, Einnehmer der gemeinen Gelder gehoben, und nachmals wiederum zu denen, bey Unterhaltung der Stadt beständig vorfallenden Ausgaben, verwendet werden. Endlich hat auch 3, die
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