Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet - welches GOtt bewahren wolle!" Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet – welches GOtt bewahren wolle!“ Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0408" n="372"/> auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet – welches GOtt bewahren wolle!“ Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [372/0408]
auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet – welches GOtt bewahren wolle!“ Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2013-01-24T12:08:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
SLUB Dresden: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-01-24T12:08:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2013-01-24T12:08:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |