1. Ursprung dieses Königlichen Hauses, aus den Grafen von Oldenburg, und Verbindung mit dem Hauß Gottorp.
2. Nachricht, von der Königlichen Familie, der Person des Königs, seiner Gemahlin, Schwester, und verwittibten Gemahlin des vo- rigen Königes.
3. Warum in der Benennung, man bey den Nahmen, Christianus und Fridericus, bestän- dig bleibe?
4. Ob auch von natürlichen Kindern etwas zu hören?
5. Succeßions-Art in Dänemarck, Cere- moniel bey der Crönung, wie und wenn es ein Erb-Reich worden.
II.Die Regiments-Form.
1. Bey diesem Punct ist mit Unterschied zu reden, in Ansehen der vorigen und neuern Zeiten.
2. Die Souverainite ist erst 1660. eingefüh- ret worden; Umstände und Gelegenheit zu die- ser Veränderung.
3. Von denen hohen Collegiis und Beamten dieser Cron, Vice-Roys, Stadthaltern, in denen Reichen und Provintzen.
4. Ob auch der Adel noch heut zu Tage was zu bedeuten habe?
5. Von Administration der Justitz, und wie wohl selbige eingerichtet sey.
6. Von
V. Von Daͤnemarck.
1. Urſprung dieſes Koͤniglichen Hauſes, aus den Grafen von Oldenburg, und Verbindung mit dem Hauß Gottorp.
2. Nachricht, von der Koͤniglichen Familie, der Perſon des Koͤnigs, ſeiner Gemahlin, Schweſter, und verwittibten Gemahlin des vo- rigen Koͤniges.
3. Warum in der Benennung, man bey den Nahmen, Chriſtianus und Fridericus, beſtaͤn- dig bleibe?
4. Ob auch von natuͤrlichen Kindern etwas zu hoͤren?
5. Succeßions-Art in Daͤnemarck, Cere- moniel bey der Croͤnung, wie und wenn es ein Erb-Reich worden.
II.Die Regiments-Form.
1. Bey dieſem Punct iſt mit Unterſchied zu reden, in Anſehen der vorigen und neuern Zeiten.
2. Die Souverainité iſt erſt 1660. eingefuͤh- ret worden; Umſtaͤnde und Gelegenheit zu die- ſer Veraͤnderung.
3. Von denen hohen Collegiis und Beamten dieſer Cron, Vice-Roys, Stadthaltern, in denen Reichen und Provintzen.
4. Ob auch der Adel noch heut zu Tage was zu bedeuten habe?
5. Von Adminiſtration der Juſtitz, und wie wohl ſelbige eingerichtet ſey.
6. Von
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V. Von Daͤnemarck.
1. Urſprung dieſes Koͤniglichen Hauſes, aus
den Grafen von Oldenburg, und Verbindung
mit dem Hauß Gottorp.
2. Nachricht, von der Koͤniglichen Familie,
der Perſon des Koͤnigs, ſeiner Gemahlin,
Schweſter, und verwittibten Gemahlin des vo-
rigen Koͤniges.
3. Warum in der Benennung, man bey den
Nahmen, Chriſtianus und Fridericus, beſtaͤn-
dig bleibe?
4. Ob auch von natuͤrlichen Kindern etwas
zu hoͤren?
5. Succeßions-Art in Daͤnemarck, Cere-
moniel bey der Croͤnung, wie und wenn es ein
Erb-Reich worden.
II. Die Regiments-Form.
1. Bey dieſem Punct iſt mit Unterſchied zu
reden, in Anſehen der vorigen und neuern
Zeiten.
2. Die Souverainité iſt erſt 1660. eingefuͤh-
ret worden; Umſtaͤnde und Gelegenheit zu die-
ſer Veraͤnderung.
3. Von denen hohen Collegiis und Beamten
dieſer Cron, Vice-Roys, Stadthaltern, in denen
Reichen und Provintzen.
4. Ob auch der Adel noch heut zu Tage was
zu bedeuten habe?
5. Von Adminiſtration der Juſtitz, und wie
wohl ſelbige eingerichtet ſey.
6. Von
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/120>, abgerufen am 16.07.2024.
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