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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.

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XVI. Von der Schweitz.

15. Es fraget sich, was vor Gesetze und Rech-
te hier zu Land im Gebrauch? darauf muß mit
Unterschied geantwortet werden.

III. Die Einkünffte und Macht.

1. Gleich wie dieses Corpus aus vielen klei-
nen Staaten zusammen geflossen, deren ein je-
der seine separate Verfassung hat, also muß
auch von dem Einkommen nach diesem Unter-
schied geredet werden.

2. Nach diesem Fundament, hat einer vor
dem andern mehr oder weniger Einkünffte, da-
von aber wenig gewisses kan gesaget werden.

3. Die ordentlichen Steuern sind mäßig ein-
gerichtet, und bleibet es hiermit allezeit bey dem
alten Fuß.

4. Diejenigen Orte, wo Passagen in die be-
nachbahrten Länder gehen, haben von den Zöl-
len und Geleite, bey den Clausen, Brücken und
Pässen etwas einzunehmen, welches aber gar
leidlich.

5. Pensions-Gelder von auswärtigen Po-
tentzen, geniessen auch nur diejenigen Cantons
oder Eyd-Genossenschafften, welche mit der-
gleichen Potentzen in Alliantz stehen.

6. Uberhaupt fraget sichs, warum hier zu
Land wenig Reichthum anzutreffen, und war-
um die Protestantische Orte reicher als die Ca-
tholischen sind?

7. Wie es zu verstehen, wenn gesaget wird:
in der Schweitz sey kein Soldat anzutreffen,

ob
XVI. Von der Schweitz.

15. Es fraget ſich, was vor Geſetze und Rech-
te hier zu Land im Gebrauch? darauf muß mit
Unterſchied geantwortet werden.

III. Die Einkuͤnffte und Macht.

1. Gleich wie dieſes Corpus aus vielen klei-
nen Staaten zuſammen gefloſſen, deren ein je-
der ſeine ſeparate Verfaſſung hat, alſo muß
auch von dem Einkommen nach dieſem Unter-
ſchied geredet werden.

2. Nach dieſem Fundament, hat einer vor
dem andern mehr oder weniger Einkuͤnffte, da-
von aber wenig gewiſſes kan geſaget werden.

3. Die ordentlichen Steuern ſind maͤßig ein-
gerichtet, und bleibet es hiermit allezeit bey dem
alten Fuß.

4. Diejenigen Orte, wo Paſſagen in die be-
nachbahrten Laͤnder gehen, haben von den Zoͤl-
len und Geleite, bey den Clauſen, Bruͤcken und
Paͤſſen etwas einzunehmen, welches aber gar
leidlich.

5. Penſions-Gelder von auswaͤrtigen Po-
tentzen, genieſſen auch nur diejenigen Cantons
oder Eyd-Genoſſenſchafften, welche mit der-
gleichen Potentzen in Alliantz ſtehen.

6. Uberhaupt fraget ſichs, warum hier zu
Land wenig Reichthum anzutreffen, und war-
um die Proteſtantiſche Orte reicher als die Ca-
tholiſchen ſind?

7. Wie es zu verſtehen, wenn geſaget wird:
in der Schweitz ſey kein Soldat anzutreffen,

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[280/0308] XVI. Von der Schweitz. 15. Es fraget ſich, was vor Geſetze und Rech- te hier zu Land im Gebrauch? darauf muß mit Unterſchied geantwortet werden. III. Die Einkuͤnffte und Macht. 1. Gleich wie dieſes Corpus aus vielen klei- nen Staaten zuſammen gefloſſen, deren ein je- der ſeine ſeparate Verfaſſung hat, alſo muß auch von dem Einkommen nach dieſem Unter- ſchied geredet werden. 2. Nach dieſem Fundament, hat einer vor dem andern mehr oder weniger Einkuͤnffte, da- von aber wenig gewiſſes kan geſaget werden. 3. Die ordentlichen Steuern ſind maͤßig ein- gerichtet, und bleibet es hiermit allezeit bey dem alten Fuß. 4. Diejenigen Orte, wo Paſſagen in die be- nachbahrten Laͤnder gehen, haben von den Zoͤl- len und Geleite, bey den Clauſen, Bruͤcken und Paͤſſen etwas einzunehmen, welches aber gar leidlich. 5. Penſions-Gelder von auswaͤrtigen Po- tentzen, genieſſen auch nur diejenigen Cantons oder Eyd-Genoſſenſchafften, welche mit der- gleichen Potentzen in Alliantz ſtehen. 6. Uberhaupt fraget ſichs, warum hier zu Land wenig Reichthum anzutreffen, und war- um die Proteſtantiſche Orte reicher als die Ca- tholiſchen ſind? 7. Wie es zu verſtehen, wenn geſaget wird: in der Schweitz ſey kein Soldat anzutreffen, ob

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Zitationshilfe: Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/308>, abgerufen am 27.11.2024.