Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.eigenen und anderer Nutzen zu verwenden, und daß §. 12. Zu Erreichung dieses Zweckes tragen nun freylich §. 13. So müssen z. B. die Kinder solcher Eltern, deren eigenen und anderer Nutzen zu verwenden, und daß §. 12. Zu Erreichung dieſes Zweckes tragen nun freylich §. 13. So muͤſſen z. B. die Kinder ſolcher Eltern, deren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0023" n="13"/> eigenen und anderer Nutzen zu verwenden, und daß<lb/> ſie ſich ſchaͤmten, einen Biſſen Brod zu eſſen, welchen<lb/> ſie nicht ihrer eigenen rechtlichen Thaͤtigkeit zu verdan-<lb/> ken haͤtten.</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 12.</head><lb/> <p>Zu Erreichung dieſes Zweckes tragen nun freylich<lb/> viele, vielleicht <hi rendition="#g">die meiſten</hi>, beſonders <hi rendition="#g">die recht-<lb/> ſchaffenen und fuͤr das Wohl der Kinder be-<lb/> ſorgten Eltern, Verwandte und Pfleger<lb/> von ſelbſt das Jhrige bey,</hi> indem ſie die Kinder<lb/> in denjenigen Stunden, welche ihnen der Beſuch der<lb/> Schulen, und die Fertigung der ihnen in dieſen ge-<lb/> machten Aufgaben uͤbrig laͤßt, nach Maßgabe der<lb/> Jahrszeit und Localitaͤt, zu den gewoͤhnlichſten und<lb/> nothwendigſten Hand-Arbeiten ihres Standes und kuͤnf-<lb/> tigen Berufs, ſowohl im Felde als zu Hauſe, ſelbſt<lb/> anleiten und unter ihrer eigenen Aufſicht anhalten,<lb/> und ſie auf dieſe Art wirklich vor dem Muͤßiggang und<lb/> Bettel bewahren, und an Arbeitſamkeit und anhaltende<lb/> Thaͤtigkeit gewoͤhnen.</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 13.</head><lb/> <p>So muͤſſen z. B. die Kinder ſolcher Eltern, deren<lb/> Haupt-Nahrungszweig <hi rendition="#g">Feldbau und Viehzucht</hi>,<lb/> uͤberhaupt die <hi rendition="#g">Landwirthſchaft</hi> iſt, dieſelbe bey<lb/> den hiezu gehoͤrigen Geſchaͤften, nahmentlich bey dem<lb/><hi rendition="#g">Bauen und Beſſern ihrer Weinberge, Gaͤr-<lb/> ten, Wieſen, Aecker,</hi> bey der <hi rendition="#g">Obſtbaumzucht</hi>,<lb/> und bey <hi rendition="#g">Einheimſung des Ertrags</hi> unterſtuͤtzen,<lb/> das <hi rendition="#g">Getreide austreſchen</hi>, uͤberhaupt die ge-<lb/> wonnenen Produkte verarbeiten helfen, muͤſſen <hi rendition="#g">Futter,<lb/> Eicheln, Buͤcheln, Laub und Streue fuͤr das<lb/></hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [13/0023]
eigenen und anderer Nutzen zu verwenden, und daß
ſie ſich ſchaͤmten, einen Biſſen Brod zu eſſen, welchen
ſie nicht ihrer eigenen rechtlichen Thaͤtigkeit zu verdan-
ken haͤtten.
§. 12.
Zu Erreichung dieſes Zweckes tragen nun freylich
viele, vielleicht die meiſten, beſonders die recht-
ſchaffenen und fuͤr das Wohl der Kinder be-
ſorgten Eltern, Verwandte und Pfleger
von ſelbſt das Jhrige bey, indem ſie die Kinder
in denjenigen Stunden, welche ihnen der Beſuch der
Schulen, und die Fertigung der ihnen in dieſen ge-
machten Aufgaben uͤbrig laͤßt, nach Maßgabe der
Jahrszeit und Localitaͤt, zu den gewoͤhnlichſten und
nothwendigſten Hand-Arbeiten ihres Standes und kuͤnf-
tigen Berufs, ſowohl im Felde als zu Hauſe, ſelbſt
anleiten und unter ihrer eigenen Aufſicht anhalten,
und ſie auf dieſe Art wirklich vor dem Muͤßiggang und
Bettel bewahren, und an Arbeitſamkeit und anhaltende
Thaͤtigkeit gewoͤhnen.
§. 13.
So muͤſſen z. B. die Kinder ſolcher Eltern, deren
Haupt-Nahrungszweig Feldbau und Viehzucht,
uͤberhaupt die Landwirthſchaft iſt, dieſelbe bey
den hiezu gehoͤrigen Geſchaͤften, nahmentlich bey dem
Bauen und Beſſern ihrer Weinberge, Gaͤr-
ten, Wieſen, Aecker, bey der Obſtbaumzucht,
und bey Einheimſung des Ertrags unterſtuͤtzen,
das Getreide austreſchen, uͤberhaupt die ge-
wonnenen Produkte verarbeiten helfen, muͤſſen Futter,
Eicheln, Buͤcheln, Laub und Streue fuͤr das
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