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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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Ob aber, wie einige mehrmalen haben vorgeben wollen, öfters bey solchen Hexen-Verurtheilungen von den Richtern zu weit gegangen, und manches vor eine Zauberey erkläret worden, welches doch bloß natürliche Kunst oder Blendwerk gewesen, folglich also manche Unschuldige dabey, als Schuldige, verurtheilet worden, das wird sich nicht wohl anderst, als durch genaue Lesung und Prüfung der dabey angestellten Gerichts-Verhandlungen, beurtheilen und entscheiden lassen. Es ist einmal diese Sache in den Nassau-Idstein- und Wißbadischen Landen von keinem andern, als von einem sehr weisen und dabey sehr Christlichen Herren, (wie der damalige Landes-Herr, Graf Johannes, laut allen Berichten, gewesen ist) unternommen, und also auch von demselben, gantz vermuthlich, keinen andern, als verständigen und gewissenhaften Richtern anvertrauet worden. Es stehet also mit gutem Grunde zu erachten, daß dieselbe in dieser so wichtigen Sache, welche Leib und Leben, und, gewisser massen, auch Seel und Seeligkeit betroffen, nicht blindlings werden zugefahren, sondern alle mögliche Vorsichtigkeit, bey der Untersuchung und Beurtheilung derselben, angewendet haben. Dem ohngeachtet aber kan es dennoch gar wohl geschehen seyn, daß mannichmal, aus menschlichem Versehen allerley Fehler (dergleichen aber auch bey andern

Ob aber, wie einige mehrmalen haben vorgeben wollen, öfters bey solchen Hexen-Verurtheilungen von den Richtern zu weit gegangen, und manches vor eine Zauberey erkläret worden, welches doch bloß natürliche Kunst oder Blendwerk gewesen, folglich also manche Unschuldige dabey, als Schuldige, verurtheilet worden, das wird sich nicht wohl anderst, als durch genaue Lesung und Prüfung der dabey angestellten Gerichts-Verhandlungen, beurtheilen und entscheiden lassen. Es ist einmal diese Sache in den Nassau-Idstein- und Wißbadischen Landen von keinem andern, als von einem sehr weisen und dabey sehr Christlichen Herren, (wie der damalige Landes-Herr, Graf Johannes, laut allen Berichten, gewesen ist) unternommen, und also auch von demselben, gantz vermuthlich, keinen andern, als verständigen und gewissenhaften Richtern anvertrauet worden. Es stehet also mit gutem Grunde zu erachten, daß dieselbe in dieser so wichtigen Sache, welche Leib und Leben, und, gewisser massen, auch Seel und Seeligkeit betroffen, nicht blindlings werden zugefahren, sondern alle mögliche Vorsichtigkeit, bey der Untersuchung und Beurtheilung derselben, angewendet haben. Dem ohngeachtet aber kan es dennoch gar wohl geschehen seyn, daß mannichmal, aus menschlichem Versehen allerley Fehler (dergleichen aber auch bey andern

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Ob aber, wie einige mehrmalen haben vorgeben wollen, öfters bey solchen Hexen-Verurtheilungen von den Richtern zu weit gegangen, und manches vor eine Zauberey erkläret worden, welches doch bloß natürliche Kunst oder Blendwerk gewesen, folglich also manche Unschuldige dabey, als Schuldige, verurtheilet worden, das wird sich nicht wohl anderst, als durch genaue Lesung und Prüfung der dabey angestellten Gerichts-Verhandlungen, beurtheilen und entscheiden lassen. Es ist einmal diese Sache in den Nassau-Idstein- und Wißbadischen Landen von keinem andern, als von einem sehr weisen und dabey sehr Christlichen Herren, (wie der damalige Landes-Herr, Graf Johannes, laut allen Berichten, gewesen ist) unternommen, und also auch von demselben, gantz vermuthlich, keinen andern, als verständigen und gewissenhaften Richtern anvertrauet worden. Es stehet also mit gutem Grunde zu erachten, daß dieselbe in dieser so wichtigen Sache, welche Leib und Leben, und, gewisser massen, auch Seel und Seeligkeit betroffen, nicht blindlings werden zugefahren, sondern alle mögliche Vorsichtigkeit, bey der Untersuchung und Beurtheilung derselben, angewendet haben. Dem ohngeachtet aber kan es dennoch gar wohl geschehen seyn, daß mannichmal, aus menschlichem Versehen allerley Fehler (dergleichen aber auch bey andern
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[299/0335] Ob aber, wie einige mehrmalen haben vorgeben wollen, öfters bey solchen Hexen-Verurtheilungen von den Richtern zu weit gegangen, und manches vor eine Zauberey erkläret worden, welches doch bloß natürliche Kunst oder Blendwerk gewesen, folglich also manche Unschuldige dabey, als Schuldige, verurtheilet worden, das wird sich nicht wohl anderst, als durch genaue Lesung und Prüfung der dabey angestellten Gerichts-Verhandlungen, beurtheilen und entscheiden lassen. Es ist einmal diese Sache in den Nassau-Idstein- und Wißbadischen Landen von keinem andern, als von einem sehr weisen und dabey sehr Christlichen Herren, (wie der damalige Landes-Herr, Graf Johannes, laut allen Berichten, gewesen ist) unternommen, und also auch von demselben, gantz vermuthlich, keinen andern, als verständigen und gewissenhaften Richtern anvertrauet worden. Es stehet also mit gutem Grunde zu erachten, daß dieselbe in dieser so wichtigen Sache, welche Leib und Leben, und, gewisser massen, auch Seel und Seeligkeit betroffen, nicht blindlings werden zugefahren, sondern alle mögliche Vorsichtigkeit, bey der Untersuchung und Beurtheilung derselben, angewendet haben. Dem ohngeachtet aber kan es dennoch gar wohl geschehen seyn, daß mannichmal, aus menschlichem Versehen allerley Fehler (dergleichen aber auch bey andern

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/335>, abgerufen am 24.11.2024.